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Viele Rentner müssen bis Ende Juli ihre Steuererklärung abgeben

Rentner mach auf Notebook in Elster Steuererklärung, weil Frist zum 31. Juli 2026 endet

Für viele Rentner wird es im Juli ernst. Wer für 2025 eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, hat grundsätzlich nur noch bis zum 31. Juli 2026 Zeit. Gerade im Ruhestand wird die Pflicht oft unterschätzt, weil von der gesetzlichen Rente keine Lohnsteuer einbehalten wird. Das heißt aber nicht, dass keine Steuer anfällt.

Ob am Ende tatsächlich gezahlt werden muss, entscheidet das Finanzamt. Auslöser für eine Erklärungspflicht kann schon eine Rentenerhöhung sein. Auch Witwenrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder ein Nebenjob können dazu führen, dass erstmals eine Steuererklärung nötig wird.

Frist läuft am 31. Juli ab

Für die Einkommensteuererklärung 2025 endet die allgemeine Abgabefrist am 31. Juli 2026. Das gilt für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind und ihre Erklärung selbst erstellen. Rechtsgrundlage ist § 149 der Abgabenordnung.

Wer sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein vertreten lässt, hat länger Zeit. Für die Steuererklärung 2025 verlängert sich die Frist in diesem Fall bis zum 1. März 2027. Der eigentliche gesetzliche Stichtag Ende Februar fällt 2027 auf einen Sonntag, deshalb verschiebt sich die Frist auf den folgenden Werktag.

Beim Lohnsteuerhilfeverein ist eine Einschränkung zu beachten: Die Beratungsbefugnis nach dem Steuerberatungsgesetz gilt nicht unbegrenzt. Wer neben der Rente höhere Einkünfte etwa aus Vermietung oder aus selbständiger Tätigkeit hat, kann unter Umständen nicht durch einen Verein vertreten werden und braucht einen Steuerberater.

Wann Rentner überhaupt abgeben müssen

Entscheidend ist nicht die ausgezahlte Monatsrente allein. Für die Pflicht zur Abgabe kommt es auf den Gesamtbetrag der Einkünfte an. Eine Steuererklärung wird grundsätzlich nötig, wenn dieser Gesamtbetrag über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt. Für 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro für Verheiratete.

Abgabepflicht und Steuerzahlung sind nicht dasselbe

Ob eine Erklärung abgegeben werden muss, richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Ob am Ende Steuer anfällt, entscheidet dagegen das zu versteuernde Einkommen, also der Betrag nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Beides kann auseinanderfallen: Mancher Rentner muss eine Erklärung abgeben, zahlt aber wegen der abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge trotzdem keine Steuer.

Wichtig ist außerdem: Rentner zahlen nicht automatisch Steuer auf ihre komplette Bruttorente. Je nach Rentenbeginn bleibt ein Teil der Rente dauerhaft steuerfrei.

Warum Rentenerhöhungen zur Steuerpflicht führen können

Viele Bestandsrentner fühlen sich sicher, weil sie bislang keine Steuer zahlen mussten. Genau das kann sich ändern. Der steuerfreie Teil der Rente wird nicht als Prozentsatz, sondern als fester Euro-Betrag festgeschrieben. Grundlage ist die erste volle Jahresbruttorente, festgeschrieben wird der Betrag ab dem zweiten Rentenbezugsjahr. Spätere Rentenerhöhungen sind deshalb in voller Höhe steuerpflichtig.

Damit rückt eine Rente Jahr für Jahr näher an die Steuerpflicht. Wer 2024 noch knapp unter dem Grundfreibetrag lag, kann 2025 durch die Rentenanpassung, eine höhere Betriebsrente oder zusätzliche Einkünfte darüber kommen.

Für Neurentner gilt zudem ein höherer steuerpflichtiger Anteil. Bei Rentenbeginn im Jahr 2025 sind 83,5 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig, 16,5 Prozent bleiben steuerfrei. Bei Rentenbeginn 2026 steigt der steuerpflichtige Anteil auf 84 Prozent. Der Anteil wächst seit dem Wachstumschancengesetz nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahrgang, die volle Besteuerung wird erst für den Rentenbeginn 2058 erreicht.

Diese Einkünfte machen den Unterschied

Besonders häufig wird die Steuerpflicht nicht durch die gesetzliche Altersrente allein ausgelöst, sondern durch weitere Einnahmen. Eine kleine Zusatzrente kann reichen, wenn die gesetzliche Rente bereits nahe am steuerfreien Bereich liegt.

EinkunftWarum sie wichtig wird
WitwenrenteSie zählt steuerlich ebenfalls zu den Renteneinkünften.
BetriebsrenteSie kann den steuerpflichtigen Gesamtbetrag deutlich erhöhen. Renten aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind in der Auszahlung grundsätzlich voll steuerpflichtig.
MieteinnahmenSie kommen zur Rente hinzu und können die Erklärungspflicht auslösen.
NebenjobArbeitslohn im Ruhestand kann die Steuerlast erhöhen.
KapitalerträgeRelevant vor allem, wenn sie nicht vollständig durch Freistellungsauftrag oder Abgeltungsteuer erledigt sind.

Ein Beispiel zeigt den Effekt

Ein alleinstehender Rentner erhält 1.350 Euro gesetzliche Rente im Monat, auf das Jahr gerechnet 16.200 Euro Bruttorente. Bei Rentenbeginn 2025 sind davon 83,5 Prozent steuerpflichtig, der Rest bleibt als Rentenfreibetrag außen vor. Zusätzlich mindern der Werbungskosten-Pauschbetrag sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung das Einkommen. In vielen Fällen liegt ein solcher Rentner mit dem zu versteuernden Einkommen noch unter dem Grundfreibetrag und zahlt keine Steuer, selbst wenn er formal eine Erklärung abgeben muss.

Kommt aber eine Betriebsrente von 250 Euro im Monat hinzu, steigen die Jahreseinnahmen um 3.000 Euro, die grundsätzlich voll steuerpflichtig sind. Genau dieser Zuschlag kann das zu versteuernde Einkommen über den Grundfreibetrag heben, sodass aus einer bislang steuerlich unauffälligen Rente ein Fall für die Einkommensteuererklärung mit tatsächlicher Steuerlast wird. Ob es so weit kommt, hängt im Einzelfall von der Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und den weiteren abziehbaren Kosten ab.

Eine pauschale Grenze nach dem Motto „ab dieser Monatsrente müssen alle Rentner zahlen“ gibt es deshalb nicht. Entscheidend sind Rentenbeginn, Rentenhöhe, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Familienstand und weitere Einkünfte.

Finanzamt bekommt viele Daten automatisch

Abwarten ist riskant. Rentenzahlungen werden über das Rentenbezugsmitteilungsverfahren elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet. Wer glaubt, dass dem Finanzamt die eigene Rente unbekannt bleibt, irrt. Die Daten liegen in vielen Fällen bereits vor, auch wenn der Rentner selbst keine Bescheinigung einreicht.

Für die eigene Erklärung hilft die Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung über die gemeldeten Beträge. Sie zeigt, welche Werte an das Finanzamt übermittelt wurden. Diese Bescheinigung muss beim ersten Mal angefordert werden. Danach wird sie in den Folgejahren automatisch zugeschickt.

Diese Kosten sollten Rentner prüfen

Eine Steuererklärung bedeutet nicht automatisch eine hohe Nachzahlung. Gerade Rentner können Ausgaben ansetzen, die das zu versteuernde Einkommen senken. Dazu gehören Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, außergewöhnliche Belastungen, Krankheitskosten, Pflegekosten, Spenden oder der Behinderten-Pauschbetrag.

Auch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können sich auswirken. Wer eine Haushaltshilfe, einen Pflegedienst oder Handwerker bezahlt hat, sollte die Rechnungen und Zahlungsnachweise bereithalten.

Wer die Frist verpasst, riskiert Zuschläge

Wird eine verpflichtende Steuererklärung zu spät abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Nach § 152 der Abgabenordnung beträgt er mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Bei längerer Verzögerung summiert sich das schnell.

Wer absehen kann, dass die Erklärung nicht rechtzeitig fertig wird, sollte nicht einfach abwarten. Eine Fristverlängerung muss beantragt und begründet werden. Sicherer ist es, frühzeitig zu prüfen, ob überhaupt eine Abgabepflicht besteht und welche Unterlagen noch fehlen.

Diese Unterlagen gehören auf den Tisch

Vor der Abgabe sollten Rentner die Bescheinigung über die Rentenbeträge, Bescheinigungen der Krankenkasse, Nachweise über Betriebsrenten, Bescheide zu privaten Renten, Kontoauszüge zu Mieteinnahmen und Belege über absetzbare Kosten sammeln. Besonders wichtig sind Nachweise zu Krankheits-, Pflege- und Handwerkerkosten.

Wer 2025 erstmals eine Rentenerhöhung, eine Witwenrente oder eine Betriebsrente erhalten hat, sollte die Steuerpflicht frühzeitig prüfen. Für viele Rentner ist der 31. Juli 2026 der Termin, bis zu dem eine verpflichtende Erklärung beim Finanzamt sein muss.