Mit der Wiederheirat ist die frühere Witwenrente zunächst weg. Dauerhaft verloren sein muss sie aber nicht. Stirbt der zweite Ehepartner oder wird die neue Ehe geschieden, kann der Anspruch aus der ersten Ehe wieder aufleben. Von selbst passiert das nicht – es braucht einen neuen Antrag. Wer damit lange wartet, riskiert rückwirkende Monatszahlungen.
Die frühere Witwenrente ist nicht für immer weg
Wiederheirat beendet die laufende Witwen- oder Witwerrente mit Ablauf des Heiratsmonats. Bei der ersten neuen Ehe kann stattdessen eine Rentenabfindung von grundsätzlich bis zu 24 Monatsbeträgen gezahlt werden.
Damit ist das Kapitel aber nicht zwingend abgeschlossen. Wird die zweite Ehe später aufgelöst oder für nichtig erklärt, eröffnet § 46 Abs. 3 SGB VI unter den übrigen Voraussetzungen erneut einen Anspruch nach dem vorletzten Ehepartner. Nach einem Todesfall kann die frühere Hinterbliebenenrente ab dem Folgemonat wieder einsetzen, nach einer Scheidung ab dem Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Automatisch fließt deshalb trotzdem kein Geld. Ein neuer Antrag ist nötig, und auch die Höhe muss erneut festgestellt werden. Schon die zweite Ehe kann dafür sorgen, dass vom früheren Zahlbetrag später wenig oder gar nichts übrig bleibt.
Ein später Antrag kostet Nachzahlung
Zwölf Kalendermonate setzen die Grenze für die Rückwirkung. § 99 Abs. 2 SGB VI erlaubt eine Zahlung höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Nach Ablauf dieser Zeit verschwindet der Anspruch nicht automatisch. Verloren gehen können aber Monate, die weiter zurückliegen.
Das lässt sich an einer Scheidung am 15. August 2026 zeigen. Rechtskräftig ist sie an diesem Tag, damit kann die Rente nach dem ersten Ehepartner grundsätzlich ab September 2026 wieder beginnen. Geht der neue Antrag im September 2027 ein, reicht die Rückwirkung noch bis September 2026. Kommt er erst im Oktober 2027, ist höchstens eine Zahlung ab Oktober 2026 möglich. Der September fällt heraus.
Bei 800 Euro monatlicher Witwenrente wären durch diesen einen Monat bereits 800 Euro Nachzahlung verloren. Zwei weitere Monate Verzögerung würden in derselben Modellrechnung 2.400 Euro ausmachen. Die Antragsfrist bei der Witwenrente ist deshalb keine bloße Formalie.
Die zweite Rente wird gegengerechnet
Komplizierter wird die Rechnung, wenn auch aus der zweiten Ehe Ansprüche bestehen. § 90 SGB VI verhindert, dass zwei Hinterbliebenenversorgungen für denselben Zeitraum ungekürzt nebeneinanderlaufen. Ansprüche aus der letzten Ehe werden auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner angerechnet.
Angenommen, die neu berechnete Witwenrente aus der ersten Ehe beträgt 900 Euro. Aus der zweiten Ehe entstehen weitere 350 Euro Witwenrente. Dann bleiben aus der ersten Rente 550 Euro übrig, zusammen also 900 Euro – bevor gegebenenfalls noch eigenes Einkommen nach den dafür geltenden Regeln geprüft wird.
Auch eine bereits ausgezahlte Rentenabfindung kann nachwirken. Endet die zweite Ehe noch innerhalb des 24-monatigen Abfindungszeitraums, darf die Rentenversicherung einen Teil der früheren Abfindung wieder verrechnen. Für jeden verbleibenden Kalendermonat sieht § 90 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich ein Vierundzwanzigstel der damaligen Abfindung vor.
Verspätet gestellte Anträge haben dabei eine Besonderheit: Der einzubehaltende Abfindungsbetrag muss um die Witwenrente vermindert werden, die bei frühestmöglichem Antrag zugestanden hätte. Wer nach dem Ende der zweiten Ehe lange wartet, verliert also nicht einfach nur mögliche Nachzahlungsmonate. Gleichzeitig kann sich verändern, wie viel von der früheren Abfindung überhaupt noch verrechnet werden darf.