Zum Inhalt springen

695 Euro EM-Rente statt Arbeitslosengeld – Rückzug scheitert vor Gericht

Netto 695,32 Euro volle Erwerbsminderungsrente, kein Arbeitslosengeld und keine schnelle Rückkehr aus dem Rentenverfahren: Ein ehemaliger Verwaltungsangestellter wollte die bis zur Regelaltersgrenze bewilligte EM-Rente wieder loswerden und arbeiten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte seinen Eilantrag ab. Die Krankenkasse hatte sein Recht, über den Reha- und Rentenantrag zu verfügen, zuvor wirksam eingeschränkt.

Aus dem Reha-Antrag wurde eine Dauerrente

Der Mann war seit dem 18. Juni 2024 arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Am 20. September 2024 ging bei der Rentenversicherung sein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ein. Die Krankenkasse schränkte im Dezember sein sogenanntes Gestaltungsrecht ein. Damit durfte er den Antrag nicht mehr ohne ihre Zustimmung zurücknehmen oder auf eine andere Leistung begrenzen.

Von Mai bis Juni 2025 absolvierte er eine psychosomatische Reha. Die Klinik sah wegen gravierender psychischer und kognitiver Einschränkungen ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Die Rentenversicherung prüfte deshalb, ob der Reha-Antrag als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten musste. Der Mann stellte am 21. August 2025 zusätzlich selbst einen Rentenantrag. Er wurde also nicht allein von einer gesetzlichen Fiktion überrascht, sondern bestätigte das Rentenbegehren nochmals ausdrücklich.

Am 5. September 2025 bewilligte die Rentenversicherung rückwirkend ab Juli 2024 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer. Der monatliche Zahlbetrag lag bei 695,32 Euro. Die Rente war längstens bis zum 30. November 2029 vorgesehen, an dem der Mann die Regelaltersgrenze erreicht.

Der Mann wollte wieder arbeiten

Nach der Bewilligung änderte er seine Entscheidung. Er meldete sich zum 6. Oktober 2025 arbeitssuchend und verlangte, die EM-Rente zu beenden. Die Feststellung seiner Erwerbsminderung empfinde er als diskriminierend. Er sei belastbar, wolle arbeiten und eigenes Geld verdienen. Die niedrige Höhe der Erwerbsminderungsrente reiche zudem nicht für seinen Lebensunterhalt und längerfristige Kreditverpflichtungen.

Auch ergänzende Sozialhilfe löste das Problem aus seiner Sicht nicht. Das Sozialamt verlangte zunächst, vorhandene Lebens- und Rentenversicherungen einzusetzen. Der Mann bot an, bereits erhaltene Rentenzahlungen zurückzuerstatten. Die Krankenkasse stimmte einer Rücknahme des Rentenantrags trotzdem nicht zu. Sie erklärte sich lediglich damit einverstanden, die Rente zum 5. Oktober 2025 zu beenden.

Krankenkasse darf den Rückzug blockieren

Hinter dem Konflikt steht die Abgrenzung zweier Entgeltersatzleistungen. Bei länger dauernder Erwerbsminderung soll die Rentenversicherung zahlen und nicht weiter die Krankenkasse. Schränkt die Krankenkasse das Gestaltungsrecht ein, kann ein Reha-Antrag nach einer erfolglosen Maßnahme als Rentenantrag gelten. Ein späterer Widerspruch gegen diese Umdeutung oder die Rücknahme des Antrags benötigt dann ihre Zustimmung.

Die rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung ziehen diese Grenze ausdrücklich auch nach der Rentenbewilligung. Ohne Zustimmung der Krankenkasse kann der umgedeutete Reha-Antrag weder vor noch nach dem Bescheid zurückgenommen werden. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass der Mann später einen eigenen Rentenantrag gestellt hatte.

Die begrenzte Zustimmung der Krankenkasse, die Rente zum 5. Oktober 2025 zu beenden, ersetzte ihre verweigerte Zustimmung zur Rücknahme des Antrags nicht. Für eine Aufhebung wegen geänderter Verhältnisse fehlte wiederum der Nachweis, dass der Mann inzwischen mindestens drei Stunden täglich arbeiten konnte.

Ein bloßer Verzicht half ebenfalls nicht. Nach Auffassung der Rentenversicherung und des Gerichts beendet er nur die Auszahlung. Der rechtliche Rentenanspruch, das sogenannte Stammrecht, bleibt bestehen. Genau dieser Unterschied war für die nächste Leistung entscheidend.

Rentenhöhe öffnet keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld

In einem Parallelverfahren blieb der Mann auch mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld erfolglos. Der Anspruch ruht, solange ihm eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt ist. Dass 695,32 Euro seinen tatsächlichen Bedarf nicht deckten, änderte daran nichts. Maßgeblich war die Art der bewilligten Leistung, nicht ihre Höhe.

Das Sozialgericht sprach ihm vorläufig darlehensweise ergänzende Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung zu. Eine sofortige Aufhebung der Rente hielt das LSG deshalb auch finanziell nicht für notwendig. Die Arbeitssuchendmeldung belegte zudem keine wiedergewonnene Erwerbsfähigkeit. Dafür fehlten eine tatsächliche Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich oder neue medizinische Befunde.

Hauptsache ist noch offen

Der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2026, Az. L 3 R 89/26 B ER, ist als Eilentscheidung rechtskräftig. Über die Klage gegen den Rentenbescheid entschied der Senat damit nicht abschließend. Er verneinte nur einen Anspruch auf sofortige Aufhebung bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens.

Für eine spätere Aufhebung müsste der Mann eine wesentliche Änderung belegen. Eine regelmäßig ausgeübte, gesundheitlich zumutbare Beschäftigung kann dafür nach dem Gericht einen höheren Beweiswert haben als einzelne medizinische Befunde. Der Wunsch zu arbeiten oder die Ablehnung der niedrigen Rente reicht dagegen nicht aus.