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Sechs Monate mehr arbeiten – die EM-Rente darf trotzdem nicht sofort gestrichen werden

Weniger als drei Stunden leistungsfähig und plötzlich sechs Stunden im Betrieb – bei einer vollen Erwerbsminderungsrente klingt das zunächst nach einem klaren Widerspruch. Genau für diesen Fall gibt es aber eine Schutzregel, die im Alltag leicht übersehen wird. Wer seine Arbeit wieder aufnimmt oder den bisherigen Umfang deutlich erhöht, darf seine Belastbarkeit regelmäßig sechs Monate lang testen. Die EM-Rente fällt nicht allein deshalb sofort weg.

Die Deutsche Rentenversicherung hat auf diese Möglichkeit am 24. August 2026 erneut ausdrücklich hervorgehoben. Entscheidend ist dabei nicht nur, dass gearbeitet wird, sondern warum: Die höhere Arbeitszeit soll gerade zeigen, ob eine Rückkehr in einen größeren Arbeitsumfang überhaupt dauerhaft möglich ist.

Sechs Stunden Arbeit bedeuten nicht automatisch das Ende der vollen EM-Rente

Normalerweise dreht sich bei der Erwerbsminderungsrente fast alles um die tägliche Leistungsfähigkeit. Unter drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sprechen für eine volle Erwerbsminderung, drei bis unter sechs Stunden grundsätzlich für eine teilweise. Wer darüber liegt, gerät schnell in einen Bereich, in dem die Rentenversicherung prüfen muss, ob die medizinischen Voraussetzungen noch bestehen.

Während einer Arbeitserprobung gilt diese Schlussfolgerung aber nicht sofort. § 43 Abs. 7 SGB VI erlaubt ausdrücklich, das bislang festgestellte Leistungsvermögen zu überschreiten. Das kann ein komplett neuer Job sein. Es kann genauso gut bedeuten, dass eine bisherige Teilzeitbeschäftigung ausgeweitet wird – etwa von vier auf sechs Stunden täglich.

Gerade darin liegt der Sinn der Regel. Die Rentenversicherung soll nicht schon am ersten längeren Arbeitstag unterstellen, die Erwerbsminderung habe sich erledigt. Erst der Versuch soll zeigen, ob die höhere Belastung über Monate trägt.

Das nimmt dem Wiedereinstieg eine erhebliche Hürde. Ohne diese Schutzphase wäre jeder ernsthafte Arbeitsversuch mit dem Risiko verbunden, den Rentenanspruch sofort selbst infrage zu stellen.

Der Schutz hat allerdings eine finanzielle Grenze

Die häufigste Fehlannahme wäre jetzt: sechs Monate Arbeit plus sechs Monate ungekürzte EM-Rente. So funktioniert die Regel nicht.

Der EM-Rentenanspruch kann bestehen bleiben und der Zahlbetrag trotzdem sinken. 2026 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung bei 20.763,75 Euro im Jahr. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro, abhängig vom früheren Einkommen kann die individuelle Grenze höher ausfallen.

Wer im Arbeitsversuch gut verdient, kann deshalb eine gekürzte Rente bekommen, obwohl die Erwerbsminderung während der sechs Monate nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit aberkannt wird. Juristisch sind das zwei verschiedene Prüfungen – für das Konto macht dieser Unterschied aber einen sehr konkreten Unterschied. Anders formuliert: Die sechs Monate schützen vor einer vorschnellen Neubewertung des Leistungsvermögens. Sie sind allerdings kein Freifahrtschein für unbegrenzten Hinzuverdienst.

Wenn der Arbeitsversuch gelingt, wird nicht rückwirkend kassiert

Besonders wichtig wird die Regel am Ende der Erprobung. Hält die höhere Belastbarkeit dauerhaft an, kann die Rentenversicherung anschließend prüfen, ob für die Zukunft überhaupt noch eine Erwerbsminderung besteht. Eine erfolgreiche Rückkehr in den Beruf kann also sehr wohl dazu führen, dass die Rente später gekürzt wird oder vollständig entfällt.

Die sechs Monate davor werden dadurch aber nicht nachträglich zu einem Fehler. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung werden die während einer erfolgreichen Arbeitserprobung gezahlten Renten nicht allein deshalb zurückgefordert, weil sich anschließend herausstellt, dass wieder mehr gearbeitet werden kann.

Das ist der eigentliche Sicherheitsgewinn der Regel. Wer ausprobiert, ob sechs Stunden wieder funktionieren, soll nicht Monate später mit der Rechnung konfrontiert werden, die Rente aus der gesamten Testphase zurückzahlen zu müssen.

Nur die normalen Hinzuverdienstregeln laufen parallel weiter. Wurde zu viel verdient, kann das den Rentenzahlbetrag beeinflussen. Das hat aber nichts damit zu tun, dass der Arbeitsversuch gesundheitlich erfolgreich war.

Aus sechs Monaten sollen zwölf werden

Politisch ist die Schutzphase inzwischen selbst zum Reformthema geworden. Die Alterssicherungskommission hat vorgeschlagen, den regelmäßigen Erprobungszeitraum von sechs auf zwölf Monate zu verlängern.

EM-Rente soll ein Jahr Arbeitsversuch erlauben

Da es bisher nur ein Vorschlag und keine gesetzliche Vorschrift ist, bleibt für aktuelle Fälle deshalb die bestehende Sechs-Monats-Regel maßgeblich. Wer seine Arbeitszeit deutlich erhöhen will, sollte der Rentenversicherung Art der Tätigkeit, Umfang und erwarteten Verdienst mitteilen. Denn bei der EM-Rente entscheiden am Ende drei Dinge nebeneinander: wie lange gearbeitet wird, wie viel dabei verdient wird und ob die höhere Belastung tatsächlich dauerhaft durchgehalten werden kann.