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1.661 Euro jährlich zur EM-Rente – Gericht kippt monatliche Kassenbeiträge

Eine vom früheren Arbeitgeber finanzierte Zusatzversorgung brachte einer Erwerbsminderungsrentnerin jährlich rund 1.661 Euro zuzüglich Zinsen. Grundlage war eine rechnerische Versorgungssumme von knapp 50.000 Euro, aufgeteilt auf 30 Jahreszahlungen. Die Krankenkasse behandelte diese Summe jedoch als bereits fest zugesagte Kapitalleistung. Für die Beitragsberechnung verteilte sie die knapp 50.000 Euro auf zehn Jahre und verlangte entsprechend jeden Monat Beiträge. Dagegen wehrte sich die Rentnerin vor Gericht und bekam überwiegend recht, weil ihr die späteren Jahreszahlungen noch gar nicht sicher zustanden.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied am 19. Februar 2026, Az. L 5 KR 105/24, dass diese Berechnung unzulässig war. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Frau bezog seit Dezember 2020 eine unbefristete gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Ihr früherer Arbeitgeber hatte außerdem eine Zusatzversorgung für den Fall der Invalidität finanziert, die ihr zusätzliches Einkommen sichern sollte.

Für diese Zusatzversorgung war ein Betrag von genau 49.839,53 Euro als Berechnungsgrundlage ausgewiesen. Geteilt durch 30 ergab sich daraus eine jährliche Zahlung von 1.661,32 Euro zuzüglich Zinsen. Die Frau konnte sich die knapp 50.000 Euro nicht auf einmal auszahlen lassen. Vorgesehen waren jährliche Zahlungen bis spätestens zum 62. Geburtstag. Ob sie tatsächlich alle erhalten würde, hing vom weiteren Bezug ihrer gesetzlichen EM-Rente ab.

Wie die Kasse auf monatliche Beiträge kam

Diese Abhängigkeit berücksichtigte die Krankenkasse bei ihrer Berechnung nicht ausreichend. Der Versorgungsträger hatte ihr die knapp 50.000 Euro als Kapitalleistung gemeldet. Die Kasse behandelte den Betrag deshalb wie eine feststehende Auszahlung, die lediglich in Raten an die Rentnerin floss.

Für solche Kapitalleistungen sieht § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine Verteilung auf bis zu 120 Monate vor. Die Kasse teilte die 49.839,53 Euro deshalb durch 120 und setzte monatlich 415,33 Euro als beitragspflichtiges Einkommen an. Auf dieser Grundlage sollte die Frau von Mai 2021 an zehn Jahre lang Beiträge zahlen.

Die 415,33 Euro waren dabei kein monatlicher Geldeingang. Tatsächlich erhielt die Rentnerin die Zusatzversorgung einmal jährlich, grundsätzlich Ende Februar. Die erste Auszahlung erfolgte im April 2021 und betrug einschließlich Zinsen 1.666,30 Euro.

Bei der Beitragsberechnung kam eine andere, tatsächlich ausgezahlte Kapitalleistung hinzu: 2.923,85 Euro aus einer Direktversicherung. Deren Verteilung auf 120 Monate ergab weitere 24,37 Euro. Zusammen mit den angesetzten 415,33 Euro waren das 439,70 Euro im Monat. Nach Abzug des damaligen Freibetrags von 164,50 Euro blieben 275,20 Euro übrig. Darauf verlangte die Kasse 14,6 Prozent Krankenversicherungsbeitrag und 1,2 Prozent Zusatzbeitrag, zusammen zunächst 43,48 Euro monatlich.

Dieser Monatsbeitrag änderte sich später mit den Freibeträgen und Beitragssätzen. Die angefochtenen Bescheide enthielten folgende Werte:

JahrMonatlicher KV-FreibetragGeforderter Monatsbeitrag einschließlich Zusatzbeitrag
2021164,50 €43,48 €
2022164,50 €43,48 €
2023169,75 €42,65 €
2024176,75 €41,55 €
2025187,25 €43,05 €
2026197,75 €41,83 €

Warum das Gericht die Rechnung verwarf

Die Rentnerin sollte damit Beiträge auf Grundlage einer Gesamtsumme zahlen, auf die sie noch keinen gesicherten Anspruch hatte. Genau darin lag für das Landessozialgericht der entscheidende Fehler. Eine fest zugesagte Kapitalleistung darf grundsätzlich auch dann auf 120 Monate verteilt werden, wenn sie in Raten ausgezahlt wird. Hier waren die knapp 50.000 Euro aber lediglich die Grundlage zur Berechnung möglicher Jahreszahlungen.

Diese Zahlungen konnten enden, wenn die Frau keine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung mehr bezog. Nur eine Unterbrechung von weniger als einem halben Jahr ließ den Anspruch bestehen. Auch eine unbefristete EM-Rente kann bei veränderten Verhältnissen nach § 48 SGB X für die Zukunft aufgehoben werden. Die künftigen Zahlungen waren deshalb trotz des vorliegenden Auszahlungsplans nicht sicher.

Die Meldung des Versorgungsträgers als Kapitalleistung änderte daran nichts. Weder die Krankenkasse noch das Gericht waren an diese Einordnung gebunden. Maßgeblich waren die Vertragsbedingungen, nach denen auch im Todesfall kein vererbbares Restguthaben blieb. Berechtigte Hinterbliebene konnten einen eigenen Anspruch erhalten, berechnet aus den noch nicht ausgezahlten Teilbeträgen. Sie mussten aber nicht mit den Erben identisch sein.

Die Jahreszahlung bleibt beitragspflichtig

Aus diesen Bedingungen folgte, dass die Zusatzversorgung als jährlich gezahlte Betriebsrente zu behandeln war. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 und § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zählt dann die tatsächliche Zahlung im Auszahlungsmonat. Die gewünschte vollständige Beitragsfreiheit erreichte die Rentnerin nicht: Ihre Rechnung, den Jahresbetrag auf zwölf Monate zu verteilen und mit 138,44 Euro unter dem Freibetrag zu bleiben, lehnte das Gericht ebenfalls ab.

Für Mai 2021 bis Januar 2026 hob es die Beitragsfestsetzungen bis auf Februar 2022, 2023, 2024 und 2025 auf. Allein für 2022 entfielen damit elf Monatsforderungen zu jeweils 43,48 Euro, zusammen 478,28 Euro. In den vier Auszahlungsmonaten waren die Beiträge sogar zu niedrig angesetzt. Dieser Fehler belastete die Klägerin jedoch nicht und führte deshalb nicht zur Aufhebung. Die erste Auszahlung im April 2021 war nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide.

Auch die fortlaufende Monatsforderung ab Februar 2026 wurde aufgehoben. Bei der Entscheidung war die nächste Jahreszahlung noch nicht erfolgt. Bei Auszahlung muss grundsätzlich der Versorgungsträger nach § 256 SGB V die Beiträge einbehalten und abführen, während die Rentnerin sie wirtschaftlich trägt. Berücksichtigt werden der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V, weitere Versorgungsbezüge, die Beitragsbemessungsgrenze und die gesetzliche Reihenfolge der Einnahmen.

Die Beiträge aus der gesetzlichen EM-Rente blieben von diesem Streit unberührt. Über die Pflegeversicherungsbeiträge entschieden die Richter nicht unmittelbar, weil dazu eine gesonderte Vereinbarung bestand.

Was sich im Beitragsbescheid prüfen lässt

Die Entscheidung betrifft diese besondere Vertragsgestaltung bei einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner. Wer eine vergleichbare Zusatzversorgung erhält, kann Beitragsbescheid, Auszahlungsplan und Versorgungsbedingungen abgleichen. Entscheidend ist, ob die Kasse eine Gesamtsumme auf 120 Monate verteilt, obwohl spätere Zahlungen bei Wegfall der EM-Rente entfallen können.

Gegen einen neuen Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Bei bestandskräftigen Bescheiden kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zusammen mit einem Erstattungsantrag in Betracht. Für 2022 gezahlte Beiträge endet die Verjährungsfrist für die Erstattung nach § 27 SGB IV regelmäßig am 31. Dezember 2026, sofern sie nicht gehemmt oder neu begonnen hat. Ein Erstattungsantrag hemmt die Verjährung.