Wer als Rentner einen gewerblichen Minijob ausübt, bekommt die nächste Kostensteigerung zunächst nicht vom eigenen Lohn abgezogen. Teurer wird die Beschäftigung trotzdem. Ab 1. Januar 2027 steigt der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von derzeit 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Die Minijob-Zentrale rechnet nach heutigem Stand mit rund 17,5 Prozent.
Aus 13 werden voraussichtlich 17,5 Prozent
Die Änderung steckt im bereits verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Am 29. Juli 2026 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist die Erhöhung nicht mehr nur ein politischer Vorschlag.
Der genaue Prozentsatz für 2027 steht allerdings noch nicht endgültig fest. Das Gesetz koppelt den Arbeitgeberbeitrag an 14,6 Prozent plus den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Durchschnittswert für 2027 wird erst im Herbst festgelegt. Bleibt er bei den für 2026 geltenden 2,9 Prozent, ergeben sich die derzeit erwarteten 17,5 Prozent.
Für einen gewerblichen Minijob an der neuen Verdienstgrenze von 633 Euro wären das rund 110,78 Euro Krankenversicherungsbeitrag im Monat. Nach der bisherigen 13-Prozent-Regel wären es bei demselben Verdienst 82,29 Euro. Allein die neue Berechnung erhöht die Arbeitgeberlast damit um rund 28,49 Euro monatlich.
Verglichen mit 2026 fällt der Sprung noch größer aus, weil parallel die Minijob-Grenze von 603 auf 633 Euro steigt. Beim heutigen Höchstverdienst zahlt ein Arbeitgeber 78,39 Euro pauschalen Krankenversicherungsbeitrag. Bei 633 Euro und einem Satz von 17,5 Prozent wären es 2027 rund 32,39 Euro mehr.
Rentner bekommen die Mehrkosten nicht einfach abgezogen
Für beschäftigte Rentner ist die Abgrenzung entscheidend. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag ist eine Arbeitgeberabgabe. Die Minijob-Zentrale stellt klar, dass der Arbeitgeber diesen Betrag nicht vom Verdienst des Minijobbers abziehen darf.
Das gilt auch dann, wenn der Beschäftigte bereits als Rentner gesetzlich krankenversichert ist. Voraussetzung für die Pauschale ist gerade, dass der Minijobber in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert ist. Bei privat Krankenversicherten fällt dieser Arbeitgeberbeitrag dagegen nicht an.
An den rentenrechtlichen Regeln des Minijobs ändert diese Neuregelung nichts. Der Arbeitgeber zahlt für einen gewerblichen Minijob weiterhin den rentenrechtlichen Pauschalbeitrag. Ob ein Rentner selbst noch Beiträge zur Rentenversicherung zahlt oder auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, richtet sich nach seinem Rentenstatus und seiner Entscheidung. Die Auswirkungen auf Rentenpunkte und Wartezeiten bleiben deshalb eine getrennte Frage beim Minijob und Rente.
Mehr Arbeitgeberbeitrag bringt keinen zusätzlichen Krankenschutz
Die höhere Zahlung darf nicht mit einem besseren Versicherungsschutz verwechselt werden. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag aus dem Minijob bleibt ein Solidarbeitrag. Er begründet für den Beschäftigten keinen eigenen Krankenversicherungsschutz aus diesem Job und auch keinen Krankengeldanspruch.
Für Rentner ist das besonders leicht misszuverstehen: Der Arbeitgeber zahlt künftig voraussichtlich deutlich mehr an die Krankenversicherung, ohne dass dadurch aus dem Minijob eine regulär krankenversicherungspflichtige Beschäftigung wird. Der eigene Versicherungsstatus richtet sich weiterhin nach den dafür geltenden Regeln.
Die Pauschale wird auch nicht mit den Krankenversicherungsbeiträgen aus der gesetzlichen Rente verrechnet. Ein pflichtversicherter Rentner trägt auf seine Rente weiterhin den eigenen Anteil am allgemeinen Beitragssatz und am Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse. Der höhere Minijob-Pauschalbeitrag läuft daneben als eigene Arbeitgeberabgabe.
Die Anhebung betrifft gewerbliche Minijobs. Sie trifft damit besonders Betriebe, die viele geringfügig Beschäftigte einsetzen. Für den einzelnen Rentner folgt aus der höheren Arbeitgeberabgabe dagegen kein automatisches Minus beim vereinbarten Minijob-Lohn. Steigen kann sein Verdienst 2027 sogar, weil mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro auch die monatliche Minijob-Grenze auf 633 Euro wächst.