Zum Inhalt springen

21 Monate Ehe reichen für 675,82 Euro Betriebsrente im Monat

Eine Witwe erhält 675,82 Euro brutto Betriebsrente im Monat, obwohl ihre Ehe bis zum Tod des Mannes nur rund 21 Monate bestand. Das Bundesarbeitsgericht hat die Ausschlussklausel der Versorgungsordnung für unwirksam erklärt. Sie verlangte bei einer Heirat nach dem 60. Geburtstag des Arbeitnehmers eine Ehedauer von mindestens fünf Jahren. Diese Verbindung benachteiligt Arbeitnehmer wegen ihres Alters, entschied das Gericht am 10. März 2026 unter dem Aktenzeichen 3 AZR 107/25.

Die Ehe erfüllte beide Ausschlussmerkmale

Der 1946 geborene ehemalige Arbeitnehmer bezog seit Januar 2004 eine Betriebsrente von zuletzt 1.228,76 Euro brutto. Mit seiner späteren Ehefrau lebte er nach den Feststellungen des Gerichts bereits seit 2003 zusammen. Geheiratet wurde jedoch erst am 10. Januar 2022. Der Mann starb am 12. Oktober 2023.

Die Versorgungsordnung der Unterstützungskasse schloss eine Witwenrente aus, wenn zwei Voraussetzungen zusammentrafen: Die Ehe war nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen worden und hatte beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden. Beides traf zu. Die Kasse lehnte den Antrag deshalb ab. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten den Ausschluss zunächst für wirksam.

Aus 1.228,76 Euro werden 675,82 Euro

Das Bundesarbeitsgericht hob beide Entscheidungen mit Urteil vom 10. März 2026 unter dem Az.: 3 AZR 107/25 auf. Nach der Versorgungsordnung beträgt die Hinterbliebenenrente 55 Prozent der zuletzt gezahlten Betriebsrente. Aus 1.228,76 Euro ergeben sich rechnerisch 675,82 Euro brutto im Monat. Für zwölf volle Monate sind das 8.109,84 Euro brutto. Vom November 2023 bis einschließlich August 2026 summieren sich 34 Monatsbeträge rechnerisch auf 22.977,88 Euro brutto.

Die Zahlung steht der Witwe ab November 2023 zu, also ab dem Monat nach dem Tod ihres Mannes. Der Anspruch richtet sich gegen die Unterstützungskasse. Dass deren Regelwerk die Leistungen als freiwillig und ohne Rechtsanspruch bezeichnete, änderte daran nichts. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Ausschluss bei zugesagten Kassenleistungen lediglich als Widerrufsvorbehalt aus sachlichen Gründen zu verstehen.

Die Altersgrenze von 60 Jahren war willkürlich gesetzt

Das BAG beanstandete nicht pauschal jede Begrenzung einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung. Entscheidend war die gewählte Altersgrenze. Das 60. Lebensjahr markierte in dieser Versorgungsordnung weder das übliche Ende des Arbeitsverhältnisses noch den normalen Eintritt in den Ruhestand. Der normale Ruhestand begann vielmehr erst mit der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Damit behandelte die Klausel Arbeitnehmer, die nach ihrem 60. Geburtstag heirateten, schlechter als jüngere Arbeitnehmer, ohne an eine betriebsrentenrechtlich nachvollziehbare Zäsur anzuknüpfen. Das war eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Das Ziel, die Kosten der Hinterbliebenenversorgung zu begrenzen, reichte zur Rechtfertigung nicht aus.

Anders kann eine Regelung beurteilt werden, die auf das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses, den Eintritt des Versorgungsfalls oder eine feste Altersgrenze der jeweiligen Versorgungsordnung abstellt. Das Urteil erklärt daher weder sämtliche Spätehenklauseln noch jede Mindestehedauer für unwirksam.

Die ganze Ausschlussklausel fällt weg

Die Richter strichen die unwirksame Klausel vollständig. Eine neue zulässige Grenze setzten sie nicht an ihre Stelle. Dafür kamen zu viele unterschiedliche Anknüpfungspunkte in Betracht, etwa das Ende des Arbeitsverhältnisses, der Beginn des vorzeitigen Ruhestands oder das Erreichen der festen Altersgrenze. Welche Regel die Vertragsparteien gewählt hätten, ließ sich nicht sicher feststellen.

Genau das macht die Entscheidung finanziell so weitreichend. Es blieb nicht bei einer Korrektur der Altersgrenze von 60 auf 65 Jahre. Ohne die gesamte Ausschlussbestimmung griff die allgemeine Zusage der Hinterbliebenenrente, sodass die Witwe die vollen 55 Prozent beanspruchen konnte.

Witwenrente nach kurzer Ehe – wann der Anspruch abgelehnt werden kann

Für die gesetzliche Witwenrente gilt eine andere Regel

Das Urteil betrifft eine betriebliche Hinterbliebenenrente und ändert nichts an der gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente. Dort gilt bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr grundsätzlich die Vermutung einer Versorgungsehe. Unter bestimmten Umständen kann diese Vermutung widerlegt werden. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Witwenrente nach kurzer Ehe folgen damit einer anderen Rechtsgrundlage.

Die Ehe im BAG-Fall dauerte ohnehin länger als ein Jahr. Gestritten wurde allein über die zusätzliche Fünf-Jahres-Grenze der betrieblichen Versorgungsordnung. Für andere Betriebsrentner folgt daraus kein automatischer Zahlungsanspruch. Maßgeblich bleibt der genaue Wortlaut der jeweiligen Versorgungszusage und die Frage, woran eine Alters- oder Ehedauerklausel anknüpft.