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20 Jahre Meldepanne kosten Rentner 46.000 Euro

Eine fehlgeleitete Meldung seiner Krankenkasse an die Rentenversicherung wird für einen Rentner extrem teuer. Die Rentenversicherung zahlte weiterhin einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und zog keine Pflichtbeiträge von seiner Rente ab, obwohl der Mann längst in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert war. Rund 20 Jahre blieb dieser Widerspruch unbemerkt. Nun muss der Rentner nach zwei erfolglosen Instanzen und einem rechtskräftigen Urteil insgesamt 46.392,46 Euro zahlen.

Zuschuss floss trotz Pflichtversicherung weiter

Der Rentner bezog seit März 2001 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Zunächst war er freiwillig gesetzlich krankenversichert und erhielt dafür einen Zuschuss von der Rentenversicherung. Im Juni 2002 stellte ihn seine Krankenkasse aufgrund einer Gesetzesänderung rückwirkend zum 1. April 2002 als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fest. Die Pflichtversicherung war richtig.

Die Krankenkasse meldete das Ende der freiwilligen Versicherung über das elektronische KVdR-Meldeverfahren an die Rentenversicherung. Der Datensatz gelangte jedoch versehentlich an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, einen anderen Rentenversicherungsträger. Für die Berechnung und Auszahlung seiner Rente war dagegen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Weil sie die Meldung nicht erhielt, rechnete sie weiter mit einer freiwilligen Versicherung und zahlte über Jahre hinweg den Zuschuss anstatt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Rente einzubehalten.

Dadurch liefen zwei Abrechnungsmodelle gegeneinander. Freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse und erhalten dafür auf Antrag einen Zuschuss von der Rentenversicherung. Bei Pflichtmitgliedern behält die Rentenversicherung die vom Rentner zu tragenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt von der Rente ein. Der Mann zahlte nach März 2002 keine freiwilligen Beiträge mehr, bekam den dafür vorgesehenen Zuschuss aber weiterhin ausgezahlt.

Erst im Januar 2022 erfuhr die Deutsche Rentenversicherung Bund durch einen neuen Datensatz von der Pflichtversicherung. Im Februar bestätigte die Krankenkasse im manuellen KVdR-Meldeverfahren, dass der Mann seit April 2002 pflichtversichert war. Daraufhin berechnete die Rentenversicherung die Rente rückwirkend neu. Sie forderte zunächst 35.645,02 Euro zu viel gezahlte Zuschüsse zurück. Zusätzlich erhob sie 14.454,84 Euro rückständige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Januar 2018 bis Oktober 2022. Diese Beiträge sollten durch Abzüge von bis zur Hälfte der laufenden Rente eingezogen und an die Kranken- und Pflegekasse abgeführt werden.

Rentner verlor zunächst vor dem Sozialgericht

Der Rentner hielt die Forderung für unberechtigt. Er habe stets richtige Angaben gemacht und von der Pflichtversicherung nichts gewusst. Den Unterschied zwischen einer freiwilligen Versicherung und der Krankenversicherung der Rentner habe er als früherer Schlosser nicht verstanden. Außerdem bestritt er, über den Wechsel informiert worden zu sein. Die Krankenkasse erklärte dagegen, sie habe ihn am 5. Juni 2002 informiert. Eine Zweitschrift war nach mehr als 20 Jahren nicht mehr vorhanden.

Die Rentenversicherung meinte, dem Mann hätte der Fehler auffallen müssen. Er habe keine freiwilligen Beiträge mehr an seine Krankenkasse gezahlt, gleichzeitig aber weiterhin den dafür bestimmten Zuschuss erhalten. Der Rentner entgegnete, die fehlgeleitete Meldung zwischen den Rentenversicherungsträgern dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.

Vor dem Sozialgericht Köln (Az.: S 33 R 10/24) scheiterte der Rentner zunächst vollständig. Das Gericht wies seine Klage am 7. Februar 2025 ab und bestätigte sowohl die Rückforderung der Zuschüsse als auch die Nachforderung der Beiträge. Dagegen legte der Rentner Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein.

Besondere Rückzahlungsregel lässt wenig Spielraum

Das Landessozialgericht entschied am 11. März 2026, Aktenzeichen L 3 R 189/25, ebenfalls weitgehend gegen ihn. Entscheidend war eine besondere Rückzahlungsregel in § 108 Absatz 2 SGB VI. Sie bestimmt, dass ein Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung rückwirkend aufgehoben werden muss, wenn die Krankenkasse für denselben Zeitraum eine Pflichtmitgliedschaft feststellt.

Die üblichen Regeln zum Vertrauensschutz gelten in diesem Sonderfall nicht. Normalerweise kann es bei einer rückwirkenden Aufhebung darauf ankommen, ob der Betroffene den Fehler kannte, ihn grob fahrlässig übersah oder auf die Zahlung vertrauen durfte. Hier musste das Landessozialgericht diese Fragen nicht entscheiden. Auch die fehlgeleitete Meldung und die vom Rentner angeführten Jahres- und Zehnjahresfristen aus den allgemeinen Aufhebungsregeln verhinderten die Rückforderung nicht.

Die Sonderregel schützt Rentner vor einer Doppelbelastung, wenn sie freiwillige Beiträge gezahlt haben, die ihnen die Krankenkasse nicht mehr erstatten kann. Dieser Schutz griff hier nicht. Der Mann hatte nach März 2002 keine freiwilligen Beiträge mehr gezahlt, zugleich waren keine Pflichtbeiträge von seiner Rente einbehalten worden. Nach Auffassung des Gerichts war er deshalb mehr als 20 Jahre ohne eigene Beitragszahlung versichert und erhielt zusätzlich den Zuschuss.

Alte Beiträge waren verjährt, die Zuschüsse nicht

Bei den beiden Forderungen galten unterschiedliche Verjährungsregeln. Rückständige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verjähren grundsätzlich nach vier Jahren. Deshalb verlangte die Rentenversicherung nur Beiträge ab Januar 2018. Forderungen für die Zeit bis Ende 2017 waren verjährt und blieben außen vor.

Für die ausgezahlten Zuschüsse begann die vierjährige Verjährungsfrist dagegen nicht mit der jeweiligen Auszahlung. Sie läuft erst nach Ablauf des Jahres an, in dem der Bescheid über die Rückzahlung nicht mehr angefochten werden kann. Da der Rentner gegen diesen Bescheid vorging, war die Forderung noch nicht verjährt. Die Rentenversicherung durfte deshalb grundsätzlich Zuschüsse bis April 2002 zurückfordern.

Berufung spart dem Rentner 3.707 Euro

Einen Teilerfolg erzielte der Rentner dennoch. Im Januar 2021 hatte die Rentenversicherung einen neuen Bescheid erlassen und darin erneut monatlich 185,37 Euro Zuschuss bewilligt. Diesen späteren Bescheid hob sie bei der Rückforderung nicht auf. Deshalb durfte sie die 20 Monatsbeträge von März 2021 bis Oktober 2022 nicht zurückverlangen. Die Erstattung der Zuschüsse sank um 3.707,40 Euro auf 31.937,62 Euro. Zusammen mit den rückständigen Beiträgen von 14.454,84 Euro blieben 46.392,46 Euro.

Finanziell war die Berufung nur in diesem Punkt erfolgreich. Im Übrigen bestätigte das Landessozialgericht die Forderungen und ließ die Revision zum Bundessozialgericht nicht zu – das Urteil ist rechtskräftig.

Was Betroffene tun sollten

Prüfen müssen nicht Rentner allgemein, sondern nur diejenigen, bei denen Versicherungsstatus und Rentenabrechnung nicht zusammenpassen. Ein sicheres Warnsignal liegt vor, wenn die Rentenversicherung einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung auszahlt, obwohl die Krankenkasse den Rentner als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner führt. Verdächtig ist ebenfalls, wenn neben einem solchen Zuschuss bereits Pflichtbeiträge von der Rente abgezogen werden. Im entschiedenen Fall fehlte dieser Abzug. Dadurch entstand neben der Rückforderung des Zuschusses auch die Beitragsnachzahlung.

Betroffene sollten ihren Versicherungsstatus bei der Krankenkasse und die Abrechnung bei der Rentenversicherung schriftlich klären lassen. Stellt die Rentenversicherung einen Fehler fest, kann ein Bescheid zwei miteinander verbundene Entscheidungen enthalten: Zunächst hebt sie die frühere Bewilligung des Zuschusses rückwirkend auf. Anschließend fordert sie die bereits ausgezahlten Beträge zurück. Gegen einen solchen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch stoppt die Aufhebung und Rückforderung in dieser besonderen Fallgruppe jedoch nicht automatisch. Wer die Forderung nicht auf einmal begleichen kann, kann bei der Rentenversicherung eine Stundung, Ratenzahlung oder einen Erlass beantragen.