Rentner mit einem familienversicherten Ehepartner können künftig einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag zahlen müssen. Für die gesetzliche Rente greift der neue Aufschlag jedoch nicht bereits im Januar 2028. Rentner erhalten einen Aufschub von sechs Monaten.
Der Bundestag hat den neuen § 242b SGB V am 10. Juli 2026 in der Fassung des Gesundheitsausschusses beschlossen. Der Bundesrat ließ das Gesetz noch am selben Tag passieren. Damit ist das parlamentarische Verfahren beendet. Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes stehen noch aus.
Sechs Monate Aufschub für Renten
Grundsätzlich startet der Zuschlag für familienversicherte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner am 1. Januar 2028. Für Beiträge aus einer gesetzlichen Rente enthält das Gesetz jedoch eine eigene Übergangsregel.
Bis einschließlich 30. Juni 2028 darf der Zuschlag nicht auf den Beitragssatz der gesetzlichen Rente erhoben werden. Gleiches gilt für bestimmte Versorgungsbezüge. Für Renteneinkünfte beginnt die zusätzliche Belastung daher frühestens am 1. Juli 2028.
Die sechsmonatige Ausnahme bezieht sich auf die Rente und die ausdrücklich genannten Versorgungsbezüge. Bezieht ein Rentner zusätzlich Arbeitsentgelt oder andere beitragspflichtige Einnahmen, können diese bereits ab Januar 2028 vom Zuschlag erfasst werden.
Rentenversicherung behält Zuschlag ein
Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozentpunkte auf den jeweiligen Beitragssatz. Anders als der normale Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente wird er nicht zur Hälfte von der Rentenversicherung getragen. Das Mitglied muss den zusätzlichen Betrag allein finanzieren.
Die Krankenkasse stellt fest, ob ein Zuschlag anfällt, und übermittelt die erforderlichen Daten an die zahlende Stelle. Bei einer gesetzlichen Rente kann die Rentenversicherung den Betrag deshalb ab Juli 2028 direkt von der monatlichen Rentenzahlung abziehen.
Bei einer beitragspflichtigen Bruttorente von 1.800 Euro wären das 45 Euro im Monat. Bei 2.000 Euro Rente läge der Zuschlag bei 50 Euro. Die Rechnung gilt vereinfacht für Rentner ohne weitere beitragspflichtige Einnahmen und nur dann, wenn keine Ausnahme greift.
Berechnet wird der Zuschlag höchstens bis zur dann geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Wie hoch diese Grenze 2028 genau sein wird, steht derzeit noch nicht fest.
Diese Rentenzahl landet später nicht auf dem Konto
Viele Rentner bleiben verschont
Der Aufschlag trifft nicht jeden Rentner mit einem familienversicherten Partner. Hat der mitversicherte Ehepartner bereits seine persönliche Regelaltersgrenze erreicht, darf die Krankenkasse keinen Zuschlag erheben. Viele ältere Rentnerpaare fallen damit gar nicht unter die Neuregelung.
Ausgenommen sind außerdem Mitglieder, wenn bei ihrem familienversicherten Ehepartner oder Lebenspartner mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Er hat einen festgestellten Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
- Bei ihm wurde mindestens Pflegegrad 3 festgestellt.
- Er hat einen Grad der Behinderung von mindestens 60.
- Bei ihm wurde ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60 festgestellt.
- Seine Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt mindestens 60 Prozent.
- Er bezieht als nicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter Grundsicherungsgeld und lebt mit dem erwerbsfähigen Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft.
Eine teilweise Erwerbsminderungsrente oder ein GdB von 50 reichen für sich genommen nicht aus. Der Zuschlag kann trotzdem entfallen, wenn eine andere Ausnahme erfüllt wird.
Pflege schützt ebenfalls vor dem Aufschlag
Kein Zuschlag fällt an, wenn der familienversicherte Partner einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt. Die Pflege muss wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen und auf regelmäßig mindestens zwei Tage verteilt sein. Sie muss in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.
Auch eine Freistellung von der Arbeit nach dem Pflegezeitgesetz verhindert den Zuschlag. Davon zu unterscheiden ist der eigene Pflegegrad des familienversicherten Partners: Hier greift die Ausnahme erst ab Pflegegrad 3.
Familien mit Kindern sind ausgenommen
Der Zuschlag entfällt außerdem, wenn im Haushalt des familienversicherten Partners ein Kind lebt, das noch keine zwölf Jahre alt ist. Bei einem Kind mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann.
Als Kinder berücksichtigt das Gesetz nicht nur leibliche Kinder. Unter den jeweiligen Voraussetzungen zählen auch Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder sowie Kinder in Adoptionspflege.
Krankenkasse muss bekannte Daten nutzen
Ist der Krankenkasse eine Ausnahme bereits bekannt, muss sie diese auch ohne einen zusätzlichen Nachweis des Mitglieds berücksichtigen. Das kann etwa bei einem Pflegegrad oder beim Bezug einer vollen EM-Rente der Fall sein.
Liegen die Informationen nicht vor, kann die Krankenkasse einen Nachweis verlangen. Ein entsprechender Bescheid sollte deshalb nicht erst nach dem ersten Abzug eingereicht werden.
Die Befreiung gilt monatsgenau. Tritt eine Voraussetzung im Laufe eines Monats ein, darf für den gesamten Monat kein Zuschlag erhoben werden. Er fällt erst wieder nach Ablauf des Monats an, in dem die Voraussetzung endet.
Parlamentarisches Verfahren ist beendet
Nach dem zweiten Durchgang im Bundesrat ist keine weitere parlamentarische Änderung vorgesehen. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.
Die endgültige Bundestagsfassung enthält sowohl die Ausnahmen als auch den späteren Beginn für Renteneinkünfte. Damit steht fest: Wer ausschließlich eine gesetzliche Rente als beitragspflichtige Einnahme erhält, kann wegen seines familienversicherten Partners frühestens ab Juli 2028 zusätzlich belastet werden.