Vier Jahre lang blieb Zeit, jetzt wird es knapp. Menschen mit Behinderung können den Behinderten-Pauschbetrag für 2022 noch nachträglich nutzen. Doch am 31. Dezember 2026 läuft die reguläre Abgabefrist ab. Wer seinen GdB erst rückwirkend feststellen lässt, steht vor einer zusätzlichen Falle: Einfach auf den späteren Bescheid zu warten, kann zu spät sein.
Nicht der Pauschbetrag läuft ab
Die Finanzverwaltung nennt für die freiwillige Einkommensteuererklärung für 2022 den 31. Dezember 2026 als letzten regulären Abgabetag. Gemeint sind Menschen, die für dieses Jahr nicht zur Abgabe verpflichtet waren und zu viel gezahlte Steuer über eine sogenannte Antragsveranlagung zurückholen wollen. Wer eine Erklärung abgeben musste, fällt nicht unter diese Vierjahresfrist und sollte eine versäumte Abgabe gesondert mit dem Finanzamt klären.
Der Behinderten-Pauschbetrag kann in dieser Erklärung nachträglich geltend gemacht werden. Er beginnt bereits bei einem festgestellten GdB von 20. Eine Schwerbehinderung ist dafür nicht nötig. Nach § 33b Einkommensteuergesetz galten für 2022 folgende Beträge:
| Feststellung | Pauschbetrag 2022 |
|---|---|
| GdB 20 | 384 € |
| GdB 30 | 620 € |
| GdB 40 | 860 € |
| GdB 50 | 1.140 € |
| GdB 60 | 1.440 € |
| GdB 70 | 1.780 € |
| GdB 80 | 2.120 € |
| GdB 90 | 2.460 € |
| GdB 100 | 2.840 € |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl | 7.400 € |
Diese Beträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und nicht in gleicher Höhe ausgezahlt. In einer vereinfachten Modellrechnung senkt der Pauschbetrag von 1.140 Euro bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 25 Prozent die Steuer um etwa 285 Euro. Die tatsächliche Erstattung hängt vom gesamten Einkommen, weiteren Abzügen und der bereits gezahlten Steuer ab.
Ein GdB-Antrag kann die Frist offenhalten
Eine besondere Konstellation entsteht, wenn die Behinderung für 2022 noch nicht festgestellt wurde. § 152 Abs. 1 SGB IX erlaubt auf Antrag eine Feststellung für einen früheren Zeitpunkt, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Der steuerliche Vorteil kann ein solches Interesse sein. Die Behörde prüft dennoch, ob medizinische Unterlagen die Einschränkungen bereits für den verlangten Zeitraum belegen. Eine Rückwirkung entsteht daher nicht allein durch den Wunsch nach einer Steuererstattung.
Wurde die rückwirkende Feststellung für 2022 mit dem Antrag auf Feststellung einer Behinderung spätestens am 31. Dezember 2026 beantragt, kann § 171 Abs. 10 Abgabenordnung die Steuerfrist für den Pauschbetrag offenhalten. Der GdB-Bescheid ist nach dem Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums ein bindender Grundlagenbescheid. Die Frist endet insoweit frühestens zwei Jahre, nachdem das Finanzamt von der Entscheidung erfahren hat. Das gilt jedoch nur, wenn der GdB-Antrag vor Ablauf der regulären Steuerfrist eingegangen ist.
Diese Unterlagen sollten Betroffene prüfen
Betroffene sollten den GdB-Bescheid auf den ausgewiesenen Beginn der Feststellung prüfen und daneben die Steuerunterlagen für 2022 heraussuchen. Fehlt die freiwillige Erklärung noch, ist die Abgabe bis zum Jahresende der verlässlichste Weg. Der Pauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen beantragt. Bei einem offenen GdB-Verfahren sollten Aktenzeichen, Eingangsdatum und der beantragte rückwirkende Zeitraum festgehalten werden. Bei einer neuen oder geänderten Feststellung ab 2026 müssen der Behörde außerdem die Steuer-Identifikationsnummer und die Einwilligung zur elektronischen Übermittlung an das Finanzamt vorliegen.
Für ein Kind kann der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt und Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Auch dann gehört der Antrag in die Steuererklärung. Liegt der Bescheid noch nicht vor, sollte das Finanzamt auf das laufende Feststellungsverfahren hingewiesen werden, damit die spätere Entscheidung dem Steuerjahr 2022 zugeordnet werden kann.