Zum Inhalt springen

Mütterrente prüfen – warum fehlende Kindererziehungszeiten bares Geld kosten können

Mutter im Rentenalter prüft mit ihrer erwachsenen Tochter Unterlagen zu Kindererziehungszeiten und Mütterrente

Die Mütterrente III stellt Eltern von vor 1992 geborenen Kindern ab 2027 besser. Doch die Reform hilft nur dann, wenn die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto korrekt gespeichert sind. Genau daran scheitert es in der Praxis häufiger, als viele glauben.

Der entscheidende Irrtum lautet: Kinder sind doch bekannt, also wird die Rentenversicherung die Zeiten schon automatisch berücksichtigen. So einfach ist es nicht. Kindererziehungszeiten müssen im Versicherungskonto festgestellt werden. Fehlen sie, kann die spätere Rente niedriger ausfallen – trotz Anspruch.

Mütterrente: So werden Kindererziehungszeiten bei der Rente angerechnet

Kindererziehungszeiten erhöhen die Rente

Kindererziehungszeiten zählen in der gesetzlichen Rentenversicherung wie Pflichtbeitragszeiten. Für diese Zeit wird so getan, als hätte der erziehende Elternteil Beiträge auf Grundlage eines Durchschnittsverdienstes gezahlt.

Für ab 1992 geborene Kinder werden bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für vor 1992 geborene Kinder sind es derzeit bis zu 30 Monate. Mit der beschlossenen Mütterrente III wird diese Lücke ab dem 1. Januar 2027 geschlossen. Dann werden auch für ältere Kinder bis zu 36 Monate angerechnet.

Das ist bares Geld. Ein Jahr Kindererziehung entspricht einem Entgeltpunkt. Ab Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt 42,52 Euro monatliche Bruttorente wert. Bei einem vor 1992 geborenen Kind geht es durch die Mütterrente III also um ein zusätzliches halbes Jahr – und damit um einen halben Entgeltpunkt.

Warum gerade ältere Kinder wichtig sind

Die Mütterrente betrifft vor allem Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Bei ihnen wurden Kindererziehungszeiten historisch schlechter bewertet als bei später geborenen Kindern.

Mit der Mütterrente III wird diese Ungleichbehandlung beseitigt. Der Anspruch entsteht gesetzlich ab dem 1. Januar 2027. Die Auszahlung soll wegen des hohen technischen Aufwands aber erst ab 2028 erfolgen – dann mit Nachzahlung für die Zeit ab Inkrafttreten. Offen ist derzeit nur die genaue Auszahlungsmechanik, nicht aber der Anspruch selbst.

Genau deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt für die Prüfung. Wer erst 2028 merkt, dass Kindererziehungszeiten fehlen, muss die Klärung dann nachholen. Das kann die Auszahlung verzögern oder unnötig kompliziert machen.

Nicht jede Erziehungszeit steht automatisch im Rentenkonto

Die Rentenversicherung weist selbst darauf hin, dass Kindererziehungszeiten nicht in jedem Fall automatisch erfasst werden. Familienkonstellationen sind unterschiedlich. Deshalb müssen Betroffene aktiv werden.

Für die Feststellung wird das Formular V0800 genutzt. Es betrifft Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Das Formular kann online gestellt oder heruntergeladen werden.

Wer die Zeiten bereits früher beantragt hat, muss nicht automatisch erneut aktiv werden. Trotzdem lohnt sich ein Blick in den Versicherungsverlauf. Dort muss erkennbar sein, ob die Kindererziehungszeiten tatsächlich gespeichert sind.

Mutter oder Vater – wer bekommt die Zeiten?

Bei gemeinsamer Erziehung wird die Kindererziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Wurde das Kind von beiden Eltern gemeinsam erzogen, wird die Zeit in der Regel der Mutter zugeordnet.

Eine Zuordnung zum Vater ist möglich, wenn beide Eltern dies gemeinsam erklären. Dafür ist zusätzlich zur Feststellung der Kindererziehungszeiten eine gemeinsame Erklärung erforderlich. Wichtig ist: Eine solche Erklärung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend.

Das ist besonders wichtig für Väter, die davon ausgehen, dass ihnen zurückliegende Erziehungszeiten noch einfach übertragen werden können. Das geht nicht beliebig für alte Zeiträume.

Auch Pflege-, Adoptiv- und Stiefeltern können betroffen sein

Kindererziehungszeiten betreffen nicht nur leibliche Mütter. Auch Väter, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Verwandte können Zeiten erhalten, wenn das Kind dauerhaft im Haushalt gelebt hat und die Erziehung entsprechend übernommen wurde.

Entscheidend ist immer die tatsächliche Erziehungssituation. Wer ein Kind überwiegend erzogen hat, sollte prüfen lassen, ob und in welchem Umfang Rentenzeiten berücksichtigt werden können.

Kein Anspruch besteht in bestimmten Fällen, etwa wenn während der Erziehungszeit bereits eine Altersvollrente nach der Regelaltersgrenze bezogen wurde oder die Absicherung ausschließlich in einem anderen Versorgungssystem erfolgte.

Was jetzt geprüft werden sollte

Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf nicht nur überfliegen. Wichtig sind konkrete Fragen: Sind alle Kinder aufgeführt? Stimmen Geburtsdaten und Zeiträume? Sind Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung enthalten? Wurden Zeiten möglicherweise dem falschen Elternteil zugeordnet?

Besonders aufmerksam sollten Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern sein. Bei ihnen kann die Mütterrente III ein zusätzliches Plus bringen. Fehlen die Grunddaten im Rentenkonto, läuft die automatische Verbesserung aber ins Leere oder wird verzögert.

Die Mütterrente ist keine eigene Rentenart. Sie wirkt über die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto. Genau deshalb ist die Kontenklärung so wichtig. Wer hier früh prüft, verhindert, dass ihm später Monat für Monat Geld fehlt.