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EM-Rente soll ein Jahr Arbeitsversuch erlauben

Person mit Gehhilfe in einer Wohnung, im Vordergrund liegen Unterlagen, Medikamente und Lebensmittel auf einem Tisch.

Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt, steht oft vor einem schwierigen Problem. Vielleicht geht gesundheitlich wieder etwas mehr, vielleicht wäre ein langsamer Wiedereinstieg in Arbeit möglich. Gleichzeitig ist die Angst groß, mit einem Arbeitsversuch die Rente zu gefährden. Genau an dieser Stelle setzt ein Vorschlag der Alterssicherungskommission an.

Die Kommission empfiehlt, den bestehenden Wiedereingliederungsversuch für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente attraktiver zu machen. Der Erprobungszeitraum soll von derzeit regelmäßig sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden. So steht es in Empfehlung 10 des Abschlussberichts, den die Kommission am 23. Juni 2026 an die Bundesregierung übergeben hat. Betroffene hätten damit mehr Zeit, realistisch zu testen, ob sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen wieder arbeiten können.

Beschlossen ist das noch nicht. Der Vorschlag ist Teil eines Pakets von 33 Empfehlungen, das der Bundesregierung übergeben wurde. Erst wenn daraus ein Gesetz wird, ändern sich die Regeln tatsächlich. Für Betroffene ist der Punkt trotzdem wichtig, weil er eine der zentralen Ängste bei der EM-Rente betrifft: Was passiert, wenn ich es mit Arbeit versuche und dann doch scheitere?

Arbeit testen ohne sofortigen Rentenverlust

Die Arbeitserprobung gibt es bereits seit Januar 2024. Rechtsgrundlage ist § 43 Absatz 7 SGB VI. Sie soll verhindern, dass EM-Rentner aus Angst vor dem Verlust ihrer Rente gar keinen Wiedereinstieg mehr versuchen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, gilt grundsätzlich als weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen bei drei bis unter sechs Stunden täglich.

Genau hier entsteht das Risiko. Wer mit voller EM-Rente plötzlich drei Stunden oder mehr täglich arbeitet, bewegt sich oberhalb des Leistungsvermögens, das Grundlage der Rente ist. Wer mit teilweiser EM-Rente sechs Stunden oder mehr täglich arbeitet, ebenfalls. Ohne Schutzregel könnte daraus schnell die Frage entstehen, ob die Erwerbsminderung überhaupt noch vorliegt.

Die Arbeitserprobung vermeidet diesen harten Bruch. Sie erlaubt einen Test unter realen Bedingungen. Während des Erprobungszeitraums bleibt der Rentenanspruch bestehen, und zwar unabhängig davon, wie viele Stunden tatsächlich gearbeitet werden. Der Anspruch fällt nicht allein deshalb weg, weil jemand versucht, wieder zu arbeiten oder den bisherigen Arbeitsumfang zu erhöhen. Ein wichtiger Punkt für die Sicherheit der Betroffenen: Eine Rückforderung der für den Erprobungszeitraum gezahlten Rente erfolgt nicht, auch dann nicht, wenn der Versuch in eine dauerhafte Beschäftigung mündet. Ein Formantrag ist für die Arbeitserprobung nicht nötig.

Sechs Monate reichen oft nicht

Nach geltendem Recht dauert eine Arbeitserprobung regelmäßig sechs Monate. Im Einzelfall kann der Zeitraum kürzer oder länger sein, verbindlich entscheidet der Rentenversicherungsträger. Die Kommission hält diesen Rahmen für eine nachhaltige Rückkehr in Arbeit nicht für ausreichend.

Gerade bei psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen, Erschöpfungssyndromen, neurologischen Einschränkungen oder wechselnden Krankheitsverläufen zeigt sich nicht immer nach wenigen Wochen, ob eine Beschäftigung dauerhaft möglich ist. Ein Arbeitsversuch kann anfangs funktionieren und später an Belastung, Fehlzeiten, Konzentration oder körperlicher Überforderung scheitern.

Sechs Monate können deshalb zu knapp sein, um ein belastbares Bild zu bekommen. Ein Jahr würde mehr Spielraum schaffen. Betroffene könnten besser testen, ob Arbeitszeit, Arbeitsplatz, Aufgaben und gesundheitliche Belastung zusammenpassen.

Was nach dem Schutzfenster passiert

Der Schutz der Arbeitserprobung ist begrenzt. Er verhindert allein, dass die Rente entzogen wird, nur weil jemand die Arbeit aufnimmt oder ausweitet. Er ist keine Berechtigung, dauerhaft oberhalb des festgestellten Leistungsvermögens zu arbeiten und gleichzeitig unverändert Erwerbsminderungsrente zu beziehen.

Endet der Erprobungszeitraum und wird die Tätigkeit fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung, ob die Erwerbsminderung noch vorliegt. Sie darf die im Versuch dokumentierte Arbeit als Grundlage für diese Neubewertung heranziehen. Stellt sich heraus, dass jemand dauerhaft wieder mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, entfällt die volle Erwerbsminderungsrente für die Zukunft. Möglich ist auch eine Herabstufung von der vollen in die teilweise Erwerbsminderung, wenn das Leistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden liegt. Die bis dahin gezahlte Rente bleibt in beiden Fällen unangetastet.

Scheitert der Versuch dagegen gesundheitlich, läuft der bisherige Rentenbezug weiter. Der gescheiterte Versuch allein ist kein Grund, den Anspruch zu entziehen. Damit dieser Schutz greift, kommt es auf die Dokumentation an. Rückfälle, Arbeitsunfähigkeitszeiten und gesundheitliche Probleme während des Versuchs sollten festgehalten und der Rentenversicherung mitgeteilt werden.

Hinzuverdienst bleibt eine eigene Grenze

Die Arbeitserprobung beantwortet die medizinische Frage nach dem Leistungsvermögen, also die Stundenfrage. Sie ersetzt nicht die Prüfung des Hinzuverdienstes, also die Geldfrage. Beides läuft getrennt voneinander.

Für 2026 gelten nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung feste Hinzuverdienstgrenzen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf bis zu 20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens 41.527,50 Euro jährlich; je nach höchstem Arbeitseinkommen der letzten 15 Jahre kann sie individuell höher ausfallen. Maßgeblich ist der Jahresbetrag, nicht eine starre Monatsschwelle. Bei voller EM-Rente entspricht die Grenze rechnerisch rund 1.730 Euro im Monat.

EM-Rente und Nebenjob: Diese Grenze darf 2026 nicht überschritten werden

Wird die Grenze überschritten, fällt die Rente nicht sofort komplett weg. Vom übersteigenden Betrag werden nach § 96a SGB VI 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Wer also während eines Arbeitsversuchs mehr verdient als erlaubt, muss mit einer Kürzung rechnen, auch innerhalb des geschützten Erprobungszeitraums. Die Stundenfrage ist dann geklärt, die Geldfrage nicht.

Warum der Vorschlag für Betroffene wichtig ist

Für viele EM-Rentner ist die Lage widersprüchlich. Einerseits wird erwartet, dass Menschen möglichst lange am Arbeitsleben teilnehmen. Andererseits kann jeder Arbeitsversuch bei Erwerbsminderung wie ein Risiko wirken. Wer es probiert, fürchtet eine Überprüfung. Wer es nicht probiert, bleibt möglicherweise länger in der Rente, obwohl ein begrenzter Wiedereinstieg denkbar wäre.

Ein längerer Erprobungszeitraum kann diese Blockade lockern. Er gibt Betroffenen mehr Sicherheit, ohne die Rentenversicherung blind weiterzahlen zu lassen. Die Kommission verfolgt damit ein doppeltes Ziel. Menschen sollen nicht unnötig aus dem Arbeitsmarkt gedrängt, aber auch nicht bestraft werden, wenn ein Arbeitsversuch gesundheitlich nicht durchzuhalten ist.

Besonders relevant ist das bei befristeten Erwerbsminderungsrenten. Viele EM-Renten werden zunächst nur auf Zeit bewilligt. Wer sich gesundheitlich stabilisiert, möchte vielleicht testen, ob eine Rückkehr möglich ist. Ein kurzer Testzeitraum schafft hier am Ende oft mehr Unsicherheit als Klarheit.

Rentenversicherung vorher einbeziehen

Betroffene sollten einen Arbeitsversuch nicht einfach nebenbei starten. Auch wenn kein klassischer Antrag nötig ist, sollte die Rentenversicherung früh informiert werden. Wichtig sind Angaben zur Tätigkeit, zur geplanten Arbeitszeit, zum Verdienst und dazu, ob es sich um eine neue Beschäftigung oder eine Ausweitung der bisherigen Arbeit handelt.

Das ist kein bürokratischer Selbstzweck. Wer Einkommen oder Arbeitsumfang nicht sauber meldet, riskiert spätere Rückforderungen oder Missverständnisse. Gerade bei schwankenden Arbeitszeiten, selbstständiger Tätigkeit oder mehreren kleinen Jobs sollte vorher geklärt werden, wie die Rentenversicherung den Versuch einordnet.

Auch medizinisch sollte der Arbeitsversuch begleitet werden. Wer wegen Krankheit nur eingeschränkt belastbar ist, braucht realistische Grenzen. Ein Wiedereinstieg, der zu schnell zu viel verlangt, kann am Ende mehr schaden als nutzen.

Noch gilt die Sechs-Monats-Regel

Bis zu einer gesetzlichen Änderung bleibt es beim aktuellen Recht. Die Arbeitserprobung dauert derzeit regelmäßig sechs Monate. Ob daraus künftig ein Jahr wird, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Die Kommission weist im Bericht selbst darauf hin, dass die neuen Regelungen rund um die Erwerbsminderung rechtssicher und zielgenau gefasst werden müssen, damit sie nicht für eine betriebliche Frühverrentung zulasten der Versicherten genutzt werden. Der Vorschlag zeigt die Richtung der Reform. Erwerbsminderungsrente soll nicht nur als endgültiger Ausstieg aus dem Arbeitsleben verstanden werden. Wo gesundheitlich eine Rückkehr möglich ist, soll der Weg zurück erleichtert werden, ohne dass der Versuch zum unkalkulierbaren Risiko für den Rentenanspruch wird.