Eine kleine Teilrente sollte privat versicherten Rentnern den Weg in die kostenlose Familienversicherung des Ehepartners öffnen. Seit 2026 ist diese Gestaltung ausdrücklich gesperrt. Ein neues Urteil des Bundessozialgerichts zeigt außerdem, dass selbst die frühere Rechtslage keinen schnellen Wechsel für wenige Monate erlaubte.
Der Gedanke hinter dem Modell war einfach. Wer statt der vollen Altersrente vorübergehend nur einen kleinen Teilbetrag bezieht, kann sein monatliches Einkommen unter die Grenze der Familienversicherung drücken. Anschließend sollte die gesetzliche Mitgliedschaft als obligatorische Anschlussversicherung weiterlaufen, obwohl wieder die volle Rente gezahlt wird.
Finanziell wäre das vor allem für ältere Privatversicherte attraktiv gewesen. Statt den einkommensunabhängigen Beitrag zur privaten Krankenversicherung weiterzutragen, hätten sie sich zunächst beitragsfrei über den gesetzlich versicherten Ehepartner absichern können. Genau diesen Wechselweg haben Rechtsprechung und Gesetzgeber inzwischen geschlossen.
Freiwillig und privat versicherte Rentner verlieren ohne Antrag Geld
Rentner senkte seine Rente von 1.129 auf 157 Euro
Im Verfahren vor dem Bundessozialgericht war der Ehemann seit 1994 privat krankenversichert. Seine Frau gehörte einer gesetzlichen Krankenkasse an. Seit 2013 bezog der Mann eine Altersvollrente, die zuletzt 1.129,67 Euro im Monat betrug.
Ab Juli 2021 ließ er sich nur noch eine Teilrente von 156,97 Euro zahlen. Damit lag die Rente klar unter der damaligen Einkommensgrenze für die Familienversicherung von 470 Euro. Im September beantragte er die beitragsfreie Mitversicherung über seine Frau. Bereits ab November wechselte er jedoch wieder zurück zur Vollrente.
Die Krankenkasse lehnte sowohl die Familienversicherung als auch die anschließende eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse ab. Nach mehreren Gerichtsverfahren landete der Streit beim Bundessozialgericht. Dort blieb die Revision des Ehepaares ohne Erfolg.
Vier Monate waren dem BSG nicht dauerhaft genug
Der 6a. Senat des Bundessozialgerichts stellte am 22. Januar 2026 klar, dass eine Teilrente rechtlich frei gewählt werden darf. Versicherte können eine Altersrente nach § 42 Abs. 1 SGB VI zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente festlegen. Auch eine kurze Bezugsdauer ist rentenrechtlich nicht verboten.
Für die Familienversicherung reicht ein kurzfristig niedriger Zahlbetrag trotzdem nicht. Das erforderliche Gesamteinkommen muss nach § 10 SGB V „regelmäßig im Monat“ unter der maßgeblichen Grenze liegen. Krankenkassen dürfen deshalb nicht nur auf den gerade laufenden Monat schauen, sondern müssen die voraussichtliche Einkommensentwicklung über einen längeren Zeitraum beurteilen.
Als Regelzeitraum setzte das BSG zwölf Monate an. Beim Kläger stand bereits nach vier Monaten wieder die deutlich höhere Vollrente fest. Die gewünschte Einkommenslage war damit nicht von ausreichender Dauer. Eine beitragsfreie Familienversicherung entstand nicht. Ohne diese vorherige Mitgliedschaft konnte sich auch keine obligatorische Anschlussversicherung entwickeln.
Bemerkenswert ist die Begründung. Das Gericht stufte die Wahl der Teilrente nicht als rechtsmissbräuchlichen Verzicht auf eine Sozialleistung ein. Gescheitert ist das Modell an der fehlenden Stetigkeit des niedrigen Einkommens. Unter der alten Rechtslage hätte eine längerfristige Teilrente daher grundsätzlich anders beurteilt werden können.
Seit Januar 2026 hilft auch eine dauerhafte Teilrente nicht
Für neue Fälle ist diese Hintertür vollständig geschlossen. Seit dem 1. Januar 2026 enthält § 10 Abs. 1 Satz 8 SGB V einen besonderen Ausschluss für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit Altersrente. Maßgeblich sind drei Voraussetzungen.
Der Ausschluss greift, wenn eine Altersrente als Teilrente bezogen wird, die Einkommensgrenze bei Auszahlung der Vollrente überschritten wäre und der Betroffene vor Beginn der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert war. Gerade die typische Konstellation eines privat versicherten Rentners mit gesetzlich versichertem Ehepartner wird damit erfasst.
Wie lange die Teilrente gezahlt wird, spielt seitdem keine entscheidende Rolle mehr. Ein Privatversicherter kann seine Vollrente von beispielsweise 1.200 Euro auch dauerhaft auf 120 Euro senken. Für die Familienversicherung wird trotzdem berücksichtigt, dass der Anspruch auf die volle Rente oberhalb der Einkommensgrenze liegt.
Die allgemeine Grenze beträgt 2026 monatlich 565 Euro. Bei einem Minijob gilt eine Grenze von 603 Euro. Eine niedrige Teilrente kann diese Werte rechnerisch unterschreiten, beseitigt den neuen gesetzlichen Ausschluss jedoch nicht.
Drei Jahre pro Kind können Rentnern hohe Kassenbeiträge sparen
Niedrige Vollrenten bleiben ein anderer Fall
Nicht jeder Rentner mit kleiner Rente ist von der Familienversicherung ausgeschlossen. Bezieht ein Ehepartner nur deshalb wenig Geld, weil bereits die vollständige Altersrente unter der Einkommensgrenze liegt, fehlt die entscheidende Voraussetzung der Sperre. Dann kann eine beitragsfreie Mitversicherung weiterhin möglich sein, sofern auch alle übrigen Bedingungen erfüllt sind.
Ebenso richtet sich die Neuregelung nicht gegen sämtliche Zwecke einer Teilrente. Sie kann weiterhin sinnvoll sein, um einen Teil des Rentenanspruchs aufzuschieben oder trotz Erreichens der Regelaltersgrenze Rentenbeiträge aus der Pflege eines Angehörigen zu erhalten. Gesperrt ist gezielt der Wechsel in die Familienversicherung durch eine künstlich abgesenkte Altersrente.
Auch der bereits gesetzlich versicherte Rentner, der seinen einkommensarmen Ehepartner mitversichert, befindet sich in der umgekehrten Lage. Für diese Haushalte ist der geplante Kassenaufschlag für familienversicherte Ehepartner ab Juli 2028 relevant. Das aktuelle Urteil betrifft dagegen Rentner, die selbst über den Ehepartner in die gesetzliche Krankenversicherung gelangen wollten.
Der Verzicht auf Rente kann ohne Gegenleistung bleiben
Wer seine Altersrente heute allein für einen Wechsel aus der privaten Krankenversicherung reduziert, verzichtet auf laufende Rentenzahlungen, ohne dadurch die gewünschte Familienversicherung zu erhalten. Eine Teilrente wird von der Rentenversicherung zwar wirksam umgesetzt. Die Krankenkasse prüft den Versicherungsstatus jedoch nach eigenen gesetzlichen Regeln.
Genau darin liegt das finanzielle Risiko. Der Rentenzahlbetrag kann sinken, während der private Krankenversicherungsbeitrag unverändert weiterläuft. Seit 2026 bietet auch ein zwölfmonatiger oder dauerhafter Teilrentenbezug keinen Ausweg mehr, wenn die gesetzlich festgelegten Ausschlussmerkmale erfüllt sind.