Zum Inhalt springen

Frührente und bezahlte Freistellung dürfen jetzt gleichzeitig laufen

Seit dem 22. Januar 2026 lässt sich eine vorgezogene Altersrente mit dem Abbau eines Wertguthabens kombinieren. Beschäftigte können damit bereits Rente beziehen und gleichzeitig aus einem Zeitwert- oder Lebensarbeitszeitkonto weiter Arbeitsentgelt während einer Freistellung erhalten. Möglich ist das bis zum Ende des Monats, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird. Für Altersteilzeit gilt die neue Freiheit ausdrücklich nicht.

Die alte Entweder-oder-Grenze ist gefallen

Wertguthaben sollen längere bezahlte Auszeiten finanzieren. Beschäftigte können dafür je nach betrieblicher Vereinbarung Teile ihres Arbeitsentgelts oder in Geld umgerechnete Arbeitszeit ansparen. Später wird das Guthaben während einer vollständigen oder teilweisen Freistellung ausgezahlt. Der Arbeitsvertrag bleibt dabei bestehen, ebenso grundsätzlich der Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Neu ist die Überschneidung mit einer vorgezogenen Altersrente. Die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihrer aktuellen Rechtsanwendung zu § 7c SGB IV klar, dass ein Wertguthaben seit dem 22. Januar 2026 neben einer Altersrente weiter entspart werden kann. Erstmals ist damit ausdrücklich vorgesehen, dass Voll- oder Teilrente und Wertguthaben bis zur Regelaltersgrenze parallel laufen.

Die Änderung stammt aus dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz. Sie ist bereits geltendes Recht und keine angekündigte Rentenreform.

Zur Frührente kann weiter Arbeitsentgelt fließen

Der praktische Effekt ist erheblich. Wer beispielsweise eine längere Freistellung vor dem endgültigen Ausscheiden finanziert hat, muss den Beginn der vorgezogenen Altersrente nicht mehr zwingend hinter das Ende dieser Freistellungsphase legen. Beide Zahlungen können sich überschneiden.

Das Entgelt aus dem Wertguthaben kürzt die Altersrente nicht allein wegen seiner Höhe. Für gesetzliche Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Deshalb kann auch während einer vorgezogenen Altersrente Arbeitsentgelt ohne Rentenkürzung hinzukommen. Sozialversicherungsbeiträge und weitere Abzüge auf die jeweiligen Zahlungen bleiben davon getrennt zu beurteilen.

Das macht die neue Kombination vor allem für Beschäftigte interessant, die bereits ein größeres Wertguthaben aufgebaut haben und die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen. Die Rente kann früher starten, während die angesparte Freistellung noch läuft.

An der Regelaltersgrenze ist Schluss

Unbegrenzt lässt sich die Konstruktion nicht verlängern. Das Wertguthaben kann nur bis zum Ablauf des Kalendermonats verbraucht werden, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird. Das Bundesarbeitsministerium nennt für den Jahrgang 1960 eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten. Ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 67 Jahren.

Wie lang die mögliche Überschneidung tatsächlich ist, hängt deshalb vom frühestmöglichen Rentenbeginn, vom vorhandenen Wertguthaben und von der vereinbarten Höhe der laufenden Auszahlung ab. Eine vorgezogene Altersrente kann zudem dauerhafte Abschläge haben. Die neue Regel beseitigt diese Abschläge nicht.

Altersteilzeit bleibt ausdrücklich draußen

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur Altersteilzeit. Auch beim Blockmodell entsteht in der Arbeitsphase ein Wertguthaben, das später in der Freistellungsphase verbraucht wird. Genau für solche Wertguthaben aus einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz gilt die Neuregelung aber nicht.

Die Rentenversicherung begründet die Ausnahme damit, dass ein Rentenbezug während der Altersteilzeit dem Zweck dieses Modells und seiner besonderen Förderung widerspricht. Wer in Altersteilzeit ist, kann sich deshalb nicht auf die neue Parallelregel für normale Wertguthaben berufen.

Ein Zeitwertkonto entsteht nicht automatisch

Die Gesetzesänderung schafft auch keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass ein Arbeitgeber kurzfristig ein Zeitwertkonto einrichtet oder eine beliebige Freistellung genehmigt. Entscheidend sind die gesetzliche Grundlage und die konkrete Wertguthabenvereinbarung im Betrieb. Vertragsparteien können die zulässigen Verwendungszwecke zudem beschränken.

Liegt dagegen ein passendes Wertguthaben vor und sind die Voraussetzungen für die vereinbarte Freistellung erfüllt, gibt § 7c SGB IV nach der Rechtsauffassung der Rentenversicherung einen durchsetzbaren Anspruch auf Verwendung des Guthabens. Für Beschäftigte mit bereits angespartem Zeitwertkonto ist die seit Januar geltende Änderung deshalb keine Theorie. Sie eröffnet eine neue Brücke, bei der Frührente und bezahlte Freistellung für einen begrenzten Zeitraum nebeneinander laufen können.