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EuGH prüft mehr Geld für deutsche Rentner im EU-Ausland

Für Rentner mit deutscher Rente und Pflichtkrankenversicherung in einem anderen EU-Staat kann ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof finanziell wichtig werden. Im Ausgangsfall aus den Niederlanden verlangt die Klägerseite für 2011 bis zu 36,42 Euro mehr pro Monat. Der EuGH soll klären, ob ein deutscher Rentenzuschlag niedriger ausfallen darf, nur weil das Krankenversicherungssystem des Wohnstaats Beiträge anders berechnet. Das Verfahren ist noch offen.

Deutscher Rentner lebte in den Niederlanden

Der Streit reicht weit zurück. Ein deutscher Altersrentner lebte 2011 in den Niederlanden und bezog neben einer niederländischen AOW-Rente eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund. Für seine niederländische Pflichtkrankenversicherung musste er mehrere Beitragsbestandteile zahlen. Ein Teil hing vom Einkommen ab, daneben fiel für das verpflichtende Basispaket eine feste Prämie an.

Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigte einen monatlichen Zuschlag von 52,46 Euro. Der Rentner verlangte eine höhere Beteiligung. Nach den Berechnungen des Bundessozialgerichts hätte die Rentenversicherung bei einer vergleichbaren Pflichtversicherung in Deutschland 88 Euro pro Monat in der ersten Jahreshälfte und nach der damaligen Rentenerhöhung 88,88 Euro in der zweiten Jahreshälfte getragen.

Genau diese unterschiedliche Berechnung ist der Kern des Streits. In der deutschen Krankenversicherung der Rentner wird der Krankenversicherungsbeitrag aus der gesetzlichen Rente grundsätzlich zwischen Rentner und Rentenversicherung geteilt. In den Niederlanden bestanden im Streitjahr dagegen einkommensabhängige Beiträge und eine feste Prämie nebeneinander.

Sozialgerichte gaben zunächst der Rentenversicherung recht

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage am 19. Dezember 2016 ab. Auch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg blieb der Rentner erfolglos. Das LSG entschied am 22. August 2024 unter dem Aktenzeichen L 3 R 221/17, dass die einkommensunabhängige niederländische Prämie nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden müsse wie Beiträge, die unmittelbar aus der deutschen Rente berechnet werden.

Die Klägerseite hielt diese Begrenzung für unionsrechtswidrig. Sie verlangte im Revisionsverfahren für Januar bis Juni 2011 weitere 35,54 Euro im Monat und für Juli bis Dezember weitere 36,42 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung Bund beantragte dagegen, die Revision zurückzuweisen. Der Streit betrifft damit nicht nur die Frage, ob überhaupt ein Zuschlag gezahlt wird, sondern auch, welche ausländischen Beitragsbestandteile seine Höhe bestimmen.

BSG entscheidet nicht selbst und ruft den EuGH an

Das Bundessozialgericht hat die Revision nicht abschließend entschieden. Der 12. Senat setzte das Verfahren B 12 R 4/24 R mit Beschluss vom 22. Juli 2025 aus und legte dem Europäischen Gerichtshof sechs Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vor.

Eine der Fragen trifft den finanziellen Kern besonders deutlich: Darf ein Rentner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat einen geringeren Zuschlag bekommen, weil die Beiträge seiner dortigen Pflichtkrankenversicherung nicht oder nur teilweise nach der Rente bemessen werden? Außerdem will das BSG wissen, ob die Leistung auf die Hälfte der tatsächlich im Ausland gezahlten Beiträge begrenzt werden darf, wenn bei einer Versicherung in Deutschland ein höherer Betrag anfiele.

Hinzu kommen Fragen zum niederländischen Selbstbehalt und zur Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung. Das ist für die Höhe entscheidend, weil sich die Rentenversicherung an Krankenversicherungsbeiträgen beteiligt, Pflegeversicherungsbeiträge von Rentnern in Deutschland dagegen grundsätzlich allein getragen werden. Wie stark diese Abzüge den Zahlbetrag verändern können, zeigt die Berechnung von Bruttorente und Zahlbetrag.

Der alte Streit kann für heutige Rentner noch relevant sein

Dass der Ausgangsfall aus dem Jahr 2011 stammt, macht das Verfahren nicht automatisch überholt. Das Bundessozialgericht weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die maßgebliche Grundregel der damaligen Rechtslage auch heute noch gilt. Der EuGH beschäftigt sich deshalb mit einer Frage, die weiterhin Rentner treffen kann, wenn deutsche Rente und Krankenversicherung in verschiedenen EU-Staaten zusammenkommen.

Beim Gerichtshof läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen C-216/26. Das Vorabentscheidungsersuchen ging am 13. März 2026 ein. Nach dem aktuellen Verfahrensstand des EuGH ist die Rechtssache weiterhin anhängig.

36,42 Euro sind kein allgemeiner neuer Zuschlag

Die im Verfahren genannten 36,42 Euro dürfen nicht als neue Pauschale für Auslandsrentner verstanden werden. Der Betrag ergibt sich aus dem konkreten niederländischen Fall des Jahres 2011. Sollte der EuGH die Rechtsauffassung der Klägerseite stützen, müsste zunächst das Bundessozialgericht das ausgesetzte Revisionsverfahren fortsetzen und entscheiden, wie die Vorgaben auf den konkreten Anspruch anzuwenden sind.

Für andere Rentner hängt eine mögliche Auswirkung von der eigenen Krankenversicherung, dem Wohnstaat und dessen Beitragssystem ab. Ein höherer Zahlbetrag wäre deshalb keine automatische Folge für alle deutschen Rentner im EU-Ausland. Wer einen Zuschlag oder Beitragsabzug im Rentenbescheid nachvollziehen will, sollte zunächst prüfen, welche Versicherungsart und welche Beitragsgrundlage tatsächlich angesetzt wurden. Die entsprechenden Positionen gehören auch zu den Punkten, die sich beim Prüfen des Rentenbescheids nachvollziehen lassen.