Neun Jahre lang wurde eine Erwerbsminderungsrente immer wieder verlängert. Danach müsste die Befristung doch vorbei sein. Für eine rein medizinisch begründete EM-Rente stimmt das grundsätzlich. Eine volle Rente, die erst wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts gezahlt wird, kann dagegen auch im zehnten Jahr noch befristet sein.
Der entscheidende Unterschied steht nicht in der bisherigen Bezugsdauer, sondern im Grund für die volle Rente. Wer gesundheitlich weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, fällt unter eine andere Befristungsregel als jemand mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden ohne passenden Teilzeitarbeitsplatz.
Nach neun Jahren endet die medizinische Befristung
Erwerbsminderungsrenten werden zunächst häufig auf Zeit bewilligt. Eine einzelne Befristung darf grundsätzlich höchstens drei Jahre dauern. Auch Verlängerungen sind jeweils auf längstens drei weitere Jahre begrenzt. Die tatsächlichen Zeiträume können kürzer ausfallen, wenn die medizinische Prognose das nahelegt.
Besteht der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage, darf die gesamte nahtlose Befristung höchstens neun Jahre dauern. Danach unterstellt das Gesetz, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht mehr behoben werden kann. Besteht die medizinische Erwerbsminderung weiter, ist die Rente unbefristet zu leisten. Das folgt aus § 102 Abs. 2 SGB VI.
Die aktuellen Rechtsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zur Befristung stellen zugleich klar: In die neun Jahre zählen nur nahtlos aufeinanderfolgende Zeiten mit einem arbeitsmarktunabhängigen Anspruch.
Für die Arbeitsmarktrente gilt keine Neunjahresgrenze
Anders liegt der Fall bei der sogenannten Arbeitsmarktrente. Medizinisch besteht dabei nur teilweise Erwerbsminderung. Das Restleistungsvermögen liegt bei drei bis unter sechs Stunden täglich. Ist kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden und gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, kann trotzdem eine volle EM-Rente gezahlt werden.
Diese volle Rente hängt nicht allein vom Gesundheitszustand ab. Sie beruht zusätzlich auf der Arbeitsmarktlage und wird deshalb stets befristet. Nach den Rechtsanweisungen greift die Begrenzung auf neun Jahre hier ausdrücklich nicht. Auch eine weitere Befristung über das neunte Jahr hinaus kann daher rechtmäßig sein.
Das kann zu einer geteilten Entscheidung führen. Die medizinisch begründete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann als Dauerrente bestehen. Der arbeitsmarktbedingte Anspruch auf die volle Rente bleibt dennoch eine Zeitrente. Im Bescheid können deshalb eine unbefristete teilweise und eine befristete volle EM-Rente nebeneinanderstehen.
Neun Jahre sichern nicht automatisch die nächste Zahlung
Die Neunjahresregel garantiert keine lebenslange Rente. Sie bedeutet nur, dass eine fortbestehende, allein medizinisch begründete Erwerbsminderung nicht nochmals auf Zeit bewilligt werden darf. Stellt die Rentenversicherung fest, dass keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung mehr vorliegt, kann der Anspruch enden.
Auch der Wechsel zur Dauerrente geschieht nicht allein durch das Verstreichen eines Jahrestags. Vor Ablauf einer Zeitrente muss die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente rechtzeitig beantragt werden. Dann prüft der Rentenversicherungsträger erneut die medizinischen Voraussetzungen und bei einer Arbeitsmarktrente zusätzlich die Arbeitsmarktlage.
Der Bescheid verrät, welche Frist zählt
Entscheidend sind die Feststellungen zum täglichen Leistungsvermögen. Weniger als drei Stunden sprechen für eine volle Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen. Drei bis unter sechs Stunden in Verbindung mit Arbeitslosigkeit oder einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt weisen auf eine arbeitsmarktbedingte volle Rente hin.
Wer trotz neun Jahren erneut nur eine Zeitrente erhält, sollte deshalb nicht allein die Daten der Bewilligungen vergleichen. Maßgeblich ist, ob die volle Rente medizinisch oder wegen der Arbeitsmarktlage gewährt wird. Fehlt diese Begründung oder passt sie nicht zu den medizinischen Feststellungen, sollte der Bescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geprüft werden.

