Millionen Rentner haben ihre neue Rentenanpassungsmitteilung im Juni oder Juli erhalten. Bei vielen im Juli zugestellten Schreiben läuft deshalb jetzt im August die einmonatige Widerspruchsfrist ab. Wer einen Fehler vermutet, muss noch nicht die komplette Begründung fertig haben. Ein kurzer fristwahrender Widerspruch kann zunächst genügen.
Der letzte Versand lief bis zum 24. Juli
Seit dem 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Über den neuen Betrag informierte der Renten Service der Deutschen Post mit der Rentenanpassungsmitteilung. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung lief der Versand vom 13. Juni bis zum 24. Juli 2026.
Gegen diese Mitteilung ist ein Widerspruch möglich. Das stellt die Rentenversicherung in ihrer Übersicht zum Rentenbescheid ausdrücklich klar. Die Mitteilung ist also mehr als ein unverbindlicher Informationsbrief.
Ein Monat beginnt mit der Bekanntgabe
Nach § 84 Sozialgerichtsgesetz muss der Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Bei einer Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Entscheidend ist daher nicht nur das aufgedruckte Datum des Schreibens.
Ist die Mitteilung beispielsweise am 17. Juli zugegangen, endet die reguläre Monatsfrist grundsätzlich am 17. August. Bei einem Zugang am 24. Juli läuft sie regelmäßig bis zum 24. August. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der eigenen Mitteilung bleibt für den konkreten Fall maßgeblich.
Nicht nur den Kontoeingang vergleichen
Ein kleineres Nettoplus als 4,24 Prozent ist noch kein Beweis für einen Fehler. Die Erhöhung bezieht sich auf die Bruttorente. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, eine Einkommensanrechnung bei der Witwenrente oder andere Abzüge können den Zahlbetrag anders verändern.
Geprüft werden sollten der alte und der neue Bruttobetrag, der ausgewiesene Rentenwert, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der neue Zahlbetrag. Bei Hinterbliebenenrenten gehört auch das angerechnete Einkommen in den Vergleich. Ein Sonderfall ist die sogenannte Aussparung nach einer früher zu hoch festgesetzten Rente. Dann kann eine Erhöhung ganz oder teilweise auf dem Konto verschwinden, obwohl die Anpassung korrekt berechnet wurde.
Ein Satz kann die Frist zunächst sichern
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass eine Begründung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Sie ist sinnvoll, kann aber nachgereicht werden. Für die Frist genügt zunächst eine eindeutige Erklärung, etwa: „Gegen die Rentenanpassungsmitteilung vom … lege ich Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach.“
In das Schreiben gehören außerdem Name, Anschrift und Versicherungsnummer. Der Widerspruch kann schriftlich, bei der zuständigen Stelle zur Niederschrift oder über die zugelassenen elektronischen Wege eingereicht werden. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang, nicht der Tag, an dem ein Brief in den Postkasten geworfen wurde. Das Verfahren ist kostenfrei und ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben.
Eine fehlerhafte Belehrung verlängert die Frist
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt nicht automatisch die Monatsfrist. § 66 Sozialgerichtsgesetz eröffnet dann grundsätzlich eine Frist von einem Jahr. Darauf sollte sich jedoch niemand verlassen, ohne das eigene Schreiben genau geprüft zu haben.
Auch nach einer verpassten Widerspruchsfrist kann ein rechtswidriger belastender Bescheid unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X noch überprüft werden. Der Überprüfungsantrag ist aber nicht dasselbe wie ein fristgerechter Widerspruch. Der direkte Rechtsbehelf ist dann zunächst verloren und die rückwirkende Korrektur folgt eigenen Grenzen.
Der aktuelle Zeitdruck entsteht damit nicht durch eine neue Kürzung. Er entsteht durch den Versandkalender. Wer die Mitteilung im Juli bekommen hat und Zweifel an Betrag oder Abzügen hat, sollte die Frist jetzt sichern und die genaue Berechnung anschließend prüfen. Wie ein Bescheid aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber zum Rentenbescheid und seinen Berechnungsanlagen.