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910 Euro sind bei der Arbeitsmarktrente keine Hinzuverdienstgrenze

910 Euro brutto im Monat sind 2026 bei der Arbeitsmarktrente eine besondere Rechengröße. Unterschreitet das Arbeitsentgelt diesen Betrag, hält die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich die Annahme für gerechtfertigt, dass weniger als drei Stunden täglich beziehungsweise 15 Stunden wöchentlich gearbeitet wird. Mit der bekannten Hinzuverdienstgrenze hat dieser Wert nichts zu tun. Die liegt bei voller Erwerbsminderung 2026 bei 20.763,75 Euro im Jahr.

Die 910 Euro leiten sich aus dem Mindestlohn ab

Die Deutsche Rentenversicherung führt den Wert in ihren aktuellen Rechengrößen zur Erwerbsminderung. Berechnet wird er aus dem gesetzlichen Mindestlohn, 15 Wochenstunden und dem Monatsfaktor 13/3. Bei 13,90 Euro Mindestlohn ergeben sich rechnerisch 903,50 Euro. Die DRV rundet auf den nächsthöheren vollen Zehn-Euro-Betrag auf. Damit gelten 2026 monatlich 910 Euro.

Die Rentenversicherung hat die Erläuterung im Juni 2026 ausdrücklich präzisiert: Der Grenzbetrag bezieht sich auf das weitere Vorliegen voller Erwerbsminderung. In der Verwaltungsanweisung zur Erwerbsminderungsrente steht die Rechengröße vor allem im Zusammenhang mit der arbeitsmarktbedingten vollen Erwerbsminderungsrente.

Bei der Arbeitsmarktrente zählt der verfügbare Teilzeitplatz

Eine Arbeitsmarktrente kann entstehen, wenn medizinisch noch ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich besteht, aber kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist. Dann kann trotz nur teilweiser medizinischer Erwerbsminderung eine Rente in voller Höhe gezahlt werden. Diese Sonderkonstellation wird auf renten.net bei der vollen Erwerbsminderungsrente von der medizinisch vollen Erwerbsminderung abgegrenzt.

Nimmt ein Bezieher einer solchen arbeitsmarktbedingten vollen Rente eine Beschäftigung auf, wird relevant, ob damit tatsächlich ein Teilzeitarbeitsplatz im Umfang von mindestens drei Stunden täglich vorhanden ist. Genau hier dient der 910-Euro-Betrag als Plausibilitätswert. Liegt das Monatsentgelt darunter, geht die DRV grundsätzlich davon aus, dass die Schwelle von 15 Wochenstunden nicht erreicht wird.

Das ist keine unwiderlegbare Vermutung. Vor allem folgt daraus nicht der Umkehrschluss, dass ab 910 Euro automatisch mindestens drei Stunden täglich gearbeitet wird. Die DRV-Anweisung sagt ausdrücklich: Wird ein Entgelt ab dem Grenzbetrag erzielt, die tatsächliche Arbeitszeit liegt aber weiterhin unter drei Stunden täglich, besteht die volle Erwerbsminderung im Regelfall weiter.

20.763,75 Euro prüfen die Rentenhöhe auf einer anderen Ebene

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze hat eine andere Aufgabe. Nach den DRV-Werten für 2026 können bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zu 20.763,75 Euro im Kalenderjahr hinzuverdient werden, ohne dass allein wegen der Einkommenshöhe eine Kürzung einsetzt. Die Rentenversicherung weist zugleich darauf hin, dass das eingeschränkte Leistungsvermögen vorrangig zu beachten ist.

Die beiden Beträge lassen sich deshalb nicht gegeneinander austauschen. 910 Euro sind ein monatlicher Hilfswert für die zeitliche Einordnung einer Beschäftigung. 20.763,75 Euro sind eine jährliche Einkommensgrenze für die Rentenberechnung. Bei gleichmäßigem Verdienst entspricht die Jahresgrenze rechnerisch 1.730,31 Euro im Monat. Zwischen 910 Euro und 1.730,31 Euro liegt damit ein erheblicher Bereich, in dem die Jahresgrenze noch gar nicht berührt wird, die vereinfachte Stundenannahme aus dem 910-Euro-Wert aber bereits nicht mehr greift.

Eine Modellrechnung macht den Unterschied sichtbar. Bei 850 Euro Bruttoverdienst in zwölf Monaten entstehen 10.200 Euro im Jahr. Das liegt unter beiden Rechengrößen, sodass die 910-Euro-Annahme grundsätzlich greift und auch die Jahresgrenze nicht überschritten wird. Bei 1.500 Euro im Monat entstehen 18.000 Euro im Jahr. Die Hinzuverdienstgrenze bleibt ebenfalls eingehalten, die pauschale Annahme aus dem 910-Euro-Wert greift aber nicht mehr. Ob die Arbeitsmarktrente weiter in voller Höhe zusteht, hängt dann besonders von der tatsächlichen Arbeitszeit und der konkreten Beschäftigung ab.

Der Monatsverdienst allein entscheidet nicht

Für Bezieher einer Arbeitsmarktrente ist deshalb die Stundenfrage mindestens so wichtig wie das Einkommen. Ein Monatsverdienst über 910 Euro beendet die Rente nicht automatisch. Umgekehrt schützt ein Jahresverdienst unter 20.763,75 Euro den Anspruch nicht, wenn die ausgeübte Tätigkeit zeigt, dass ein passender Arbeitsplatz im rentenrechtlich relevanten zeitlichen Umfang tatsächlich vorhanden ist.

Die 910-Euro-Grenze ist damit gerade keine neue Verdienstgrenze. Sie macht sichtbar, dass die Erwerbsminderungsrente zwei getrennte Prüfungen kennt: Wie viel Einkommen erzielt wird und wie viel Arbeitszeit das zugrunde liegende Leistungsvermögen beziehungsweise bei der Arbeitsmarktrente der konkrete Arbeitsplatz tatsächlich zulässt.