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Bis zu 2.121 Euro Rente und trotzdem Wohngeld

Eine kleine Rente ist keine zwingende Voraussetzung für Wohngeld. Bei einem alleinlebenden Rentner kann der Anspruch 2026 je nach Wohnort und Freibeträgen erst bei mehr als 2.000 Euro Bruttorente enden. Ohne besondere Freibeträge liegt die Grenze in einer konservativen Modellrechnung dagegen zwischen rund 1.612 und 1.808 Euro. Entscheidend sind nicht nur die Rente, sondern auch Bruttokaltmiete, Mietstufe und die anerkannten Abzüge.

Eine feste Rentengrenze gibt es nicht

Die häufig gesuchte Frage „Wie hoch darf die Rente sein?“ hat deshalb keine bundesweit einheitliche Antwort. Nach dem Wohngeldgesetz fließen die Zahl der Haushaltsmitglieder, das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen und die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten in die Berechnung ein. Eine höhere Miete kann den Anspruch bis zum gesetzlichen Miethöchstbetrag anheben. Darüber hinausgehende Wohnkosten erhöhen das Wohngeld nicht mehr.

Die zum 1. Januar 2025 angepassten Rechenwerte gelten auch 2026. Für einen Einpersonenhaushalt reicht der Miethöchstbetrag je nach Mietstufe von 361 bis 677 Euro. Hinzu kommen eine Klimakomponente von 19,20 Euro und bei der Berechnung eine pauschale Heizkostenentlastung von 110,40 Euro. Die tatsächlichen Heizkosten werden dafür nicht einzeln angesetzt.

Wohngeld-Kürzung könnte Tausende Rentner in die Grundsicherung drängen

Diese Bruttorenten sind 2026 noch möglich

Die folgende Tabelle zeigt die rechnerische Obergrenze für einen alleinlebenden Rentner. Unterstellt werden ausschließlich eine gesetzliche Altersrente, der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro im Jahr und der pauschale Abzug von zehn Prozent für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine tatsächliche Einkommensteuerzahlung und weitere Freibeträge bleiben zunächst außen vor. Die Bruttokaltmiete erreicht mindestens den in der Tabelle genannten Höchstbetrag.

MietstufeMaximal berücksichtigte BruttokaltmieteBruttorente ohne GrundrentenfreibetragBruttorente mit 33 Jahren Grundrentenzeiten
I380,20 €rund 1.612 €rund 1.925 €
II427,20 €rund 1.651 €rund 1.963 €
III475,20 €rund 1.686 €rund 1.998 €
IV530,20 €rund 1.721 €rund 2.034 €
V581,20 €rund 1.751 €rund 2.064 €
VI634,20 €rund 1.779 €rund 2.091 €
VII696,20 €rund 1.808 €rund 2.121 €

Berlin liegt in Mietstufe IV

Für einen alleinlebenden Rentner in Berlin liegt die rechnerische Obergrenze damit bei rund 1.721 Euro Bruttorente. Sind mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden, steigt sie unter den Annahmen der Modellrechnung auf rund 2.034 Euro. Die Einordnung Berlins in Mietstufe IV mag angesichts der hohen Angebotsmieten überraschen. Die Mietstufen sind jedoch keine tagesaktuelle Rangliste der teuersten Städte, sondern beruhen auf den in der Wohngeldverordnung festgelegten statistischen Vergleichswerten.

Zur Mietstufe VI gehören unter anderem Hamburg, Köln, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Stuttgart und Freiburg. Dort reichen die Modellwerte bis rund 1.779 Euro Bruttorente ohne und 2.091 Euro mit Grundrentenfreibetrag. In der höchsten Mietstufe VII liegen beispielsweise München, Dachau, Freising, Tübingen und Bad Homburg. Hier endet der mögliche Anspruch in der Rechnung bei rund 1.808 beziehungsweise 2.121 Euro Bruttorente. Die genaue Zuordnung jeder Gemeinde steht in der Anlage zur Wohngeldverordnung.

Die Werte markieren die obere Kante. Nach § 21 WoGG entfällt der Anspruch, wenn das berechnete Wohngeld weniger als zehn Euro monatlich beträgt. Liegt die tatsächliche Bruttokaltmiete unter dem jeweiligen Höchstbetrag, sinkt auch die mögliche Rentengrenze. Weitere Einnahmen drücken sie ebenfalls.

33 Jahre erhöhen die Grenze um mehr als 300 Euro

Der größte Unterschied in der Tabelle entsteht durch den Grundrentenfreibetrag. Wer mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten nachweisen kann, darf 100 Euro der monatlichen gesetzlichen Bruttorente plus 30 Prozent des darüberliegenden Betrags anrechnungsfrei behalten. Der Freibetrag ist 2026 auf 281,50 Euro im Monat begrenzt.

Dieser Vorteil hängt nicht davon ab, ob tatsächlich ein Grundrentenzuschlag gezahlt wird. Das Bundesarbeitsministerium stellt ausdrücklich klar, dass die 33 Jahre Grundrentenzeiten genügen. Bei den hier betrachteten Rentenhöhen ist der maximale Freibetrag erreicht. Dadurch verschiebt sich die mögliche Bruttorente in der Modellrechnung um rund 313 Euro nach oben.

Steuerzahlung kann die Grenze weiter anheben

Die Tabelle rechnet vorsichtig mit einem pauschalen Abzug von zehn Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung. Zahlt der Rentner tatsächlich Einkommensteuer, werden weitere zehn Prozent abgezogen. In Mietstufe IV steigt die rechnerische Grenze dann ohne Grundrentenfreibetrag von rund 1.721 auf etwa 1.935 Euro Bruttorente. Mit dem maximalen Grundrentenfreibetrag sind unter denselben Annahmen sogar rund 2.287 Euro möglich.

Umgekehrt zählt nicht nur die gesetzliche Altersrente. Eine Witwenrente, Betriebsrente, private Rente, Mieteinnahmen, Arbeitslohn und weitere anrechenbare Einkünfte des Haushalts können den Anspruch mindern oder vollständig ausschließen. Der Rentenzahlbetrag auf dem Konto ist deshalb nicht die richtige Ausgangsgröße.

86 Prozent der Rentnerhaushalte mit Wohngeld sind Singlehaushalte

Die Rechnung für Alleinstehende trifft den Kern der tatsächlichen Wohngeldbezieher. Nach der jüngsten bundesweiten Wohngeldstatistik des Statistischen Bundesamtes war Ende 2024 in 638.215 reinen Wohngeldhaushalten ein Rentner oder Pensionär der Haupteinkommensbezieher. Das waren 52,5 Prozent aller reinen Wohngeldhaushalte.

Mehr als jeder zweite Wohngeld-Haushalt ist Rentner

Von diesen 638.215 Rentner- und Pensionärshaushalten bestanden 550.910 aus nur einer Person. Das entspricht 86,3 Prozent. Die große Mehrheit muss Miete, Strom und den übrigen Lebensunterhalt somit aus einem einzigen Alterseinkommen bestreiten. Genau deshalb ist die Dominanz alleinlebender Rentner beim Wohngeld mehr als eine statistische Randnotiz.

Ein Antrag kann sich auch knapp unter der Grenze lohnen

Die Modellwerte ersetzen keinen Bescheid. Schon eine andere Miete, ein weiterer Rentenbezug oder ein Schwerbehindertenfreibetrag verändert das Ergebnis. Eine belastbare erste Prüfung ermöglicht der Wohngeldrechner von wohngeld.org. Wer nahe an einer der Grenzen liegt, sollte nicht anhand der Bruttorente aufgeben. Wohngeld wird grundsätzlich erst ab dem Monat des Antrags gezahlt.