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Ein Tag beim Geburtstag kann einen Monat Rente ausmachen

Zwei Menschen sind nur einen Tag auseinander geboren und können trotzdem einen ganzen Monat auseinander in Altersrente gehen. Der Grund steckt in der Berechnung des Lebensalters. Wer am ersten Tag eines Monats geboren ist, vollendet das maßgebliche Lebensalter bereits mit Ablauf des Vortags. Sind auch Wartezeit und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann die Altersrente dadurch schon am Geburtstag beginnen.

Am Monatsersten gilt eine Sonderlogik

Die Regel wirkt zunächst widersinnig. Nach den Vorschriften zur Altersberechnung wird ein Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem Geburtstag vorausgeht. Bei einem Geburtstag am 1. fällt dieser Tag noch in den Vormonat. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt genau diese Besonderheit in ihren verbindlichen Auslegungshinweisen zu § 99 SGB VI.

Für den Rentenbeginn ist das wichtig, weil eine Altersrente grundsätzlich von dem Kalendermonat an gezahlt wird, zu dessen Beginn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird die Altersgrenze erst im Laufe eines Monats erreicht, beginnt die Rente normalerweise frühestens am ersten Tag des Folgemonats. Wer sie dagegen bereits am letzten Tag des Vormonats erreicht, kann den unmittelbar folgenden Monat mitnehmen.

Ein Tag Unterschied verschiebt den Start um einen Monat

Der Effekt lässt sich am Jahrgang 1960 zeigen. Für diesen Jahrgang liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und vier Monaten. Eine am 1. September 1960 geborene Person erreicht diese Grenze rechtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt und wird der Antrag rechtzeitig gestellt, kann die Regelaltersrente am 1. Januar 2027 beginnen.

Bei einer Geburt am 2. September 1960 sieht es anders aus. Die Altersgrenze wird erst mit Ablauf des 1. Januar 2027 erreicht. Der frühestmögliche Rentenbeginn verschiebt sich damit auf den 1. Februar 2027. Ein einziger Tag beim Geburtsdatum führt in dieser Konstellation zu einem vollen Kalendermonat Unterschied.

Für die Berechnung des persönlichen Rentenbeginns zählt deshalb das vollständige Geburtsdatum und nicht nur der Jahrgang. Gerade bei Tabellen mit Altersgrenzen kann eine reine Monats- oder Jahresbetrachtung einen falschen Starttermin nahelegen.

Der frühere Monat ist kein automatischer Bonus

Die Sonderregel bedeutet nicht, dass jeder am Monatsersten Geborene automatisch einen zusätzlichen Rentenmonat bekommt. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Altersgrenze der gewünschten Rentenart erreicht und die erforderliche Wartezeit erfüllt ist. Bei einer vorgezogenen Altersrente können außerdem Abschläge entstehen. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen die 45 anrechenbaren Versicherungsjahre tatsächlich vorliegen.

Auch ein früher möglicher Termin verpflichtet niemanden, die Rente sofort zu nehmen. Eine Altersrente kann bewusst später beantragt werden. Der Unterschied besteht darin, dass der frühestmögliche Start bei Geburt am Monatsersten unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Kalendermonat günstiger liegen kann.

Die Drei-Monats-Frist läuft ebenfalls anders

Der Geburtstag am Monatsersten wirkt nicht nur auf den möglichen Rentenbeginn. Er beeinflusst auch den Ausgangspunkt für die gesetzliche Antragsfrist. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI bleibt der frühestmögliche Beginn erhalten, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wurden.

Die DRV weist für am Ersten geborene Versicherte ausdrücklich darauf hin, dass die Altersgrenze bereits am letzten Tag des Vormonats vollendet wird. Wer den Rentenantrag auf einen bestimmten Monat ausrichten will, sollte deshalb nicht pauschal vom Geburtstag aus drei Monate zurückrechnen. Maßgeblich sind der rechtlich erreichte Alterszeitpunkt, die Rentenart und der gewünschte Beginn.