Die Krankenkasse wollte einen kompakten Elektrorollstuhl liefern. Der Versicherte verlangte stattdessen einen elektrischen Zusatzantrieb für seinen vorhandenen Greifreifenrollstuhl. Das Landessozialgericht hielt die günstigere Alternative für ausreichend und blendete die konkrete Wohnsituation weitgehend aus. Das Bundessozialgericht hat diese pauschale Betrachtung korrigiert. Ob der Mann den gewünschten Antrieb erhält, muss nun neu geprüft werden.
Der Zusatzantrieb sollte die eigene Kraft verstärken
Der 1962 geborene Kläger lebt unter anderem mit einer inkompletten Querschnittsverletzung und einer Muskelschwäche. Außerhalb der Wohnung nutzt er einen Leichtgewichtrollstuhl mit Greifreifen und außerdem ein Auto. Für den Rollstuhl beantragte er 2021 einen gebrauchten restkraftunterstützenden Elektroantrieb. Verordnung und Kostenvoranschlag über 1.437,84 Euro lagen vor.
Anders als ein vollständig motorisierter Rollstuhl ersetzt ein solcher Antrieb die Bewegung am Greifreifen nicht vollständig. Motoren in den Rädern verstärken den Schub, den der Nutzer selbst auslöst. Genau diese Nutzung eigener Restkraft war dem Kläger wichtig.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Gutachten des Medizinischen Dienstes ab und bot einen kompakten Elektrorollstuhl für innen und außen an. Das Sozialgericht Speyer verurteilte die Kasse zunächst zur Versorgung mit dem gewünschten Antrieb. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hob dieses Urteil auf. Für den abstrakt bestimmten Nahbereich der Wohnung sei der angebotene Elektrorollstuhl geeignet und wirtschaftlicher. Konkrete Wohnverhältnisse und wohnortbedingte Einschränkungen seien grundsätzlich nicht entscheidend.
Das BSG verlangt den Blick auf den echten Nahbereich
Das Bundessozialgericht hob dieses Berufungsurteil am 18. Juni 2026 auf und verwies den Fall zurück. Nach dem Terminbericht zum Verfahren B 3 KR 2/25 R muss das Landessozialgericht die örtlichen Gegebenheiten rund um die aktuell bewohnte Wohnung ermitteln. Der Kläger war während des Verfahrens umgezogen.
Die Prüfung darf damit nicht bei der theoretischen Aussage enden, irgendein Elektrorollstuhl könne kurze Wege bewältigen. Zu untersuchen sind unter anderem Wege, Steigungen und andere topografische Bedingungen im Nahbereich. Ebenso zählt, wie der Versicherte diesen Bereich tatsächlich mit eigener Kraft und vorhandenen Hilfsmitteln erschließen kann.
Hinzu kommen die motorischen und kognitiven Fähigkeiten, der Gesundheitszustand und die Frage, welche Nutzung regelmäßig zumutbar ist. Kann der Nahbereich nur mit Motorunterstützung erschlossen werden, muss außerdem feststehen, dass der gewünschte Antrieb ohne Gefahr für den Nutzer oder andere bedient werden kann.
Wunschrecht bedeutet nicht freie Modellwahl
Das Urteil stärkt das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen, schafft aber keinen Anspruch auf jedes bevorzugte Hilfsmittel. Die Krankenkasse darf eine geeignete und wirtschaftlichere Alternative anbieten. Diese Alternative muss den konkreten Mobilitätsbedarf jedoch wirklich decken.
Besonders wichtig ist der Erhalt eigener Fähigkeiten. Wenn zwei Hilfsmittel den Nahbereich erschließen, darf berücksichtigt werden, dass eines davon die vorhandene Restkraft einsetzt und unterstützt. Das BSG verlangt deshalb auch einen Vergleich mit anderen geeigneten Versorgungsmöglichkeiten, die eine Fortbewegung aus eigener Kraft ermöglichen.
Eine Versorgung kann weiterhin unwirtschaftlich sein, wenn bereits ein ausreichendes Hilfsmittel vorhanden ist oder eine gleich geeignete, günstigere Alternative besteht. Maßgeblich ist der Einzelfall. Weder der Preis allein noch ein abstrakter Hilfsmittelvergleich entscheidet.
GdB und Pflegegrad beantworten eine andere Frage
Ein anerkannter Grad der Behinderung oder Pflegegrad führt nicht automatisch zum gewünschten Rollstuhl-Antrieb. Diese Verfahren haben andere Maßstäbe. Wie bei der Trennung von Schwerbehinderung und Pflegegrad braucht auch der Hilfsmittelanspruch eine eigene Prüfung nach dem Krankenversicherungsrecht.
Soll ein Antrieb vor allem weitergehende Sport- oder Freizeitinteressen ermöglichen, kann statt der Krankenkasse ein Träger der Eingliederungshilfe zuständig sein. Das BSG wies das Landessozialgericht an, diesen Träger gegebenenfalls am Verfahren zu beteiligen.
Der Antrag sollte Wohnung und Restkraft sichtbar machen
Für einen Antrag genügt eine Produktbezeichnung allein nicht. Sinnvoll sind eine ärztliche Verordnung, eine Erprobungsdokumentation und konkrete Angaben zu den regelmäßig zurückgelegten Wegen. Gefälle, Bordsteine, enge Durchgänge, Abstellmöglichkeiten und das Verladen in ein Fahrzeug können den Unterschied zwischen zwei Hilfsmitteln erklären.
Ebenso sollte dokumentiert werden, welche Strecken mit dem Greifreifen noch gelingen, wann Kraft und Sicherheit nachlassen und welche Alternative erprobt wurde. Lehnt die Kasse ab, muss ihre Begründung erkennen lassen, ob sie das reale Wohnumfeld und die nutzbare Restkraft überhaupt geprüft hat.
Der Kläger hat vor dem BSG noch keinen endgültigen Versorgungsanspruch durchgesetzt. Er hat aber erreicht, dass seine tatsächliche Lebenssituation nicht durch einen abstrakten Verweis auf einen Elektrorollstuhl ersetzt werden darf.