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Deutschland und Kolumbien wollen Versicherungszeiten für die Rente verbinden

Mit Schutzhelm und Rollkoffer geht ein Beschäftigter durch ein helles Flughafenterminal zu seinem Arbeitseinsatz.
Das neue Abkommen soll vorübergehende Einsätze erleichtern und Versicherungszeiten aus beiden Ländern für Rentenansprüche zusammenführen.

Deutschland und Kolumbien haben am 30. Juli 2026 ein Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet. Künftig sollen Beitragszeiten aus beiden Ländern beim Rentenanspruch zusammengezählt werden. Außerdem sollen vorübergehend entsandte Beschäftigte nicht doppelt Beiträge zahlen. Anwenden lässt sich das Abkommen nach der Unterschrift aber noch nicht.

Drei deutsche Beitragsjahre können künftig reichen

Den größten Nutzen bringt das Abkommen Menschen, deren Erwerbsleben sich auf Deutschland und Kolumbien verteilt. Für eine deutsche Regelaltersrente müssen grundsätzlich fünf Jahre Wartezeit erfüllt sein. Drei Jahre mit deutschen Beiträgen allein reichen daher normalerweise nicht für einen Anspruch.

Kommt eine längere kolumbianische Versicherungszeit hinzu, sollen beide Zeiten künftig für die Prüfung der Voraussetzung zusammengerechnet werden. Die im deutschen Recht geltende Wartezeit für die Rente könnte dadurch erfüllt sein, obwohl im deutschen Versicherungskonto weniger als fünf Jahre stehen.

Genau diese Wirkung nennt das Bundesarbeitsministerium in seiner Mitteilung zur Unterzeichnung. Aus ausländischen Jahren werden dabei keine deutschen Entgeltpunkte. Sie helfen beim Zugang zur Rente, erhöhen aber nicht den deutschen Versicherungsanteil.

Bislang gehört Kolumbien nicht zu den Staaten, deren Zeiten aufgrund eines bilateralen Abkommens mit deutschen Versicherungszeiten verbunden werden. Eine kurze Beschäftigung in Deutschland kann deshalb trotz langer Arbeit in Kolumbien am deutschen Mindestzeitraum scheitern. Genau diese Lücke soll das neue Abkommen schließen.

Jeder Staat bezahlt seine Zeiten

Eine gemeinsame deutsch-kolumbianische Gesamtrente ist nicht vorgesehen. Deutschland berechnet seine Leistung ausschließlich aus den deutschen Versicherungszeiten. Kolumbien bleibt für den dort erworbenen Teil zuständig. Wer in beiden Systemen Ansprüche erworben hat, kann daher Leistungen aus beiden Staaten erhalten.

Das Abkommen soll außerdem sicherstellen, dass Renten in voller Höhe in den jeweils anderen Staat gezahlt werden. Ein Wohnsitzwechsel nach Kolumbien soll den in Deutschland erarbeiteten Rentenanteil damit grundsätzlich nicht schmälern. Umgekehrt soll die kolumbianische Leistung auch bei einem Wohnsitz in Deutschland ausgezahlt werden.

„In voller Höhe“ heißt dabei nicht, dass beide Staaten gleich hohe Leistungen zahlen oder fremde Beitragszeiten übernehmen. Jeder Träger wendet weiterhin sein nationales Berechnungsrecht auf die dort zurückgelegten Zeiten an. Das Abkommen verbindet die Voraussetzungen, nicht die Rentenkassen.

Für einen späteren Rentenantrag bleiben Nachweise aus beiden Erwerbsbiografien wichtig. Die Zusammenrechnung betrifft die Anspruchsvoraussetzungen. Berechnung und Bescheid kommen weiterhin aus dem Staat, in dem die jeweiligen Beiträge gezahlt wurden.

Entsendung ohne doppelte Beiträge

Daneben regelt das Abkommen vorübergehende Arbeitseinsätze. Wer von einem Unternehmen für begrenzte Zeit in den anderen Staat entsandt wird, soll grundsätzlich im Sozialversicherungssystem des bisherigen Beschäftigungsstaats bleiben. Beiträge zu zwei Rentensystemen für denselben Einsatz sollen dadurch vermieden werden.

Eine konkrete Höchstdauer für solche Entsendungen nennt die veröffentlichte Mitteilung noch nicht. Auch Formulare, zuständige Verbindungsstellen und das spätere Antragsverfahren stehen dort nicht. Diese Details werden für Arbeitgeber und Beschäftigte entscheidend, sobald das Abkommen tatsächlich angewendet wird.

Die Unterschrift ändert noch nichts

Ein Datum für das Inkrafttreten hat das Bundesarbeitsministerium nicht genannt. Kolumbien erscheint auch noch nicht in der aktuellen Liste der Abkommensstaaten der Deutschen Rentenversicherung. Versicherungszeiten lassen sich deshalb noch nicht allein aufgrund der Unterzeichnung am 30. Juli zusammenrechnen.

Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Regeln. Wer bereits in beiden Ländern gearbeitet hat, sollte die Versicherungsnachweise dennoch vollständig aufbewahren. Der praktische Nutzen beginnt erst mit dem wirksamen Abkommen, die dafür benötigte Erwerbsbiografie entsteht oft viele Jahre vorher.