Für Menschen mit Behinderung kann eine nicht nutzbare Haltestelle den ganzen Weg zum Arzt oder zur Arbeit versperren. Dabei sollte der Nahverkehr bereits bis Anfang 2022 vollständig barrierefrei sein. Fast fünf Jahre später bestehen weiterhin Barrieren, doch die Bundesregierung will die überschrittene Frist nun ersatzlos aus dem Gesetz streichen. Ihr im Bundestag beratener Entwurf sieht keinen neuen bundesweiten Endtermin vor.
Der Bundestag hat die Vorlage am 16. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Sie liegt jetzt in den Ausschüssen, federführend ist der Verkehrsausschuss. Vorgesehen ist die Änderung von § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz durch Artikel 4 des Gesetzentwurfs zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich, Drucksache 21/8404. Damit geht es unter anderem um Busse und Straßenbahnen und um die Frage, wann ihre Nutzung für Menschen mit Einschränkungen verlässlich möglich wird.
Der bundesweite Termin soll entfallen
Der Bund hatte mit dem 1. Januar 2022 einen gemeinsamen Zieltermin für vollständige Barrierefreiheit im Nahverkehr festgelegt. Für die Planung waren bereits damals die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig. In ihren Nahverkehrsplänen legen sie fest, wie das Verkehrsangebot entwickelt werden soll und welche Maßnahmen dafür vorgesehen sind. Für Ausnahmen, die dort konkret benannt und begründet werden, gilt der bundesweite Zieltermin nicht.
Diese Zuständigkeit bleibt nach dem Entwurf bestehen. Auch Barrierefreiheit als Planungsziel sowie örtliche Maßnahmen und zeitliche Vorgaben sind weiterhin vorgesehen. Die Bundesregierung will jedoch die längst überschrittene Bundesfrist streichen, ohne einen neuen gemeinsamen Endtermin festzulegen. Politisch gibt sie damit die bundesweit einheitliche Zeitvorgabe auf, obwohl das Ausbauziel nicht flächendeckend erreicht ist. Wann verbleibende Barrieren beseitigt werden sollen, muss sich weiterhin aus der örtlichen Planung ergeben.
Die Bundesregierung begründet das damit, dass vollständige Barrierefreiheit zwar wünschenswert, aber nicht realistisch sei. Sie verweist auf ein Forschungsprojekt im Auftrag des Verkehrsministeriums, das empfohlen habe, die überschrittene Frist zu streichen und Ausnahmen klarer zu regeln. Zugleich erkennt die Regierung an, dass gerade die bisherige Frist Bestandsaufnahmen, Handlungspläne und Ausbauprioritäten angestoßen hat.
Bei den Ausnahmen unterstützt die Regierung eine Öffnung
Für künftige Ausnahmen nennt der Entwurf die örtlichen Geländeverhältnisse, technische Hindernisse und rechtliche Gründe. Dazu können laut Begründung etwa Natur- oder Denkmalschutz gehören. Kann das Ziel deshalb nicht oder nur mit unangemessen hohem wirtschaftlichem Aufwand erreicht werden, muss der zuständige Träger die konkreten Gründe im Nahverkehrsplan ausführlich darlegen. Hohe Kosten allein sollen nach der Gesetzesbegründung keine Ausnahme rechtfertigen.
Als Beispiel nennt sie eine Bushaltestelle an einer Landstraße: Ein teurer Umbau kann seinen Nutzen verfehlen, wenn schon die Wege im Umfeld nicht barrierefrei sind. Auch dann soll möglichst viel Zugänglichkeit hergestellt und die Ausnahme in der Regel befristet werden.
Bei der Liste der Gründe zeichnet sich jedoch eine weitere Öffnung ab. Der Bundesrat fordert, das Wort „insbesondere“ einzufügen, damit auch andere Gründe berücksichtigt werden können. Die Bundesregierung stimmt diesem Vorschlag in ihrer Gegenäußerung ausdrücklich zu. Die zunächst als abschließend beschriebene Aufzählung soll damit offen bleiben.
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband hatte bereits in seiner Stellungnahme zum früheren Referentenentwurf davor gewarnt, dass ohne Frist unklar bleibt, wann Barrierefreiheit tatsächlich erreicht wird. Er fordert eine unmittelbar verbindliche Vorgabe für einen barrierefrei nutzbaren Nahverkehr.
Was Fahrgäste jetzt prüfen können
Für Fahrgäste betrifft die Planung sowohl Schwierigkeiten beim Gehen als auch Einschränkungen beim Sehen oder Hören. Die Vorschrift verlangt dafür weder einen bestimmten GdB noch bestimmte Merkzeichen. Barrierefreiheit bedeutet nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, dass Verkehrsmittel und Informationen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Ein Anspruch auf Freifahrt im Nahverkehr hilft bei einer nicht nutzbaren Haltestelle deshalb nur begrenzt. Die geplante Änderung betrifft die Verkehrsplanung und verlangt keinen neuen GdB-Antrag. Wer konkrete Hindernisse ansprechen möchte, kann bei der für den Nahverkehr zuständigen Behörde nach dem aktuellen Nahverkehrsplan, dem vorgesehenen Umbautermin und einer möglichen Ausnahme für die Haltestelle fragen.
Für eine solche Anfrage helfen der Haltestellenname, die Linie und eine genaue Beschreibung des Hindernisses. Auch der örtliche Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeirat kann einbezogen werden. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt die bisherige Regelung weiter. Nach dem Entwurf tritt die Änderung am Tag nach der Verkündung in Kraft, ein festes Kalenderdatum steht dafür noch nicht fest.