Für Altersrenten mit Beginn ab 1. Januar 2027 ändert sich die Berechnung der letzten Arbeitsmonate. Fehlen bei einem frühzeitig gestellten Rentenantrag noch die endgültigen Entgeltmeldungen, rechnet die Rentenversicherung bis zu drei Monate künftig grundsätzlich aus den zuvor gemeldeten Einnahmen hoch. Eine Zustimmung ist nicht mehr nötig. Fällt das später gemeldete tatsächliche Entgelt höher aus und führt dadurch zu einer höheren Rente, muss neu gerechnet werden. Ist das tatsächliche Entgelt niedriger, bleibt die günstigere Hochrechnung für diese Rente bestehen.
Bis zu drei Arbeitsmonate werden hochgerechnet
Beim Rentenantrag entsteht regelmäßig ein Zeitproblem. Der Arbeitgeber hat die endgültigen beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten Arbeitsmonate noch nicht gemeldet, die Altersrente soll aber ohne lange Zahlungslücke beginnen. Dafür gibt es die gesonderte Meldung und die Hochrechnung.
Ab 2027 verpflichtet § 194 SGB VI die Rentenversicherung bei einer solchen Meldung, die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn zu berechnen. Erfasst werden höchstens drei Monate. Grundlage sind die in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen.
Es handelt sich damit nicht um eine freie Schätzung. Die Rentenversicherung schreibt das zuvor gemeldete Entgeltniveau nach der gesetzlichen Berechnungsmethode fort. Voraussetzung bleibt, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird und die gesonderte Meldung des Arbeitgebers oder eines anderen meldepflichtigen Leistungsträgers vorliegt.
Die bisherige Wahl fällt ab 2027 weg
2026 können Versicherte noch beeinflussen, ob die letzten Monate hochgerechnet werden oder ob die tatsächlichen Entgeltmeldungen abgewartet werden. Die Hochrechnung beschleunigt den Rentenbescheid, kann aber bei schwankendem Lohn vom späteren tatsächlichen Verdienst abweichen.
Ab Januar 2027 entfällt diese Wahl bei den von § 194 SGB VI erfassten Altersrentenfällen. Die Fachinformation zum SGB-VI-Anpassungsgesetz beschreibt die Änderung ausdrücklich als künftig stets durchzuführende Hochrechnung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Höherer Endlohn kann die Rente nachträglich steigern
Der entscheidende Unterschied steckt in § 70 Abs. 4 SGB VI. Ergibt das später bekannte tatsächliche beitragspflichtige Einkommen eine höhere Altersrente als die Hochrechnung, wird die Rente neu festgestellt. Das kann etwa bei zusätzlichen beitragspflichtigen Überstunden, Schichtzulagen oder einer Einmalzahlung in den letzten Arbeitsmonaten relevant werden.
Die Korrektur funktioniert jedoch nicht spiegelbildlich nach unten. Ergibt das tatsächliche Entgelt eine niedrigere Rente, bleibt es für diese bereits berechnete Altersrente außer Betracht. Die Hochrechnung bleibt maßgeblich.
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Richtung. Rechnet die Rentenversicherung für die letzten drei Monate insgesamt 12.000 Euro beitragspflichtiges Entgelt hoch und werden später tatsächlich 15.000 Euro gemeldet, wird geprüft, ob die zusätzlichen 3.000 Euro die Rente erhöhen. Ist das der Fall, folgt eine höhere Neuberechnung. Werden tatsächlich nur 9.000 Euro gemeldet, wird die Altersrente wegen dieser Abweichung nicht auf die niedrigere Summe zurückgesetzt.
Rentenbeiträge richten sich trotzdem nach dem echten Entgelt
Die günstige Schutzwirkung bei der Rentenberechnung bedeutet nicht, dass auf das geschätzte Entgelt Beiträge gezahlt werden. § 194 Abs. 3 SGB VI stellt klar, dass die Beitragsberechnung weiterhin nach den tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt.
Auch die Rentenpunkte der Hochrechnungsmonate sind deshalb kein frei verfügbares Guthaben. Die Sonderregel bestimmt nur, welche Einnahmen für diese bereits festgestellte Altersrente angesetzt werden. Bei einem später höheren tatsächlichen Entgelt greift die Neuberechnung, bei einem niedrigeren tatsächlichen Entgelt bleibt die frühere Hochrechnung stehen.
Für Beschäftigte mit konstantem Monatsgehalt dürfte der Unterschied häufig klein sein. Größer kann er in den letzten Arbeitsmonaten bei wechselnden Zuschlägen, Überstunden, Krankheit oder anderen Entgeltschwankungen werden. Gerade dort beseitigt die Reform ab 2027 das bisherige Risiko, dass eine zu niedrige Hochrechnung trotz später höher gemeldeten Entgelts dauerhaft bestehen bleibt.