Eine Auszahlung für längst geleistete Überstunden kann die Erwerbsminderungsrente mindern. Das gilt sogar, wenn während des Rentenbezugs überhaupt nicht mehr gearbeitet wurde. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts kommt es entscheidend darauf an, wann der Zahlungsanspruch entstanden ist und ob das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestand.
Der Fall zeigt ein Risiko, das leicht übersehen wird. Auf einem Arbeitszeitkonto angesammelte Stunden wirken wie ein Guthaben aus der Vergangenheit. Wird dieses Guthaben jedoch erst beim Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld umgewandelt, kann daraus rentenrechtlich ein aktueller Hinzuverdienst werden.
Für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente kann die Folge eine geringere Auszahlung oder später sogar eine Rückforderung sein. Das Bundessozialgericht hat die Klage einer früheren Bankangestellten abgewiesen und damit zwei Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.
EM-Rente und Nebenjob: Diese Grenze darf 2026 nicht überschritten werden
Rentenbeginn lag lange vor der Auszahlung
Die Frau war seit November 2019 arbeitsunfähig. Im März 2021 bewilligte ihr die Deutsche Rentenversicherung rückwirkend ab Dezember 2019 eine volle Erwerbsminderungsrente. Laufend ausgezahlt wurde die Rente ab Mai 2021. Das Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiterin in einem Kreditinstitut endete am 30. April 2021.
Nach dem Ausscheiden rechnete die Bank Überstunden ab, die auf einem Langzeitkonto und einem weiteren Arbeitszeitkonto angesammelt waren. Die Rentenversicherung behandelte die Bruttobeträge als Hinzuverdienst, berechnete die Rente neu und zahlte für das zweite Halbjahr 2021 nur noch eine gekürzte EM-Rente. Für das erste Halbjahr stellte sie später zusätzlich eine Überzahlung fest.
Sozialgericht und Landessozialgericht hielten die Kürzung zunächst für falsch. Ihre Überlegung war nachvollziehbar: Die Mehrarbeit war vor dem Rentenbeginn geleistet worden. Das Geld stammte also nicht aus einer tatsächlichen Arbeit während der Erwerbsminderung.
Entscheidend war nicht der Zeitpunkt der Mehrarbeit
Das Bundessozialgericht entschied im Verfahren B 5 R 15/24 R anders. Nach der Betriebsvereinbarung mussten Überstunden grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Ein Anspruch auf Bezahlung entstand erst, wenn dieser Freizeitausgleich wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich war.
Genau dieser Zeitpunkt wurde der Frau zum Verhängnis. Der Anspruch auf Geld entstand am 30. April 2021, also am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Zu diesem Zeitpunkt lief die rückwirkend bewilligte EM-Rente bereits seit 17 Monaten. Damit bestand nach Auffassung des Gerichts die notwendige Verbindung zwischen Rentenbezug, Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsentgelt.
Wann die einzelnen Überstunden tatsächlich geleistet wurden, hielt das BSG dagegen nicht für ausschlaggebend. Auch die durchgehende Arbeitsunfähigkeit änderte nichts. Das Beschäftigungsverhältnis bestand rechtlich bis Ende April weiter und ruhte nach den Feststellungen des Gerichts nicht.
Nicht jede spätere Zahlung darf angerechnet werden
Aus dem Urteil folgt keine pauschale Regel, nach der jede Lohnnachzahlung während einer EM-Rente schädlich wäre. Ein bloßer Geldeingang auf dem Konto genügt nicht. Arbeitsentgelt muss einem Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden können, das während des Rentenbezugs noch bestand. Das Gericht bezeichnet diese Verbindung als zeitlich-rechtliche Kongruenz.
Wäre das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Rentenbeginn beendet gewesen und der Zahlungsanspruch ebenfalls vorher entstanden, kann die Einordnung deshalb anders ausfallen. Auch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung können entscheidend sein. Sie bestimmen, ob ein Zeitguthaben bereits einen Zahlungsanspruch darstellt oder erst beim Ausscheiden in Geld umgewandelt wird.
Diese Unterscheidung macht den Fall besonders tückisch. Der Rentenbescheid wurde 2021 rückwirkend erlassen. Dadurch überschnitt sich der Rentenbezug auf dem Papier mit einem Arbeitsverhältnis, das bei der späteren Bewilligung bereits beendet war. Eine Auszahlung, die beim Ausscheiden wie die Abwicklung alter Ansprüche wirkte, fiel damit in ein Kalenderjahr mit EM-Rentenbezug.
Die heutige Hinzuverdienstgrenze ist deutlich höher
Das Urteil betrifft eine Berechnung für das Jahr 2021. Damals lag die reguläre Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen EM-Rente noch bei 6.300 Euro jährlich. Dieser Betrag gilt heute nicht mehr. Nach den aktuellen Angaben der Rentenversicherung sind 2026 bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro möglich. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens 41.527,50 Euro.
Eine Überstundenabgeltung führt daher 2026 nicht automatisch zu weniger Rente. Entscheidend ist die Summe des anrechenbaren Hinzuverdienstes im gesamten Kalenderjahr. Bei einer vollen EM-Rente werden 40 Prozent des Betrags oberhalb der Grenze auf die Rente angerechnet. Die Auswirkung einer Einmalzahlung lässt sich deshalb nur zusammen mit weiterem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen beurteilen.
Auch eine hohe Auszahlung kann die Rente nicht grenzenlos kürzen. Die Anrechnung ist auf den Rentenbetrag begrenzt. Die medizinische Stundenfrage steht bei einer reinen Abgeltung alter Überstunden regelmäßig nicht im Mittelpunkt, weil keine neue Arbeitsleistung erbracht wird. Der finanzielle Hinzuverdienst bleibt trotzdem eine eigenständige Prüfung.
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Besonders heikel sind rückwirkende Bewilligungen. Fließen zwischen dem festgestellten Rentenbeginn und der tatsächlichen Entscheidung noch Urlaubsabgeltungen, Boni oder Zahlungen aus Arbeitszeitkonten, kann die Rentenversicherung diese später aufgreifen. Arbeitgeber melden Arbeitsentgelt elektronisch, sodass eine zunächst unauffällige Zahlung bei der endgültigen Berechnung oder einer späteren Überprüfung auftauchen kann.
Vor einer Einmalzahlung sollte deshalb geklärt werden, wann der Anspruch rechtlich entstanden ist und welchem Beschäftigungszeitraum er zugeordnet wird. Für die finanzielle Wirkung zählt außerdem, ob die Hinzuverdienstgrenze der EM-Rente durch weitere Einnahmen bereits teilweise ausgeschöpft ist.
Das Urteil macht aus alten Überstunden keine verbotene Zahlung. Es nimmt ihnen aber die vermeintliche Sicherheit, nur der Vergangenheit anzugehören. Wenn der Geldanspruch erst während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und zugleich während des Rentenbezugs entsteht, kann die Rentenversicherung das Guthaben wie laufenden Hinzuverdienst behandeln.