Wer nach einem Arbeitsunfall eine gesetzliche Unfallrente bekommt, kann beim Wechsel in den Ruhestand eine teure Überraschung erleben. Zur eigenen Altersrente kommt die bisherige Zahlung nicht immer vollständig hinzu. In einer Modellrechnung nach den geltenden Regeln führen 600 Euro Unfallrente zu rund 308 Euro weniger Altersrente im Monat. Entscheidend sind ein persönlicher Grenzbetrag und ein geschützter Teil der Unfallrente.
Betroffen sind Empfänger einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, etwa von einer Berufsgenossenschaft. Trifft diese mit einer eigenen gesetzlichen Altersrente zusammen, greift § 93 SGB VI. Übersteigt die maßgebliche Summe beider Renten den Grenzbetrag, zahlt die Rentenversicherung einen entsprechenden Teil der Altersrente nicht aus. Die Unfallrente selbst wird dadurch nicht gekürzt.
Diese Anrechnung gilt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Dass Rentner neben einer Altersrente seit 2023 unbegrenzt arbeiten dürfen, ändert daran nichts. Arbeitsverdienst und gesetzliche Unfallrente werden nach unterschiedlichen Vorschriften behandelt. Leistungen einer privaten Unfallversicherung fallen nicht unter diese Anrechnungsregel.
Die Grenze richtet sich nach dem früheren Verdienst
Wie viel von beiden Renten zusammen bleibt, hängt wesentlich vom Jahresarbeitsverdienst ab, der der Unfallrente zugrunde liegt. Bei einer gewöhnlichen Altersrente beträgt der Grenzbetrag grundsätzlich 70 Prozent eines Zwölftels dieses Wertes. Maßgeblich ist der für die Unfallrente angesetzte, gegebenenfalls angepasste Jahresarbeitsverdienst. Liegt die ungekürzte Altersrente höher, gilt diese als Mindestgrenzbetrag.
Bevor die Rentenversicherung beide Zahlungen mit der Grenze vergleicht, muss sie allerdings einen Teil der Unfallrente herausrechnen. Dieser Freibetrag soll verletzungsbedingte Mehraufwendungen und immaterielle Schäden ausgleichen. Seine Höhe hängt vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab. Gemeint ist die unfallbedingte Beeinträchtigung, nach der die Berufsgenossenschaft ihre Rente bemisst. Der Grad der Behinderung aus dem Schwerbehindertenrecht ist damit nicht gemeint.
So werden aus 600 Euro zusätzlich nur 292 Euro
Die Wirkung zeigt eine Modellrechnung für das zweite Halbjahr 2026. Angenommen werden 2.000 Euro monatliche Bruttoaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung und ein Arbeitsunfall vor deren Beginn. Der für die Unfallrente maßgebliche Jahresarbeitsverdienst beträgt 36.000 Euro, die Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 Prozent. Daraus ergibt sich nach § 56 Abs. 3 SGB VII eine Unfallrente von 600 Euro monatlich. Der persönliche Grenzbetrag liegt bei 2.100 Euro.
Bei dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit bleiben nach § 93 Abs. 2a SGB VI das 4,52-Fache des aktuellen Rentenwerts geschützt. Mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro sind das 192,19 Euro. Von der Unfallrente werden deshalb nur 407,81 Euro für den Vergleich berücksichtigt.
| Rechenschritt | Monatlicher Betrag |
|---|---|
| Altersrente vor Anrechnung | 2.000,00 € |
| Unfallrente nach Abzug des Freibetrags | 407,81 € |
| Für den Vergleich maßgebliche Summe | 2.407,81 € |
| Persönlicher Grenzbetrag | 2.100,00 € |
| Kürzung der Altersrente | 307,81 € |
| Verbleibende Bruttoaltersrente | 1.692,19 € |
| Zusammen mit der vollen Unfallrente | 2.292,19 € |
Statt zusammen 2.600 Euro ergeben sich damit 2.292,19 Euro vor den Abzügen von der Altersrente. Bei zwölf Monaten mit unveränderten Werten beträgt die Kürzung 3.693,72 Euro. Das ist kein allgemeiner Kürzungsbetrag für Unfallrentner, sondern das Ergebnis dieser konkreten Annahmen.
Der Zeitpunkt des Unfalls kann die Anrechnung ausschließen
Zu diesen Annahmen gehört ausdrücklich der Unfall vor Beginn der Altersrente. Ereignet sich der Versicherungsfall erst danach, schließt § 93 Abs. 5 SGB VI die Anrechnung grundsätzlich aus. Für bestimmte Unternehmer-Unfallrenten bestehen weitere Ausnahmen. Eine Abfindung schützt dagegen nicht automatisch vor der Kürzung, weil sie für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der laufenden Unfallrente tritt.
Wer eine Unfallrente erhält, sollte sie deshalb bereits im Rentenantrag angeben und den Bescheid der Berufsgenossenschaft bereithalten. Wird sie später bewilligt oder geändert, muss die Rentenversicherung darüber informiert werden. Im Altersrentenbescheid lassen sich anschließend der angesetzte Jahresarbeitsverdienst, der Freibetrag und der Grenzbetrag mit den eigenen Unterlagen abgleichen.