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Mit Rollator nur 300 Meter – trotzdem verweigerte die Behörde Merkzeichen G

Ein stark übergewichtiger Mann muss auf dem Weg zur Bushaltestelle mit seinem Rollator eine Pause machen.

Nach 200 bis 300 Metern mit Gehstütze oder Rollator war Schluss. Schmerzen, orthopädische Beschwerden und Atemnot begrenzten jeden Weg. Trotzdem verweigerte die Behörde einem schwerbehinderten Mann das Merkzeichen G. Sein massives Übergewicht sei im Wesentlichen für die Gehprobleme verantwortlich und für sich genommen keine Behinderung.

Das Bundessozialgericht hat dieser Sichtweise widersprochen. Schwere Adipositas kann zusammen mit ihren Folge- und Begleitschäden sehr wohl eine Behinderung im rechtlichen Sinn sein. Sind die Auswirkungen auf das Gehvermögen entsprechend schwer, kommt auch das Merkzeichen G in Betracht.

Nach 300 Metern war Schluss

Beim Kläger war bereits im Mai 2020 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden. Berücksichtigt wurden unter anderem ein Herzkreislaufschaden, Bluthochdruck, eine Herzrhythmusstörung und eine Arthrose im rechten Knie.

Wenige Monate später beantragte der Mann das Merkzeichen G wegen einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Im Verfahren erhöhte die Behörde den Gesamt-GdB sogar auf 60 und bewertete die Kniegelenksarthrose nun mit einem Einzel-GdB von 30. Beim Merkzeichen blieb sie dennoch hart. Der Antrag wurde abgelehnt.

Schon dieser Gegensatz ist auffällig. Einerseits erkannte das Amt stärkere gesundheitliche Einschränkungen an. Andererseits sollte das deutlich begrenzte Gehvermögen nicht für den Nachteilsausgleich reichen.

Zwei Gerichte urteilten gegensätzlich

Vor dem Sozialgericht hatte der Mann zunächst Erfolg. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch wieder auf. Es sah weder einen gesetzlich beschriebenen Regelfall noch eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung.

Gelenke und Wirbelsäule seien nur unwesentlich in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Die Schmerzen beruhten nach Ansicht des Gerichts vor allem auf einer gewichtsbedingten Überlastung. Weil massives Übergewicht allein keinen GdB begründe, sollte es auch beim Merkzeichen G nicht den Ausschlag geben.

Damit rückte die Ursache der Gehprobleme stärker in den Mittelpunkt als ihre tatsächliche Wirkung. Für den Mann änderte diese Unterscheidung nichts. Ob der Weg an Arthrose, Atemnot, Schmerzen oder dem Zusammenwirken aller Beschwerden scheiterte, blieb im Alltag gleich. Nach wenigen hundert Metern konnte er nicht weitergehen.

BSG zählt die gesamte Einschränkung

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hob das Urteil am 11. Juni 2026 auf und stellte den Erfolg aus der ersten Instanz wieder her. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G.

Eine Adipositas per magna fällt in Verbindung mit Schmerzen, orthopädischen Beeinträchtigungen und Atemnot unter den Behinderungsbegriff. Daran ändert nichts, dass Übergewicht nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen erst zusammen mit Folge- und Begleitschäden oder besonderen funktionellen Auswirkungen einen GdB begründet.

Für die Gleichstellung mit einem Regelfall darf laut BSG nicht danach gewertet werden, auf welcher einzelnen Behinderung die eingeschränkte Bewegungsfähigkeit beruht. Maßgeblich ist die gesamte behinderungsbedingte Wirkung auf das Gehvermögen. Beim Kläger waren nur noch 200 bis 300 Meter mit Gehstütze oder Rollator möglich.

Adipositas führt nicht automatisch zu Merkzeichen G

Aus dem Urteil folgt kein pauschaler Anspruch bei einem bestimmten Körpergewicht oder Body-Mass-Index. Auch ein GdB von 50, 60 oder höher führt für sich genommen noch nicht zum Merkzeichen G.

Der Nachteilsausgleich setzt voraus, dass übliche Wegstrecken im Ortsverkehr wegen der Behinderung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurückgelegt werden können. Neben Erkrankungen der Beine und Wirbelsäule können dabei auch innere Leiden, Atemprobleme, Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit eine Rolle spielen.

Im neuen BSG-Fall trafen mehrere Belastungen zusammen. Erst Schmerzen, orthopädische Beeinträchtigungen, Atemnot und die besonderen funktionellen Auswirkungen der schweren Adipositas führten zu der äußerst kurzen Gehstrecke. Genau diese Gesamtbetrachtung hatte das Landessozialgericht versäumt.

Diese Vorteile bringt Merkzeichen G

Mit dem Merkzeichen kann ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und eine Wertmarke für die unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs beantragt werden. Die Wertmarke kostet 2026 regulär 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr. Bei bestimmten Sozialleistungen sowie bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl wird sie kostenlos ausgegeben.

Wer stattdessen auf die Freifahrt verzichtet, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent beantragen. Beide Vergünstigungen können nicht gleichzeitig genutzt werden.

Zum Parken auf einem Behindertenparkplatz reicht das Merkzeichen G dagegen nicht. Dafür ist grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis für schwerbehinderte Menschen notwendig, der vor allem an das Merkzeichen aG oder Bl anknüpft. Diese Abgrenzung ist wichtig, weil G für eine erhebliche und aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung steht.

Gehprobleme müssen konkret beschrieben werden

Im Antrag und in ärztlichen Unterlagen sollte nicht nur eine Diagnose stehen. Aussagekräftiger sind nachvollziehbare Angaben zur möglichen Gehstrecke, zu Pausen, Schmerzen, Atemnot, Sturzgefahr und benötigten Hilfsmitteln. Ebenso relevant ist, ob diese Einschränkungen dauerhaft auftreten und wie mehrere Erkrankungen zusammenwirken.

Eine Behörde darf die Folgen nicht ausblenden, nur weil sie keiner klassischen Fallgruppe entsprechen oder teilweise mit schwerer Adipositas zusammenhängen. Das BSG-Urteil zieht hier eine klare Grenze. Wer nach wenigen hundert Metern trotz Rollator nicht weiterkommt, darf nicht allein mit dem Hinweis abgewiesen werden, das Körpergewicht sei der wesentliche Grund.