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Schwerbehinderten Mitarbeiter in der Probezeit gekündigt – ein Kreuz reicht nicht

Ein Mitarbeiter der kommunalen Verkehrskontrolle steht nach einem Außeneinsatz am Rand eines städtischen Dienstgebäudes.

Eine anerkannte Schwerbehinderung, drei Verspätungen und eine Kündigung noch vor dem Jahreswechsel: Für einen Mitarbeiter der kommunalen Verkehrskontrolle stand der Arbeitsplatz schon nach wenigen Wochen auf der Kippe. Die Stadt informierte zwar ihre Schwerbehindertenvertretung. Sie wartete aber nicht lange genug auf deren Antwort. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung deshalb für unwirksam.

Das Urteil ist für schwerbehinderte Arbeitnehmer besonders relevant. In den ersten sechs Monaten greift der besondere Kündigungsschutz noch nicht vollständig. Trotzdem darf ein Arbeitgeber eine vorhandene Schwerbehindertenvertretung nicht nur pro forma informieren. Sie muss eine echte Gelegenheit bekommen, auf die geplante Kündigung zu reagieren.

Drei Verspätungen und ein schnelles Ende

Der schwerbehinderte Mann begann am 1. Oktober 2023 bei einer Stadt. Zu seinen Aufgaben gehörten Verkehrskontrollen im öffentlichen Raum. Im Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Bereits im Oktober kam er an drei Tagen zu spät zum Dienst. Nach einem Kritikgespräch empfahl sein Vorgesetzter intern, die Erprobung nicht fortzusetzen.

Am 4. Dezember erfuhr der Mitarbeiter, dass die Stadt das Arbeitsverhältnis kündigen wollte. Der Personalrat wurde angehört. Mit einem Schreiben vom 7. Dezember setzte die Stadt außerdem die Schwerbehindertenvertretung über die geplante Kündigung in Kenntnis. Auf dem Schreiben wurde am 11. Dezember die Auswahl „Kenntnis“ angekreuzt.

Für die Stadt schien die Beteiligung damit erledigt. Sie stellte das Kündigungsschreiben am 13. Dezember aus. Beim Mitarbeiter kam es am 14. Dezember um 14.30 Uhr an. Das Arbeitsverhältnis sollte schon zum 31. Dezember enden.

Die Schwerbehindertenvertretung hatte eine Woche

Genau diese Eile wurde der Stadt zum Verhängnis. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2026 muss die Schwerbehindertenvertretung (SBV) bei einer geplanten ordentlichen Kündigung bis zu eine Woche Zeit für ihre Bedenken erhalten. Bei einer außerordentlichen Kündigung sind es höchstens drei Tage.

Nach den Feststellungen des Gerichts nahm die Vertretung das Schreiben am 11. Dezember zur Kenntnis. Die Wochenfrist lief daher erst mit Ablauf des 18. Dezember ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mitarbeiter die Kündigung bereits seit vier Tagen.

Selbst die günstigste Rechnung half der Stadt nicht. Wäre das Anhörungsschreiben schon am 7. Dezember zugegangen, hätte die Frist erst am 14. Dezember um 24 Uhr geendet. Die Kündigung erreichte den Beschäftigten jedoch um 14.30 Uhr. Auch dann wäre die Stadt einige Stunden zu früh gewesen.

„Kenntnis“ war keine abschließende Antwort

Die Stadt berief sich darauf, dass die Schwerbehindertenvertretung das Feld „Kenntnis“ angekreuzt hatte. Daraus wollte sie ableiten, dass keine weitere Stellungnahme mehr folgen werde. Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht deutlich.

Eine vorzeitige Beendigung der Anhörung setzt eine unzweifelhafte abschließende Erklärung voraus. Das kann etwa eine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung sein. Möglich wäre auch eine klare Mitteilung, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Die bloße Kenntnisnahme sagt dagegen nur aus, dass das Schreiben angekommen ist.

Wenn unklar bleibt, ob noch Einwände folgen, muss der Arbeitgeber nachfragen oder das Ende der Frist abwarten. Beides geschah hier nicht. Damit war die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt. Die Kündigung war unwirksam.

Probezeit heißt nicht ohne Schutz

Der Fall räumt mit einem hartnäckigen Missverständnis auf. Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ist für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen grundsätzlich noch keine Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Auch die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen gilt in dieser Zeit nicht. Darauf weist die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen hin.

Schutzlos sind Betroffene dennoch nicht. Besteht im Betrieb oder in der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung und kennt der Arbeitgeber die Schwerbehinderung, muss diese vor jeder Kündigung ordnungsgemäß unterrichtet und angehört werden. Das gilt auch in der Probezeit und in der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes.

Wer mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 arbeitet, hat zudem weitere Rechte und Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung. Dazu können Zusatzurlaub, Schutz vor Benachteiligung und später der besondere Kündigungsschutz gehören. Einen Überblick zu Anerkennung und Ausweis bietet der Bereich Schwerbehinderung.

Lesetipp: Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung

Nach einer Kündigung bleiben nur drei Wochen

Eine fehlerhafte Beteiligung macht eine Kündigung nicht automatisch für immer bedeutungslos. Betroffene müssen in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Verstreicht diese Frist, wird die Kündigung grundsätzlich wirksam, selbst wenn rechtliche Fehler vorliegen. Das Bundesarbeitsministerium erläutert die Dreiwochenfrist ausdrücklich.

Der Mitarbeiter in diesem Verfahren reagierte rechtzeitig. Sein Erfolg zeigt, wie viel an einem unscheinbaren Datum und einem einzigen angekreuzten Wort hängen kann. Für die Stadt war „Kenntnis“ offenbar nur ein Verwaltungsschritt. Für den schwerbehinderten Beschäftigten ging es um seine berufliche Existenz. Gerade deshalb ist die Anhörungsfrist keine lästige Formalität. Sie schafft den Raum, in dem die Interessenvertretung noch widersprechen, nachfragen oder auf übersehene Umstände aufmerksam machen kann.