Zum Inhalt springen

Witwenrente soll weg – Rentensplitting kann 765 Euro im Monat kosten

Wirtschaftsweiser Martin Werding fordert, die Witwenrente für künftige Fälle abzuschaffen und durch ein Rentensplitting zu ersetzen. Für laufende Renten ist das keine unmittelbare Gefahr. Der Vorstoß ist weder ein Gesetzentwurf noch ein Beschluss des Sachverständigenrates. Eine Modellrechnung der Deutschen Rentenversicherung zeigt aber die mögliche Größenordnung: Im Beispiel blieben der Witwe mit einem Splitting monatlich 765 Euro brutto weniger als mit eigener Rente und großer Witwenrente.

Werding fordert einen Systemwechsel

Werding bezeichnet die Hinterbliebenenrente gegenüber der Rheinischen Post als nicht mehr zeitgemäß und verweist darauf, dass Frauen heute häufiger eigene Rentenansprüche erwerben. Nach seinem Vorschlag sollen die während der Ehe aufgebauten Rentenpunkte zwischen beiden Partnern geteilt werden. Stirbt einer von ihnen, behält der andere den eigenen, durch das Splitting veränderten Anspruch. Eine zusätzliche Witwen- oder Witwerrente gäbe es nicht mehr.

Der Ökonom beziffert die jährlichen Kosten der Hinterbliebenenversorgung auf fast 50 Milliarden Euro. Die Größenordnung passt zu den Bestandsdaten der Rentenversicherung: Ende 2025 liefen 5,38 Millionen Renten wegen Todes mit einem durchschnittlichen Zahlbetrag von 741 Euro. Eine bloße Hochrechnung dieser Stichtagswerte ergibt knapp 47,8 Milliarden Euro im Jahr. Das ist keine exakte Ausgabenrechnung, zeigt aber, dass es um einen der größten Leistungsblöcke der gesetzlichen Rente geht.

Politisch beschlossen ist der Systemwechsel nicht. Die Alterssicherungskommission hat lediglich empfohlen, Reformmöglichkeiten für die Hinterbliebenenversorgung zu prüfen. Werdings Forderung geht erheblich weiter und ist seine persönliche Position. Auch die von ihm verlangten Übergangsfristen und der Bestandsschutz sind bisher nicht ausgestaltet.

Rentenreform soll komplett kommen – Regierung will alle 33 Vorschläge zur Rente umsetzen

Das Splitting ersetzt die Witwenrente nicht wertgleich

Beim heutigen freiwilligen Rentensplitting wird nur umverteilt. Die in der Ehe erworbenen Entgeltpunkte werden hälftig geteilt, die gemeinsame Summe beider Renten verändert sich dadurch zunächst nicht. Mit der verbindlichen Entscheidung entfällt jedoch der spätere Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Die Deutsche Rentenversicherung rechnet mit einem Mann, der insgesamt 60 Entgeltpunkte besitzt, davon 40 aus der Ehezeit. Seine Frau hat 20 Punkte, davon zehn aus der Ehezeit. Ohne Splitting ergeben sich beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro monatlich 2.551 Euro Bruttorente für den Mann und 850 Euro für die Frau.

Situation der FrauEigene RenteWitwenrenteGesamt
Ohne Rentensplitting nach dem Tod des Mannes850 €1.403 €2.253 €
Mit Rentensplitting1.488 €0 €1.488 €

Das Splitting verbessert in diesem Beispiel die eigene Rente der Frau um 638 Euro. Nach dem Tod des Mannes fehlt ihr aber dessen große Witwenrente mit 55 Prozent. Unter den Annahmen der Rentenversicherung beträgt die Differenz deshalb 765 Euro brutto im Monat und 9.180 Euro im Jahr.

Der Vergleich ist kein allgemeiner Verlustbetrag. Die Wirkung hängt von den während der Ehe erworbenen Punkten, dem Hinterbliebenenrecht und der Anrechnung der eigenen Rente ab. Bei hohem eigenem Einkommen kann die heutige Witwenrente stark sinken oder gar nicht mehr ausgezahlt werden. Das Splitting bleibt dagegen eigenes Rentenrecht, wird bei einer Wiederheirat nicht gestrichen und unterliegt keiner Einkommensanrechnung.

Ein entscheidender Teil des Vorschlags bleibt offen

Werding verlangt zusätzlich, dass die Renten beider Partner zu Lebzeiten etwas niedriger ausfallen sollen. Dafür hat er weder einen Prozentsatz noch eine Berechnungsformel genannt. Die bestehende DRV-Rechnung zum freiwilligen Splitting kann diesen Teil seines Modells daher nicht abbilden. Sie zeigt nur, wie die hälftige Teilung unter dem geltenden Rentenrecht wirkt.

137.529 Witwenrenten werden auf null gekürzt

Derzeit können Ehepaare das Splitting nur unter gesetzlichen Voraussetzungen wählen. Dazu gehören grundsätzlich eine Ehe ab 2002 oder bestimmte Altersvoraussetzungen bei einer früheren Heirat sowie jeweils 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten. Die gemeinsame Erklärung ist fast immer endgültig. Nur wenn der Partner innerhalb von 36 Monaten nach dem Splitting stirbt, kommt eine Rückabwicklung in Betracht.

Für bestehende und neu entstehende Ansprüche gilt weiter das heutige Recht zur Witwenrente und Witwerrente. Erst ein Regierungsentwurf würde zeigen, welche Ehen und Todesfälle ein Systemwechsel erfasst, wie lange der Bestandsschutz reicht und ob die Einschnitte aus der Modellrechnung politisch tatsächlich übernommen werden.