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Witwenrente nach neuer Ehe – wann der Anspruch endet und wann es eine Abfindung gibt

Älteres Paar geht gemeinsam im Park spazieren und spricht über Unterlagen zur Witwenrente nach neuer Ehe

Wer Witwenrente oder Witwerrente bezieht und erneut heiratet, muss mit einer klaren Folge rechnen: Der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente endet. Das gilt auch, wenn eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wird.

Viele Betroffene wissen das grundsätzlich. Weniger bekannt ist aber, dass die Rentenversicherung in diesem Fall eine Abfindung zahlen kann. Diese Abfindung ist kein Bonus, sondern ein Ausgleich dafür, dass die laufende Witwenrente wegen der neuen Ehe wegfällt.

Neue Ehe beendet die Witwenrente

Die Witwenrente soll den finanziellen Verlust nach dem Tod des Ehepartners abfedern. Mit einer neuen Ehe ändert sich die rechtliche Lage. Die Hinterbliebenenrente aus der früheren Ehe wird nicht einfach parallel weitergezahlt.

Deshalb muss die neue Eheschließung dem Rentenversicherungsträger umgehend mitgeteilt werden. Wer das nicht tut und weiter Witwenrente erhält, riskiert Rückforderungen.

Entscheidend ist nicht, ob die neue Ehe wirtschaftlich tatsächlich absichert. Die gesetzliche Folge knüpft an die Wiederheirat an. Die laufende Hinterbliebenenrente endet deshalb unabhängig davon, ob der neue Partner viel oder wenig Einkommen hat.

Abfindung muss beantragt werden

Die Rentenabfindung wird nicht automatisch gezahlt. Sie muss beantragt werden. Nach Angaben der Rentenversicherung reicht ein formloser Antrag. Zusätzlich muss die neue Heiratsurkunde oder die Urkunde über die neue Lebenspartnerschaft eingereicht werden.

Das ist wichtig, weil Betroffene die Abfindung nicht mit der laufenden Rentenzahlung verwechseln dürfen. Die Witwenrente endet, die Abfindung ist eine gesonderte Zahlung.

Wer wieder heiratet, sollte deshalb nicht nur die Eheschließung melden, sondern zugleich die Abfindung beantragen.

Wie hoch die Abfindung ist

Bei der großen Witwenrente beträgt die Abfindung grundsätzlich zwei Jahresbeträge der durchschnittlichen Rente der letzten zwölf Kalendermonate. Vereinfacht gesagt geht es also um 24 Monatsbeträge.

Dabei zählt aber nicht irgendein theoretischer Bruttobetrag. Wenn eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wurde, ist der Rentenbetrag nach der Anrechnung maßgeblich. Wer bisher wegen eigener Einkünfte nur eine gekürzte Witwenrente erhalten hat, bekommt entsprechend auch eine niedrigere Abfindung.

Die Rentenzahlungen aus dem Sterbevierteljahr werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Das ist nachvollziehbar, weil die Witwenrente in dieser Phase besonders ausgestaltet ist und noch keine normale laufende Zahlung darstellt.

Kleine Witwenrente hat Sonderregeln

Bei der kleinen Witwenrente ist die Abfindung begrenzt. Denn die kleine Witwenrente wird nach neuem Recht ohnehin nur zeitlich befristet gezahlt. Deshalb können nur die Rentenzahlungen für die noch nicht verbrauchten Monate als Abfindung ausgezahlt werden.

Das kann deutlich weniger sein als 24 Monatsbeträge. Wer kurz vor Ende der befristeten kleinen Witwenrente wieder heiratet, darf deshalb keine hohe Abfindung erwarten.

Gerade hier lohnt sich der genaue Blick in den Bescheid. Entscheidend ist, welche Art der Witwenrente gezahlt wird und wie viele Monate noch offen sind.

Was passiert, wenn die neue Ehe scheitert?

Auch dieser Punkt ist vielen nicht bekannt: Endet die neue Ehe, kann die frühere Witwenrente unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben. Das kann etwa bei Scheidung oder beim Tod des neuen Ehepartners eine Rolle spielen.

Dafür muss aber ein neuer Antrag gestellt werden. Die Rente lebt nicht automatisch wieder auf. Außerdem werden Ansprüche aus der neuen Ehe berücksichtigt. Dazu können Unterhaltsansprüche oder eine neue Hinterbliebenenrente gehören.

Ein weiterer Punkt wird oft übersehen: Wurde bereits eine Abfindung gezahlt, wird sie beim Wiederaufleben teilweise wieder einbehalten – allerdings nur, wenn die neue Ehe innerhalb von 24 Monaten nach der Wiederheirat endet. Für jeden Monat, der nach dem Ende der neuen Ehe noch in diesen Zweijahreszeitraum fällt, behält die Rentenversicherung ein Vierundzwanzigstel der Abfindung von der wiederauflebenden Rente ein. Hat die neue Ehe dagegen länger als zwei Jahre gehalten, bleibt die Abfindung unangetastet. Hintergrund ist, dass niemand für denselben Zeitraum gleichzeitig die volle Abfindung und die volle Witwenrente erhalten soll.

Wer nach dem Ende der zweiten Ehe finanzielle Ansprüche prüfen will, sollte deshalb nicht nur auf die aktuelle Lage schauen, sondern auch die frühere Witwenrente wieder in den Blick nehmen.

Nicht erst nach der Hochzeit prüfen

Eine neue Ehe ist eine persönliche Entscheidung. Rentenrechtlich sollte sie trotzdem vorher durchgerechnet werden. Denn der Verlust der laufenden Witwenrente kann finanziell erheblich sein.

Besonders wichtig ist die Prüfung, wenn die Witwenrente einen großen Teil des monatlichen Einkommens ausmacht. Die Abfindung kann zwar helfen, ersetzt aber keine dauerhafte Zahlung.

Die klare Empfehlung lautet: Vor der Wiederheirat prüfen, welche Witwenrente aktuell gezahlt wird, ob Einkommen angerechnet wird und wie hoch die mögliche Abfindung ungefähr ausfallen kann. Nach der Eheschließung sollte die Rentenversicherung sofort informiert und die Abfindung beantragt werden.

Wer diesen Punkt übersieht, erlebt sonst eine böse Überraschung: Die Witwenrente endet, Rückforderungen drohen, und die Abfindung kommt nur dann, wenn sie auch beantragt wird.

Weiterführende Informationen: