Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann seit diesem Jahr leichter zum bisherigen Arbeitgeber zurückkehren. Seit 1. Januar 2026 gilt eine neue Ausnahme im Befristungsrecht. Ein früheres Arbeitsverhältnis steht einem neuen sachgrundlos befristeten Vertrag nicht mehr automatisch im Weg. Damit können Unternehmen ehemalige Beschäftigte gezielter für einen begrenzten Zeitraum zurückholen.
Das alte Anschlussverbot fällt für diese Gruppe weg
Normalerweise verhindert § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine sachgrundlose Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits früher ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Genau diese Hürde beseitigt der seit Januar geltende § 41 Abs. 2 SGB VI für Beschäftigte, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben.
Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das Ziel ausdrücklich als erleichterte Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber. Die Neuregelung gehört zum Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten und trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ein tatsächlicher Rentenbezug ist dafür nicht die entscheidende Voraussetzung. Maßgeblich ist, dass die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wurde. Wer seine Altersrente noch aufschiebt, kann die arbeitsrechtliche Ausnahme daher ebenfalls nutzen.
Bis zu acht Jahre sind insgesamt möglich
Die neue Freiheit ist nicht unbegrenzt. Der einzelne sachgrundlos befristete Vertrag muss weiterhin die Regeln des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG einhalten. Danach sind grundsätzlich höchstens zwei Jahre mit bis zu drei Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums zulässig.
Zusätzlich zieht § 41 Abs. 2 SGB VI zwei Gesamtgrenzen beim selben Arbeitgeber ein. Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse nach dieser Regel dürfen zusammen höchstens acht Jahre dauern. Außerdem sind maximal zwölf entsprechende befristete Arbeitsverträge zulässig. Die gesetzlichen Grenzen stehen unmittelbar in § 41 SGB VI.
Die oft verkürzte Aussage, Rentner könnten nun acht Jahre lang beliebig oft befristet beschäftigt werden, wäre deshalb falsch. Es gelten gleichzeitig die Regeln für den einzelnen Vertrag und die zusätzlichen Gesamtgrenzen.
Auch die Rückkehr nach einer Pause wird einfacher
Praktisch interessant ist die Regel vor allem für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze geendet hat und die später doch wieder beim gleichen Unternehmen arbeiten möchten. Früher konnte die Vorbeschäftigung einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehen. Seit 2026 darf genau diese Vorbeschäftigung bei Menschen oberhalb der Regelaltersgrenze nicht mehr als Sperre wirken.
Das kann etwa für saisonale Arbeit, Projektphasen, Vertretungen oder einen zeitlich begrenzten Wiedereinstieg interessant sein. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung entsteht daraus allerdings nicht. Arbeitgeber und Beschäftigter müssen sich weiterhin auf einen neuen Vertrag einigen.
Arbeitsvertrag und Altersrente bleiben zwei verschiedene Dinge
Die neue Vorschrift ändert nicht die Höhe einer bereits laufenden Rente und schafft auch keine neue Rentenart. § 41 SGB VI regelt an dieser Stelle ausdrücklich das Arbeitsverhältnis. Für die Altersrente gilt daneben weiterhin, dass grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden kann.
Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann außerdem unter den jeweiligen Voraussetzungen die seit 2026 geltende Aktivrente nutzen. Der Steuerfreibetrag und die erleichterte Befristung sind aber voneinander unabhängig. Ein neuer Arbeitsvertrag beim alten Arbeitgeber führt nicht automatisch zum Steuerbonus.
Auch bei den Rentenbeiträgen lohnt der genaue Blick. Bezieher einer Altersvollrente sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann auf diese Versicherungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet werden. Dann wirken sowohl der eigene Beitrag als auch der Arbeitgeberbeitrag rentensteigernd.
Vor der Unterschrift zählt die richtige Altersgrenze
Die Ausnahme greift erst nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze. Eine vorgezogene Altersrente reicht dafür nicht. Wer beispielsweise bereits eine Rente nach 35 oder 45 Versicherungsjahren bezieht, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, fällt nicht allein wegen des Rentenbezugs unter § 41 Abs. 2 SGB VI.
Der Zeitpunkt der persönlichen Regelaltersgrenze ist deshalb für den neuen Vertrag entscheidend. Erst danach entfällt das Anschlussverbot für die sachgrundlose Befristung beim bisherigen Arbeitgeber. Für Menschen, die nach dem Rentenstart doch noch einmal in den alten Betrieb zurückwollen, ist das seit 2026 ein deutlich einfacherer Weg.