Sieben Tage nachdem der Fragebogen mit den behandelnden Ärzten beim Sozialgericht eingegangen war, wies das Gericht die Klage auf Erwerbsminderungsrente ab. Befundberichte hatte es nicht eingeholt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob den Gerichtsbescheid vom 8. April 2026 nun auf und schickte den Fall zurück. Eine Erwerbsminderungsrente ist damit noch nicht zugesprochen.
DRV sah mindestens sechs Stunden Leistungsvermögen
Der Fall begann mit einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Nach einer ambulanten Untersuchung im Februar 2025 diagnostizierte die von der Rentenversicherung beauftragte Fachärztin eine chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Faktoren. Nach ihrer Einschätzung waren körperlich leichte Arbeiten unter bestimmten Einschränkungen aber noch mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Die Rentenversicherung lehnte den Antrag deshalb am 19. Februar 2025 ab. Der Widerspruch blieb ohne Begründung. Auch nachdem Akteneinsicht gewährt worden war, legte die Klägerin keine inhaltlichen Einwände vor. Im November 2025 folgte der Widerspruchsbescheid, im Dezember die Klage beim Sozialgericht Duisburg.
Gerade bei einer abgelehnten Erwerbsminderungsrente ist dieser Punkt praktisch relevant: Ein fristwahrender Widerspruch kann zunächst ohne Begründung eingelegt werden. Bleibt aber auch später offen, welche medizinische Bewertung falsch sein soll und welche Befunde dagegen sprechen, wird das Verfahren erheblich schwächer.
Drei Wochen und drei Monate standen nebeneinander
Das Sozialgericht forderte die Klägerin zunächst auf, die Klage zu begründen und einen Fragebogen samt Schweigepflichtentbindung einzureichen. Nach einer Erinnerung setzte es mit Schreiben vom 25. Februar 2026 erneut eine Frist von drei Wochen. Im selben Schreiben stand aber auch, das Verfahren könne als zurückgenommen gelten, wenn es länger als drei Monate nicht betrieben werde.
Der Fragebogen und die Schweigepflichtentbindung gingen am 1. April beim Gericht ein. Darin waren Behandlungen aus mehreren Fachrichtungen genannt, unter anderem Orthopädie, Pneumologie, HNO sowie Psychotherapie und Psychiatrie. Eine eigentliche Klagebegründung kam weiterhin nicht.
Am 8. April wies das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid ab. Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied am 12. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen L 4 R 335/26, dass dieses Vorgehen an wesentlichen Verfahrensmängeln litt. Bei widersprüchlich gesetzten Fristen durfte das Gericht nach Auffassung des Senats nicht vor Ablauf der längeren Frist entscheiden. Hinzu kam, dass es die verspätet eingereichten Angaben zu den behandelnden Ärzten nicht ohne eine fehlerfreie Ermessensentscheidung aus der Beweisaufnahme ausschließen durfte.
DRV-Gutachten ist kein Gerichtsgutachten
Eine weitere Unterscheidung im Urteil ist für EM-Verfahren besonders relevant. Das Gutachten, das die Rentenversicherung im Verwaltungsverfahren eingeholt hatte, ist vor Gericht nicht automatisch ein gerichtlicher Sachverständigenbeweis. Das LSG ordnete es als Urkundsbeweis ein. Ein vom Gericht bestellter unabhängiger Sachverständiger hat verfahrensrechtlich eine andere Stellung.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Sozialgericht nach einer Rentenablehnung zwingend ein neues Gutachten beauftragen muss. Das LSG betonte selbst, dass sich aus dem eingereichten Fragebogen allein noch kein zwingender Ermittlungsbedarf ergab. Entscheidend war hier die Kombination aus fehlerhafter Fristsetzung, nicht ordnungsgemäß behandeltem Beweisantritt und der zu frühen Entscheidung.
Erwerbsminderungsrente-Rechner
Die Klägerin hatte ihr Verfahren selbst geschwächt
Der Senat verschweigt die Versäumnisse der Klägerseite nicht. Weder im Widerspruchsverfahren noch im erstinstanzlichen Klageverfahren wurde erklärt, welche Erkrankungen oder Einschränkungen die Rentenversicherung falsch bewertet hatte. Auch für die verspätete Vorlage des Fragebogens gab es keine Entschuldigung. Die Klägerin war zudem anwaltlich vertreten.
Das LSG formuliert deshalb eine wichtige Grenze: Hätte das Sozialgericht eine eindeutige Frist gesetzt und diese nicht mit der Drei-Monats-Aufforderung vermischt, wäre eine Abweisung durch Gerichtsbescheid nach der damaligen Aktenlage nicht zwingend zu beanstanden gewesen. Der Beschluss ist also kein Freibrief für unbegründete EM-Klagen.
Jetzt muss die medizinische Prüfung nachgeholt werden
Das Verfahren geht zurück an das Sozialgericht Duisburg. Dort müssen nun Befundberichte und Auszüge aus den Patientenunterlagen eingeholt und die körperlichen sowie psychischen Leiden in ihrer Gesamtwirkung geprüft werden. Je nach Ergebnis kann anschließend weitere medizinische Beweisaufnahme erforderlich werden.
Ob die Klägerin tatsächlich voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, ließ das LSG ausdrücklich offen. Fest steht nur, dass ihr Anspruch nicht an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitert und die bisher unterbliebene medizinische Aufklärung nachgeholt werden muss. Die Revision wurde nicht zugelassen.