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Früher Rentenantrag rettet die alten Rentenregeln nicht

Wer wegen der geplanten Rentenreform vorsorglich schnell einen Antrag stellt, friert damit das heutige Recht nicht ein. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar: Maßgeblich sind die Regeln, die beim tatsächlichen Rentenbeginn gelten. Ein Antrag kann höchstens ein Jahr im Voraus gestellt werden. Bestandsschutz für die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren oder die heutige Altersgrenze entsteht dadurch nicht.

Der Rentenbeginn entscheidet

Die Warnung trifft einen naheliegenden Gedanken. Wenn die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abgeschafft werden könnte, scheint ein früher Antrag wie eine Versicherung gegen die Reform. Genau das funktioniert nicht. In ihrer im August aktualisierten Einordnung erklärt die Deutsche Rentenversicherung zu den Reformvorschlägen, dass sich eine günstigere heutige Rechtslage nicht durch eine vorgezogene Antragstellung für die Zukunft sichern lässt.

Der Antrag eröffnet das Verwaltungsverfahren. Er verschiebt aber weder die persönliche Altersgrenze noch den gewünschten Rentenbeginn. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, richtet sich nach der Rentenart und dem Zeitpunkt, ab dem die Leistung tatsächlich beginnen soll. Das gilt auch für die Rente mit 63 nach 35 oder 45 Versicherungsjahren.

Auch ein formloser Antrag löst dieses Problem nicht. Er kann den Eingang eines Leistungsbegehrens dokumentieren, macht aus einer noch nicht erfüllten Altersgrenze aber keinen bestehenden Rentenanspruch. Wer vor einem späteren gesetzlichen Stichtag tatsächlich in Rente gehen darf, könnte nach dem heutigen Recht beginnen. Geschützt wäre dann der Rentenbeginn vor dem Stichtag, nicht das frühere Absenden des Antrags.

Ein Jahr Vorlauf schafft keinen Schutz

Altersrenten können nach Angaben der Rentenversicherung maximal ein Jahr vor dem geplanten Beginn beantragt werden. Diese äußerste Frist wird leicht missverstanden. Sie ist kein politischer Stichtag und keine Garantie gegen spätere Gesetzesänderungen.

Entscheidend wäre eine Übergangsregel im künftigen Gesetz. Der Gesetzgeber könnte bestimmte Geburtsjahrgänge, bereits erreichte Altersgrenzen oder Rentenbeginne vor einem festgelegten Datum schützen. Ebenso könnte er eine stufenweise Umstellung vorsehen. Ob ein bereits gestellter Antrag dabei überhaupt berücksichtigt wird, müsste ausdrücklich geregelt sein. Bislang gibt es weder einen Gesetzentwurf noch solche Stichtage.

Drei Monate sind meist sinnvoller

Für den normalen Ablauf empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung einen Antrag etwa drei Monate vor Rentenbeginn. Dieser Zeitraum soll reichen, um Angaben von Arbeitgebern, Krankenkassen und anderen Stellen einzuholen und eine Zahlungslücke zu vermeiden.

Zu spät sollte der Antrag trotzdem nicht kommen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bleibt für eine Altersrente grundsätzlich eine Antragsfrist von drei Kalendermonaten. Wird sie verpasst, beginnt die Rente in der Regel erst mit dem Antragsmonat. Ein überhasteter Antrag Jahre vor dem Ruhestand hilft also nicht. Ein verspäteter Antrag kann dagegen tatsächlich Geld kosten.

Die Reform bleibt ohne Stichtag

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen und den frühesten Zugang nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre zu verschieben. Die Bundesregierung will die 33 Empfehlungen nach ihrer offiziellen Darstellung zur Rentenreform vollständig und zügig umsetzen. Die Vorschläge sind aber noch kein geltendes Recht.

Für rentennahe Jahrgänge ist deshalb nicht der frühestmögliche Antrag der entscheidende Schritt. Wichtiger sind ein geklärtes Versicherungskonto, die richtige Wartezeit und der genaue mögliche Rentenbeginn. Die jährliche Renteninformation liefert dafür erste Beträge, der Renteneintrittsrechner ordnet die Altersgrenzen ein.

Solange die Rentenreform noch nicht einmal in der Ressortabstimmung ist, bleibt jede Behauptung über geschützte Anträge oder sichere Jahrgänge Spekulation. Erst der Gesetzentwurf wird zeigen, welcher Rentenbeginn tatsächlich unter altes oder neues Recht fällt.