Deutschland hat bei der Rentensteuer eine brisante Marke überschritten. Von 402,5 Milliarden Euro ausgezahlten Rentenleistungen zählten zuletzt 282,6 Milliarden Euro zu den steuerpflichtigen Einkünften. Das sind 70,2 Prozent. Innerhalb von neun Jahren ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um fast 15 Prozentpunkte gestiegen.
Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt Jahr für Jahr
Die Zahlen stammen aus der aktuellen Renten-Sonderseite des Statistischen Bundesamtes. Erfasst wurden 2024 insgesamt 22,3 Millionen Menschen mit Leistungen aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente. Im Jahr 2015 waren 55,34 Prozent des Rentenvolumens steuerpflichtig. 2020 lag der Anteil bei 63,93 Prozent, 2023 bereits bei 68,42 Prozent.
Hinter dem Anstieg steht die seit 2005 geltende nachgelagerte Besteuerung. Beiträge zur Altersvorsorge werden während des Erwerbslebens steuerlich entlastet. Im Gegenzug wächst bei späteren Rentnerjahrgängen der Anteil, der im Ruhestand grundsätzlich zu versteuern ist. Die Umstellung läuft nach einer gesetzlichen Verlängerung bis 2058.
70 Prozent bedeuten nicht, dass 70 Prozent der Rentner Steuern zahlen
Die Schlagzeile verlangt eine wichtige Einordnung. 70,2 Prozent beziehen sich auf die Summe der Leistungen, nicht auf den Anteil der Rentner mit einer Steuerrechnung. Ein Rentenbetrag kann steuerpflichtigen Einkünften zugerechnet werden, ohne dass am Ende tatsächlich Einkommensteuer anfällt.
Die zuletzt verfügbare Personenstatistik stammt wegen der langen Fristen für Steuerveranlagungen aus dem Jahr 2021. Damals zahlten 40,4 Prozent der Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften Einkommensteuer. Die durchschnittliche Belastung lag bei 3.048 Euro im Jahr. Bei 80,7 Prozent der steuerbelasteten Rentenempfänger kamen weitere Einkünfte hinzu. Dazu gehören etwa Arbeitslohn, Betriebsrenten, Pensionen, Mieten oder Einkünfte des gemeinsam veranlagten Ehepartners.
Für das Jahr 2024 ist noch nicht bekannt, wie viele Rentner tatsächlich Einkommensteuer zahlen mussten. Die 70-Prozent-Zahl darf deshalb nicht als aktuelle Steuerzahlerquote gelesen werden.
Neurentner 2026 müssen 84 Prozent ansetzen
Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, startet mit einem Besteuerungsanteil von 84 Prozent. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente werden als persönlicher Rentenfreibetrag in Euro festgeschrieben. Für neue Rentnerjahrgänge steigt der Besteuerungsanteil jedes Jahr um 0,5 Prozentpunkte, bis 2058 schließlich 100 Prozent erreicht sind.
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Wirkung. Beträgt die erste volle Jahresbruttorente eines Neurentners 2026 genau 18.000 Euro, entfallen 15.120 Euro auf den steuerpflichtigen Anteil. Der persönliche Rentenfreibetrag beträgt 2.880 Euro und bleibt in dieser Höhe grundsätzlich für die weitere Rentenzeit bestehen. Das ist noch keine Steuerrechnung. Erst nach Abzug der individuell berücksichtigungsfähigen Beträge und Einbeziehung weiterer Einkünfte steht das zu versteuernde Einkommen fest.
Bestandsrentner behalten ihren einmal festgesetzten Rentenfreibetrag. Das schützt sie jedoch nicht vollständig vor einer wachsenden Steuerlast. Reguläre Rentenerhöhungen vergrößern den Freibetrag nicht. Dadurch erhöht ein Rentenplus den steuerpflichtigen Betrag grundsätzlich in voller Höhe. Warum die jährliche Anpassung dadurch erstmals eine Steuererklärung auslösen kann, erklärt der Beitrag zur Steuerpflicht nach einer Rentenerhöhung.
Gerade diese Festschreibung treibt den durchschnittlichen steuerpflichtigen Anteil des gesamten Rentenvolumens zusätzlich nach oben. Mit jeder Anpassung wächst die ausgezahlte Rente, während der einmal berechnete Euro-Freibetrag unverändert bleibt. Gleichzeitig kommen neue Rentner mit einem höheren Besteuerungsanteil hinzu als ältere Jahrgänge. Beide Effekte wirken in dieselbe Richtung.
Der Grundfreibetrag ist keine steuerfreie Rentengrenze
Im Jahr 2026 beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 12.348 Euro. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen darüber liegt, fällt Einkommensteuer an. Dabei ist die Bruttorente nicht mit dem zu versteuernden Einkommen gleichzusetzen. Vom steuerpflichtigen Rentenanteil können unter anderem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Eine pauschale Monatsrente, bis zu der jeder Rentner steuerfrei bleibt, gibt es daher nicht. Maßgeblich sind Rentenbeginn, Rentenhöhe, Familienstand, abziehbare Ausgaben und weitere Einkünfte. Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich auf diese Gesamtbetrachtung hin.
Das Finanzamt erhält die Rentendaten automatisch
Ein verbreiteter Irrtum ist, ohne Steuererklärung bliebe die Rente dem Finanzamt unbekannt. Rentenversicherungsträger und andere Zahlstellen übermitteln die relevanten Beträge elektronisch an die Finanzverwaltung. Die Deutsche Rentenversicherung behält jedoch anders als ein Arbeitgeber keine laufende Einkommensteuer von der gesetzlichen Rente ein.
Stellt das Finanzamt später eine Erklärungspflicht fest, kann es Erklärungen für zurückliegende Jahre anfordern. Betroffene sollten ein solches Schreiben nicht liegen lassen. Welche Termine aktuell zu beachten sind, zeigt der Überblick zur Abgabefrist der Steuererklärung für Rentner.
Die 70-Prozent-Marke zeigt daher eine langfristige Verschiebung und keine plötzliche Massenbesteuerung. Trotzdem wird die Rentensteuer für immer mehr Haushalte relevant. Neue Jahrgänge starten mit einem höheren Besteuerungsanteil, Rentenerhöhungen erhöhen den steuerpflichtigen Betrag und zusätzliche Einkünfte können selbst bei einer überschaubaren gesetzlichen Rente den Ausschlag geben.