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1,9 Millionen GdB-Anträge – bei den Wartezeiten fliegt der Bund blind

Der Antrag ist gestellt, die medizinischen Befunde sind eingereicht – und dann geschieht monatelang nichts. Während Betroffene auf den GdB-Bescheid warten, können Zusatzurlaub, Steuererleichterungen oder der Nachweis für eine frühere Altersrente auf der Kippe stehen. Wie groß das Problem bundesweit ist, kann die Bundesregierung nicht sagen. Sie kennt zwar die Zahl der Verfahren bis auf den einzelnen Antrag. Ausgerechnet die Wartezeiten erfasst sie aber nicht.

Neue Zahlen zeigen nun, wie viele Menschen von dieser Verwaltungslücke betroffen sein können: 2025 gingen bundesweit 1.901.178 Anträge auf Feststellung einer Behinderung ein – so viele wie nie zuvor. Zu Berichten über Bearbeitungszeiten zwischen drei Wochen und 18 Monaten liegen dem Bund dagegen keine eigenen Erkenntnisse vor.

Neuer Höchststand bei den Anträgen

Innerhalb eines Jahres kamen 36.734 Verfahren hinzu. Das entspricht einem Plus von knapp zwei Prozent. Gegenüber 2016 ist die Zahl sogar um 235.503 Anträge oder gut 14 Prozent gestiegen. Seit dem pandemiebedingten Tief von rund 1,51 Millionen Anträgen im Jahr 2021 geht es vier Jahre in Folge nach oben.

In der Gesamtzahl stecken Erst- und Änderungsanträge. Wie viele Menschen erstmals einen GdB feststellen lassen wollten und wie viele wegen verschlechterter gesundheitlicher Einschränkungen eine neue Bewertung beantragten, schlüsselt die Bundesregierung nicht auf. Der Höchststand steht – was ihn verursacht, bleibt offen.

Gezählt wird nur bis zum Eingang

Danach endet der bundesweite Überblick. In ihrer am 12. August 2026 übermittelten Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD verweist die Bundesregierung auf die Zuständigkeit der Länder. Diese führten die GdB-Verfahren als eigene Angelegenheit aus. Der Bund habe weder ein Weisungsrecht noch die Fachaufsicht – und deshalb auch keine eigenen Daten zu Bearbeitungszeiten, Abläufen und Verwaltungsstrukturen.

Die Begründung erklärt die Zuständigkeit, nicht aber die Leerstelle. Ausgerechnet die Zahl, die für Antragsteller entscheidend ist, fehlt: Wie viele Wochen oder Monate vergehen vom Antrag bis zum Bescheid? Auch zu langen Postwegen, fehlenden Arztberichten, Personalmangel oder regionalen Rückständen kann der Bund keine belastbare Einordnung liefern.

Selbst bei der Digitalisierung bleibt ein Flickenteppich. Bund, Länder und Kommunen müssen ihre Verwaltungsleistungen zwar auch digital anbieten. Eine konkrete Umsetzungsfrist enthält das Onlinezugangsgesetz nach Angaben der Bundesregierung jedoch nicht. Das Bundesportal zum GdB-Antrag führt deshalb je nach Wohnort zu unterschiedlichen Verfahren. In Hamburg lässt sich der Antrag online stellen. In Berlin beginnt er laut Portal weiterhin per Post – Unterlagen können erst danach digital nachgereicht werden.

Der Bescheid kommt später – der Nachteil bleibt

Monatelanges Warten ist nicht nur lästig. Erst der Bescheid klärt, ob eine Behinderung anerkannt wird, wie hoch der GdB ausfällt und ob Merkzeichen zuerkannt werden. Daran hängen verschiedene Vorteile bei Schwerbehinderung. Ein Teil davon lässt sich nach einer rückwirkenden Anerkennung noch nutzen. Das gilt aber nicht automatisch für jeden Anspruch.

Besonders tückisch ist der Zusatzurlaub. Wer den Arbeitgeber nicht rechtzeitig über den laufenden Antrag informiert, kann Urlaubstage verlieren – selbst wenn die Schwerbehinderung später rückwirkend festgestellt wird. Der GdB-Antrag schützt den Zusatzurlaub nicht allein. So kann eine langsame Behörde bereits Folgen auslösen, lange bevor feststeht, welchen GdB sie anerkennt.

Auch eine bevorstehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann zusätzlichen Zeitdruck erzeugen. Ohne Bescheid fehlt zunächst der Nachweis, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Schwerbehinderung vorliegt. Wer auf eine konkrete Frist oder Leistung angewiesen ist, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass sich mit dem späteren Bescheid jede Folge von selbst erledigt.

Sechs Monate Warten sind keine Endstation

Ganz wehrlos sind Betroffene nicht. Bleibt ein Antrag ohne zureichenden Grund unbearbeitet, kommt nach sechs Monaten grundsätzlich eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht in Betracht. Bei einem nicht beschiedenen Widerspruch beträgt die gesetzliche Wartefrist grundsätzlich drei Monate. Liegt ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, kann das Gericht der Behörde allerdings weitere Zeit geben.

Vor einer Klage lohnt sich der nüchterne Blick auf den Aktenstand: Fehlen noch Befunde? Hat eine Arztpraxis auf die Anfrage der Behörde nicht geantwortet? Eine schriftliche Sachstandsanfrage dokumentiert die Nachfrage und kann sichtbar machen, an welcher Stelle das Verfahren festhängt.

Trifft der Bescheid schließlich ein, beginnt eine neue Uhr zu laufen. Gegen einen zu niedrigen GdB kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gegen die GdB-Entscheidung eingelegt werden. Die monatelange Bearbeitung verlängert diese Frist nicht.

Damit legt die neue Bundestagsantwort einen schiefen Zustand offen: Der Bund weiß exakt, dass 2025 fast 1,9 Millionen GdB-Anträge eingingen. Ob Betroffene drei Wochen, drei Monate oder noch länger auf ihren Bescheid warten, bleibt dagegen Sache von 16 Ländern – ohne gemeinsamen Überblick. Für die Verwaltung ist das eine Frage der Zuständigkeit. Für Antragsteller kann es um Urlaubstage, Steuervorteile oder den rechtzeitigen Rentennachweis gehen.