Zum Inhalt springen

96,74 Euro Witwerrente – Gericht zählt geerbte Tantiemen als eigenes Einkommen

Nach einer Neuberechnung blieben einem Witwer ab Dezember 2020 monatlich 96,74 Euro Witwerrente. In die Einkommensanrechnung flossen auch Tantiemen aus den Leistungsschutzrechten seiner verstorbenen Ehefrau ein. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat diese Behandlung nun bestätigt. Der entscheidende Punkt: Der Witwer war selbst Synchronsprecher und Schauspieler und besaß damit dieselbe freiberufliche Qualifikation wie seine Frau.

14.561 Euro Einnahmen waren nicht die entscheidende Zahl

Der Kläger war mit einer Schauspielerin verheiratet, die ebenfalls freischaffend für Film, Fernsehen, Funk und Synchronisation gearbeitet hatte. Nach ihrem Tod im Jahr 2013 führte er den Wahrnehmungsvertrag mit der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten weiter. Dadurch flossen ihm nicht nur Vergütungen für eigene künstlerische Leistungen zu, sondern auch Zahlungen aus den Rechten seiner verstorbenen Frau.

Als der Rentenversicherung 2020 die Steuerunterlagen für 2018 vorgelegt wurden, standen dort Betriebseinnahmen aus selbständiger Arbeit von 14.561,55 Euro. Für die rechtliche Einordnung war aber nicht dieser Umsatzwert entscheidend. Der Einkommensteuerbescheid wies 12.593 Euro Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit aus. Genau an diese steuerrechtliche Zuordnung knüpfte die Rentenversicherung an.

Vor der späteren Neuberechnung hatte der Witwer im Jahr 2019 eine eigene gesetzliche Rente von 2.010,86 Euro bezogen. Damals wurden 350,77 Euro als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, sodass 347,76 Euro Witwerrente verblieben. Nachdem die zusätzlichen Einkünfte berücksichtigt wurden, setzte die Rentenversicherung die laufende Witwerrente ab Dezember 2020 auf 96,74 Euro fest.

Selbst im geschützten Altfall wurden die Tantiemen angerechnet

Der Fall ist rechtlich ungewöhnlich, weil für die Ehe noch das günstigere Übergangsrecht gilt. Die Ehe war bereits 1964 geschlossen worden und beide Ehepartner waren vor dem 2. Januar 1962 geboren. In solchen bestandsgeschützten Fällen werden bei Renten wegen Todes grundsätzlich nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt.

Damit war die Kernfrage enger als bei der heutigen Einkommensanrechnung auf die Witwenrente: Waren die geerbten GVL-Zahlungen überhaupt eigenes Arbeitseinkommen des Witwers oder lediglich Erträge aus einem Erbe?

Das LSG Berlin-Brandenburg entschied am 18. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen L 22 R 381/23 zugunsten der Rentenversicherung. Der Wahrnehmungsvertrag der verstorbenen Frau war mit dem Erbfall auf den Witwer übergegangen und von ihm fortgeführt worden. Zugleich verfügte er selbst über dieselbe Qualifikation als freiberuflicher Künstler.

Der gleiche Beruf machte den Unterschied

Genau diese persönliche Qualifikation ist die Grenze des Urteils. Nach Auffassung des Gerichts wurden die Vergütungen dadurch zu Einkünften aus eigener selbständiger Arbeit. Steuerrechtlich gehörten sie zu den freiberuflichen Einkünften des Witwers. Die sozialrechtliche Einkommensanrechnung folgt bei Arbeitseinkommen grundsätzlich dieser steuerrechtlichen Einordnung.

Das Gericht grenzt den Fall ausdrücklich von einem anderen Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht ab. Dort ging es um Einnahmen nach der Veräußerung eines geerbten Architekturbüros an den Sohn. Diese Zahlungen wurden nicht als Einkommen aus eigener selbständiger Tätigkeit der Witwe behandelt. Beim Synchronsprecher lag es anders, weil er selbst denselben künstlerischen Beruf ausübte und den geerbten Wahrnehmungsvertrag fortführte.

Auch der zeitliche Abstand zur ursprünglichen Arbeit half dem Kläger nicht. Er hatte argumentiert, die Tantiemen vergüteten künstlerische Leistungen aus längst vergangenen Jahren und seien deshalb kein laufendes Erwerbseinkommen. Für das Gericht war maßgeblich, dass die Zahlungen im jeweiligen Steuerjahr als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst wurden. Dass kaum noch neue Sprecheraufträge hinzukamen, änderte an dieser Einordnung der fortwirkenden Verwertungsrechte nichts.

Die Aussage des neuen Urteils lautet deshalb nicht, dass jede geerbte Tantieme automatisch die Witwen- oder Witwerrente kürzt. Entscheidend sind die steuerrechtliche Einkunftsart, die eigene berufliche Qualifikation des Erben und die konkrete Fortführung der Rechte oder des freiberuflichen Betriebs.

8.601 Euro Rückforderung blieb trotzdem aufgehoben

Parallel zur laufenden Kürzung hatte die Rentenversicherung zunächst 8.601,02 Euro für zurückliegende Jahre zurückgefordert. Dieser Teil des Bescheides scheiterte bereits 2023 vor dem Sozialgericht Berlin. Die Behörde hatte nicht ausreichend konkret begründet, weshalb der alte Rentenbescheid rückwirkend aufgehoben werden durfte. Die Rückforderung blieb deshalb aufgehoben.

Vor dem Landessozialgericht ging es nur noch um die Neuberechnung für die Zukunft ab Dezember 2020 und um spätere Anpassungsbescheide. Hier verlor der Witwer. Der Senat hielt die Berücksichtigung der GVL-Zahlungen als eigenes Einkommen für rechtmäßig und ließ die Revision nicht zu.

Für Hinterbliebene mit geerbten Urheber- oder Leistungsschutzrechten lässt sich aus dem Urteil damit vor allem eines ableiten: Nicht die Bezeichnung „Erbe“ entscheidet über die Rentenanrechnung. Maßgeblich ist, wie das Finanzamt die Einkünfte einordnet und ob der Erbe selbst die Voraussetzungen der zugrunde liegenden freiberuflichen Tätigkeit erfüllt.