Zum Inhalt springen

EM-Rente: Urlaubsabgeltung kann komplett aus dem Hinzuverdienst fallen

Eine Urlaubsabgeltung, ein ausgezahltes Zeitguthaben oder anderes einmaliges Arbeitsentgelt kann während einer Erwerbsminderungsrente auf dem Konto landen und trotzdem bei der Hinzuverdienstprüfung außen vor bleiben. Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Rechtsanweisung zum 1. August 2026 präzisiert. Entscheidend sind drei Punkte: die Art der Zahlung, der Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstand, und ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn bestand.

Der Zahlungstag entscheidet nicht

Die neue Fassung der DRV-Rechtsanweisung zu § 96a SGB VI trägt den Stand 22. Juli 2026 und wurde am 1. August veröffentlicht. Sie setzt kein neues Gesetz und keine neue Hinzuverdienstgrenze in Kraft. Neu gefasst wurde die Verwaltungspraxis zu Einmalzahlungen nach einer Abstimmung der Expertengruppe Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung im Jahr 2026.

Genannt werden unter anderem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen, Mehrarbeitsvergütungen und Wertguthaben. Eine solche Zahlung zählt nur dann als Hinzuverdienst, wenn sie Arbeitsentgelt ist, der Anspruch darauf nach Rentenbeginn entstanden ist und zu diesem Zeitpunkt noch ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn bestand.

Der tatsächliche Überweisungstag kann damit in den Hintergrund treten. Wird eine Urlaubsabgeltung erst im Februar ausgezahlt, kann der maßgebliche Anspruch bereits im Januar mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden sein. Auch die beitragsrechtliche Meldung des Arbeitgebers legt nicht automatisch fest, ob die Zahlung die EM-Rente kürzt.

Arbeitsvertrag und Beschäftigung sind nicht dasselbe

Hier liegt die entscheidende Präzisierung. Ein Arbeitsvertrag kann rechtlich noch bestehen, während das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn bereits unterbrochen ist. Das nimmt die DRV etwa an, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regeln ruht oder die betreffende Person arbeitslos gemeldet ist.

Entsteht der Anspruch auf die Einmalzahlung in einer solchen Phase, soll die Zahlung nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis dagegen weiter, zählt die Einmalzahlung grundsätzlich. Eine bloße Arbeitsunfähigkeit reicht nach der Rechtsanweisung nicht aus, um das Beschäftigungsverhältnis zu unterbrechen.

Endet das Arbeitsverhältnis bereits vor oder mit dem Rentenbeginn, ist eine spätere Einmalzahlung daraus ebenfalls kein Hinzuverdienst. Bei Zahlungen anlässlich der Beendigung, etwa Urlaubsabgeltung, nicht mehr abbaubaren Überstunden oder Wertguthaben, entsteht der Anspruch nach der DRV-Regel regelmäßig im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses.

Die Rechtsanweisung zeigt das in einem eigenen Beispiel: Der Leistungsfall tritt im September 2025 ein, die EM-Rente beginnt im Oktober, das Arbeitsverhältnis endet erst am 31. Januar 2026 und ein Wertguthaben wird im Februar ausgezahlt. Ruhte das Arbeitsverhältnis am 31. Januar aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regeln, bleibt das Wertguthaben unberücksichtigt. Ruhte es nicht, wird es als Hinzuverdienst angesetzt. Derselbe Auszahlungsmonat führt damit zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen.

8.000 Euro können 1.694,50 Euro Unterschied machen

Die finanzielle Wirkung lässt sich mit einer Modellrechnung zeigen. Für eine volle Erwerbsminderungsrente liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 Euro im Jahr. Angenommen werden 17.000 Euro sonstiger anrechenbarer Hinzuverdienst und zusätzlich 8.000 Euro Urlaubsabgeltung.

Wird die Urlaubsabgeltung angerechnet, steigt der jährliche Hinzuverdienst auf 25.000 Euro. Die Grenze wird um 4.236,25 Euro überschritten. Davon werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das sind 1.694,50 Euro im Jahr oder rechnerisch 141,21 Euro pro Monat.

Fällt dieselbe 8.000-Euro-Zahlung wegen eines bereits ruhenden Beschäftigungsverhältnisses aus der Hinzuverdienstprüfung heraus, bleiben in der Modellrechnung nur 17.000 Euro. Die Grenze wird dann nicht überschritten. Auf der Einkommensseite entsteht keine Kürzung. Die Rechnung setzt voraus, dass der übrige Hinzuverdienst anrechenbar ist. Zusätzlich bleibt bei einer EM-Rente immer das gesundheitlich festgestellte Leistungsvermögen maßgeblich.

Erwerbsminderungsrente-Rechner

Alte Überstunden können trotzdem zählen

Die Abgrenzung erklärt auch, warum eine scheinbar ähnliche Zahlung zum gegenteiligen Ergebnis führen kann. Das Bundessozialgericht wertete in einem bereits entschiedenen Fall ausgezahlte alte Überstunden als Hinzuverdienst. Der Zahlungsanspruch entstand erst am letzten Tag des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die EM-Rente lief rückwirkend bereits, und das Beschäftigungsverhältnis hatte nach den gerichtlichen Feststellungen nicht geruht.

Die neue DRV-Fassung macht diesen Prüfweg nun ausdrücklich sichtbar. Bei Einmalzahlungen reicht deshalb weder der Kontoauszug noch die Lohnabrechnung. Entscheidend sind Rentenbeginn, Entstehung des Zahlungsanspruchs und der tatsächliche Status des Beschäftigungsverhältnisses an genau diesem Tag.