Zum Inhalt springen

Minijob-Reform könnte Nebenjobs zum Steuerproblem machen

Frau als Minijob-Aushilfe in Bäckerei räumt die Verkaufslade ein

Die Maßnahme läuft unter dem Titel Rentenreform. Für Millionen Nebenjobber hätte sie aber vor allem eine andere Wirkung: weniger Netto, eine deutlich kompliziertere steuerliche Behandlung und neue Sozialabgaben. Ausgerechnet die Rente, in deren Namen die Reform steht, wäre dabei der kleinste Teil der Rechnung.

Der Grund ist der Sonderstatus des Minijobs. Heute kann ein Minijob pauschal versteuert werden. Fällt dieser Sonderweg ersatzlos weg, wird aus dem einfachen Zuverdienst neben dem Hauptjob ein normales zweites Dienstverhältnis. Dann greift nach geltendem Steuerrecht regelmäßig Steuerklasse VI, und es entstehen volle Sozialversicherungsbeiträge. Beides trägt am Ende vor allem der Arbeitnehmer.

Beschlossen ist das noch nicht. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, zunächst die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht zu beenden und langfristig auch den gesamten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen. Noch handelt es sich um Empfehlungen, nicht um geltendes Recht.

Update vom 08. Juli 2026: Die Koalition hat inzwischen vereinbart, den Pauschalsteuersatz bei Minijobs von 2 auf 5 Prozent anzuheben. Das ist ein konkreter Zwischenschritt, aber keine vollständige Abschaffung der pauschalen Besteuerung. Das im Artikel beschriebene Steuerklasse-VI-Szenario wird vor allem dann relevant, wenn der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus von Minijobs später tatsächlich wegfällt. Zur geplanten höheren Pauschsteuer gibt es hier die aktuelle Einordnung: Minijob-Steuer soll auf 5 Prozent steigen.

Minijobs vor dem Ende: Was der Renten-Vorschlag ändern würde

Warum 3,52 Millionen Nebenjobber besonders betroffen wären

Insgesamt geht es um rund 7,59 Millionen geringfügig entlohnt Beschäftigte. Besonders brisant sind aber die 3,52 Millionen Menschen, die ihren Minijob zusätzlich zu einer anderen Beschäftigung ausüben. Genau bei ihnen würde ein Ende des Sonderstatus am stärksten in das heutige Netto-Modell eingreifen.

Nach einer Auswertung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Dezember 2025 rund 7,59 Millionen geringfügig entlohnt Beschäftigte. Rund 4,07 Millionen arbeiteten ausschließlich in einem Minijob. Weitere rund 3,52 Millionen hatten den Minijob zusätzlich zu einer anderen Beschäftigung.

GruppeDezember 2025
Geringfügig entlohnt Beschäftigte insgesamt7,59 Mio.
ausschließlich im Minijob4,07 Mio.
Minijob im Nebenjob3,52 Mio.
Anteil der Nebenjob-Minijobs46,4 %

Damit ist fast jeder zweite entlohnte Minijob ein Nebenjob. Diese Gruppe ist für die Reformdebatte entscheidend. Wer bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, zahlt über den Hauptjob schon Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Minijob ist dann kein Ersatz für reguläre Beschäftigung, sondern ein zusätzlicher Zuverdienst.

Nicht alle Minijobber wären gleich betroffen

Die BA-Zahlen zeigen auch, dass eine pauschale Reform unterschiedliche Gruppen unterschiedlich treffen würde. Von den rund 7,59 Millionen geringfügig entlohnt Beschäftigten im Dezember 2025 waren rund 4,23 Millionen Frauen und rund 3,36 Millionen Männer. Besonders bei ausschließlich geringfügig entlohnten Jobs ist der Frauenanteil hoch.

GruppeGeringfügig entlohntAusschließlich MinijobMinijob im NebenjobAnteil Nebenjob
Frauen4,23 Mio.2,37 Mio.1,86 Mio.43,9 %
Männer3,36 Mio.1,70 Mio.1,66 Mio.49,5 %

Quelle der BA-Zahlen: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, geringfügig entlohnt Beschäftigte, Stichtag Dezember 2025, Datenstand Juni 2026. Prozentwerte sind aus ungerundeten Ausgangsdaten berechnet.

Damit wäre eine Reform nicht nur ein Thema für Beschäftigte mit Hauptjob. Sie würde auch viele Frauen treffen, die ausschließlich geringfügig arbeiten. Gleichzeitig ist bei Männern der Anteil der Nebenjob-Minijobs höher. Fast jeder zweite männliche Minijobber hat den Minijob zusätzlich zu einer anderen Beschäftigung.

Auch nach Staatsangehörigkeit gibt es Unterschiede. Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit machten im Dezember 2025 rund 1,30 Millionen geringfügig entlohnte Beschäftigte aus. Bei ihnen lag der Nebenjob-Anteil mit 52,4 Prozent höher als bei Beschäftigten mit deutscher Staatsangehörigkeit mit 45,1 Prozent. Für die Reformdebatte ist das wichtig, weil gerade Nebenjob-Minijobs besonders stark am heutigen Sonderstatus hängen.

Pauschsteuer macht den Minijob einfach

Der Vorteil des Minijobs liegt genau in dieser Einfachheit. Wird der Minijob pauschal versteuert, führt der Arbeitgeber zwei Prozent Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale ab. Der Beschäftigte bekommt seinen Lohn ohne laufenden Lohnsteuerabzug und muss den Verdienst später nicht in der Einkommensteuererklärung nachversteuern.

Die einheitliche Pauschsteuer beträgt zwei Prozent des Lohns und enthält neben der Lohnsteuer auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Der Arbeitgeber zahlt sie zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Eine Abrechnung mit dem Finanzamt ist nicht nötig.

Nach der neuen Einigung der Koalition soll dieser Satz auf 5 Prozent steigen. Damit würde die Pauschbesteuerung nicht wegfallen, sondern teurer werden. Genau das ist der Unterschied zum im Artikel beschriebenen Maximalszenario: Eine höhere Pauschsteuer führt nicht automatisch zu Steuerklasse VI.

Die Minijob-Zentrale bezeichnet diese Pauschsteuer als gängigste Variante bei Minijobs mit Verdienstgrenze. Der pauschal versteuerte Minijob muss vom Beschäftigten nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Eine genaue öffentliche Kopfzahl, wie viele Minijobs pauschal und wie viele individuell nach Lohnsteuermerkmalen versteuert werden, wird in den Standarddaten nicht regelmäßig ausgewiesen.

Wie wichtig das Modell praktisch ist, zeigt das Beitragsaufkommen. Im Quartalsbericht für das erste Quartal 2026 nennt die Minijob-Zentrale 161,4 Millionen Euro einheitliche Pauschsteuer, die zusätzlich zu Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen eingezogen wurden.

Die Pauschsteuer hängt am Sonderstatus

Die einfache Zwei-Prozent-Pauschsteuer steht nicht isoliert im Steuerrecht. Sie hängt am Sonderstatus des Minijobs. Nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz ist die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent an die geringfügige Beschäftigung und an den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers gekoppelt.

Die Lohnsteuer-Hinweise des Bundesfinanzministeriums machen diese Mechanik deutlich. Die einheitliche Pauschsteuer ist danach nur möglich, wenn der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent im gewerblichen Bereich oder fünf Prozent im Privathaushalt zu entrichten hat.

Solange nur die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegfällt, bleibt dieser pauschale Arbeitgeberbeitrag grundsätzlich erhalten. Dann wäre vor allem der Eigenanteil des Minijobbers zur Rentenversicherung betroffen. Der steuerliche Sonderweg wäre damit nicht automatisch erledigt.

Die geplante Erhöhung der Pauschsteuer auf 5 Prozent passt genau in diese Zwischenlage. Sie verteuert den Sonderstatus, beseitigt ihn aber nicht. Erst wenn der Minijob als sozialversicherungsrechtliche Sonderform selbst wegfällt, verschiebt sich die Debatte zur regulären Besteuerung des Nebenjobs.

Es gibt sogar noch einen zweiten pauschalen Weg. Zahlt der Arbeitgeber keinen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, etwa weil der Minijobber Altersvollrentner ist oder in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert ist, kann die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2a Einkommensteuergesetz pauschal mit 20 Prozent erhoben werden, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und direkt an das Finanzamt. Auch dieser Weg vermeidet die Abrechnung nach der persönlichen Steuerklasse.

Beide Pauschalen haben aber eine gemeinsame Voraussetzung. Die Beschäftigung muss überhaupt noch eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuchs sein. Fällt der Zwei-Prozent-Satz weg, ist deshalb nicht automatisch Steuerklasse VI die Folge. Solange der Minijob als sozialversicherungsrechtliche Kategorie existiert, bleibt eine Pauschalierung möglich, dann eben mit 20 statt mit 2 Prozent. Schon dieser Schritt würde den pauschalen Steuersatz auf den Minijob verzehnfachen.

Anders wird es erst, wenn der gesamte sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus fällt, wenn es die Kategorie Minijob also gar nicht mehr gibt. Dann verliert auch die 20-Prozent-Pauschale ihre Grundlage, und für den Zusatzjob neben einem Hauptjob bleibt nur die reguläre Abrechnung. Schafft der Gesetzgeber keine neue steuerliche Ersatzregel, greift dann die normale Lohnsteuerlogik. Genau diese vollständige Abschaffung schlägt die Kommission vor.

Ohne Sonderstatus gilt beim Zweitjob Steuerklasse VI

Für einen zusätzlichen Job neben einer Hauptbeschäftigung ist das entscheidend. Arbeitslohn aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis wird nach § 38b Einkommensteuergesetz regelmäßig über Steuerklasse VI abgerechnet.

Wichtig zur Einordnung: Steuerklasse VI ist keine Empfehlung der Kommission. Sie wäre die automatische Folge des geltenden Steuerrechts, sobald der Sonderstatus ersatzlos gestrichen wird. Der Gesetzgeber könnte theoretisch eine vereinfachte Ersatzregel schaffen. Tut er das nicht, landet der frühere Minijob in der normalen Lohnsteuerlogik.

Das ist keine Nebensache. Steuerklasse VI bedeutet laufenden Lohnsteuerabzug im Monat. Der Zusatzlohn gehört außerdem in die steuerliche Gesamtbetrachtung des Jahres. Damit verschwindet genau der Vorteil, der den Minijob heute so einfach macht: Der Lohn kommt nicht mehr pauschal versteuert außerhalb der persönlichen Einkommensteuer an.

Der Unterschied beginnt schon am unteren Rand des Einkommensteuertarifs. Die Pauschsteuer beim Minijob beträgt zwei Prozent. Der Einkommensteuertarif beginnt 2026 oberhalb des Grundfreibetrags bei 14 Prozent und steigt danach weiter. Das Bundesfinanzministerium nennt für 2026 einen Grundfreibetrag von 12.348 Euro.

Ein voller Minijob ist steuerlich kein Kleingeld

Seit Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro im Monat. Bei einem vollen Minijob sind das 7.236 Euro im Jahr. Die Minijob-Zentrale verweist auf diese Grenze, die sich aus dem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt.

Damit erreicht ein voller Minijob bereits 58,6 Prozent des Grundfreibetrags eines Singles im Jahr 2026. Es geht also nicht um steuerliches Kleingeld. Bei Pauschsteuer ist die Belastung trotzdem überschaubar: Zwei Prozent auf 7.236 Euro ergeben 144,72 Euro Steuern im Jahr. Diese Pauschsteuer führt der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale ab.

Wird derselbe Betrag dagegen wie normaler Arbeitslohn behandelt, landet er im persönlichen Einkommensteuertarif. Für Arbeitnehmer mit Hauptjob liegt der maßgebliche Grenzsteuersatz in der Praxis oft deutlich über dem Eingangssteuersatz. Der Abstand zur Zwei-Prozent-Pauschsteuer kann deshalb erheblich sein.

Beispiel zeigt die Steuerwirkung

Eine vereinfachte Modellrechnung zeigt den Effekt. Angenommen wird ein alleinstehender Beschäftigter, der aus seinem Hauptjob bereits auf ein zu versteuerndes Einkommen von 23.000 Euro kommt. Nach dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums ergibt das für 2026 eine Einkommensteuer von 2.328 Euro.

Kommt ein voller bisheriger Minijob von 603 Euro monatlich hinzu und wird dieser nicht mehr pauschal versteuert, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen in der Modellrechnung um 7.236 Euro auf 30.236 Euro. Die Einkommensteuer steigt dann auf 4.283 Euro. Der zusätzliche Steuerbetrag liegt damit bei 1.955 Euro im Jahr. Das sind rund 163 Euro im Monat.

Modellrechnung 2026Betrag
zvE ohne zusätzlichen Minijob23.000 €
Einkommensteuer ohne zusätzlichen Minijob2.328 €
zusätzlicher Jahreslohn aus vollem Minijob7.236 €
zvE mit zusätzlichem Arbeitslohn30.236 €
Einkommensteuer mit zusätzlichem Arbeitslohn4.283 €
zusätzliche Einkommensteuer1.955 €
rechnerische Mehrbelastung pro Monatrund 163 €

Die laufende Lohnsteuer nimmt diesen Effekt nicht vollständig vorweg. Wird der Zusatzjob mit 7.236 Euro Jahresbruttolohn nach Steuerklasse VI abgerechnet, weist der BMF-Lohnsteuerrechner in einer Beispielrechnung 829 Euro Lohnsteuer im Jahr aus. Das sind rund 69 Euro im Monat. Kirchensteuer kann je nach Bundesland und Religionszugehörigkeit hinzukommen.

Diese Lohnsteuer ist aber nur eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer. In der Einkommensteuerveranlagung wird der zusätzliche Arbeitslohn mit dem übrigen Einkommen zusammengerechnet. Je nach Einkommen kann deshalb eine weitere Nachzahlung entstehen. Bei niedrigem Gesamteinkommen kann umgekehrt ein Teil des Abzugs zurückkommen. Die dauerhafte Mehrbelastung ergibt sich vor allem aus dem persönlichen Grenzsteuersatz auf den Zusatzlohn.

Aus einem Minijob von 603 Euro im Monat kann so ein deutlich niedrigerer Netto-Zuverdienst werden. Schon die laufende Lohnsteuer nach Steuerklasse VI würde in der Beispielrechnung knapp 69 Euro im Monat abziehen. Nach der Jahresveranlagung kann die tatsächliche steuerliche Belastung höher liegen. Zusätzlich kämen bei normaler Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge hinzu.

Arbeitgeber zahlen heute schon viel

Oft klingt die Debatte so, als seien Minijobs für Arbeitgeber besonders billig. Das stimmt nur eingeschränkt. Gewerbliche Arbeitgeber zahlen bereits heute pauschal 15 Prozent zur Rentenversicherung und 13 Prozent zur Krankenversicherung. Hinzu kommen weitere Umlagen und bei pauschaler Besteuerung zwei Prozent Pauschsteuer. Die Minijob-Zentrale weist diese Abgaben für gewerbliche Minijobs aus.

Abgabe bei gewerblichem MinijobSatz
Rentenversicherung Arbeitgeber15 %
Krankenversicherung Arbeitgeber13 %
Rentenanteil Beschäftigter bei Versicherungspflicht3,6 %
Pauschsteuer bei Anwendungaktuell 2 %, geplant 5 %

Die Tabelle zeigt den heutigen Rechtsstand und den politisch vereinbarten Zwischenschritt. Die geplante Pauschsteuer von 5 Prozent ist noch nicht dasselbe wie eine reguläre Abrechnung des Nebenjobs über Steuerklasse VI.

Für Arbeitgeber ist der Minijob also nicht automatisch billig. Sein Vorteil liegt vor allem in der Planbarkeit und Einfachheit. Entscheidend ist aber, was auf denselben Lohn passiert, wenn aus dem Minijob eine reguläre Stelle wird. Denn dann sinkt der Arbeitgebersatz, während der Arbeitnehmer erstmals voll zahlt.

Minijob Rentenrechner 2026

Warum vor allem die Kassen profitieren und die Arbeitnehmer zahlen

Der entscheidende Punkt wird in der Debatte oft übersehen. Ein Ende des Sonderstatus verschiebt die Lasten. Der Arbeitgeber zahlt auf denselben Lohn einen niedrigeren Beitragssatz, der Arbeitnehmer springt von fast null auf rund ein Fünftel des Lohns, dazu kommt die Steuer. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Sätze auf denselben Bruttolohn. Grundlage sind die Rechengrößen der Sozialversicherung 2026.

Abgabe auf denselben LohnMinijob heuteRegulärer Job
Rentenversicherung Arbeitgeber15 %9,3 %
Rentenversicherung Arbeitnehmer0 bis 3,6 %9,3 %
Krankenversicherung Arbeitgeber13 %rund 8,7 %
Krankenversicherung Arbeitnehmer0 %rund 8,7 %
Pflegeversicherung Arbeitgeber / Arbeitnehmer0 %1,8 % / 1,8 %
Arbeitslosenversicherung Arbeitgeber / Arbeitnehmer0 %1,3 % / 1,3 %
Lohnsteuer2 % Pauschsteuer (Arbeitgeber)Steuerklasse VI (Arbeitnehmer)

Der Krankenversicherungsbeitrag zeigt das Muster im Kleinen. Beim Minijob zahlt der Arbeitgeber 13 Prozent, der Arbeitnehmer nichts. Bei regulärer Beschäftigung teilen sich beide den Beitrag von 14,6 Prozent plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Der Arbeitgebersatz sinkt damit von 13 Prozent auf gut 8 Prozent, während der Arbeitnehmer erstmals denselben Anteil selbst trägt. In der Summe der Sozialabgaben sinkt der Arbeitgebersatz von rund 28 Prozent auf gut 21 Prozent, der Arbeitnehmer geht von null auf rund 21 Prozent, dazu kommt die Steuerklasse VI.

Diese vollen Arbeitnehmerbeiträge fallen allerdings erst an, wenn zusätzlich der Übergangsbereich für Midijobs wegfällt. Solange dieser bestehen bleibt, würde ein früherer 603-Euro-Minijob als Midijob mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen starten. Genau die Abschaffung dieses Übergangsbereichs ist aber Teil der Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Fällt der Sonderstatus vollständig, greift die volle Beitragslast.

Für Nebenjobber ist das doppelt bitter. Die neuen Kranken- und Pflegebeiträge verbessern ihren Schutz um keinen Cent, weil sie über den Hauptjob längst voll versichert sind. In der Kranken- und Pflegeversicherung hängt die Leistung nicht von der Höhe der Beiträge ab. Wer mehr einzahlt, bekommt nicht mehr Behandlung und keinen höheren Pflegegrad. Der Nebenjobber zahlt also zusätzlich in Kassen ein, aus denen er ohnehin bereits Leistungen bezieht, ohne dafür irgendeine Gegenleistung zu erhalten.

Die Rente ist der kleinste Teil der Rechnung

Bemerkenswert ist, dass ausgerechnet die Rente wenig zusätzliche Einnahme bringt. Der Arbeitgeber zahlt beim Minijob heute schon 15 Prozent in die Rentenversicherung, und daraus entstehen bereits volle Entgeltpunkte. Wer nicht befreit ist, zahlt ohnehin die vollen 18,6 Prozent. Der einzige echte Zuwachs auf der Einnahmeseite der Rentenversicherung sind die 3,6 Prozent Eigenanteil der bislang Befreiten. Für die Rentenkasse ändert die Umstellung also erstaunlich wenig.

Das große Geld fließt woanders. Es fließt in die Lohnsteuer, wenn die pauschale Besteuerung ganz wegfällt und der Zusatzlohn über Steuerklasse VI erfasst wird. Und es fließt in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, in denen beim Minijob heute gar keine oder nur pauschale Beiträge des Arbeitgebers anfallen. Unter dem Namen Rentenreform würde also vor allem eine Umschichtung zugunsten von Staatskasse und Sozialkassen laufen, die mit der Höhe der späteren Renten wenig zu tun hat.

Ob die Sozialkassen am Ende tatsächlich mehr einnehmen, ist trotzdem nicht sicher. Zwei Dinge bremsen. Erstens die Beitragsbemessungsgrenze. Sobald Haupt- und Zweitjob zusammengerechnet werden, fallen Beiträge nur bis zu dieser Grenze an, 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat in der Kranken- und Pflegeversicherung und bei 8.450 Euro in der Rentenversicherung. Schöpft der Hauptjob die Grenze bereits aus, bringt der frühere Minijob in diesem Zweig null zusätzliche Beiträge. Zweitens der Verhaltenseffekt. Wenn der Netto-Zuverdienst einbricht, geben Beschäftigte den Job auf oder reduzieren Stunden. Dann kommen weder Steuer noch Sozialbeiträge.

Kleine Betriebe könnten Personal verlieren

Für Betriebe kann das zum Personalproblem werden. Viele Minijobs decken Randzeiten ab: Service am Wochenende, Regale einräumen, Reinigung, Lieferdienste, Vereinsbetrieb, Nachbarschaftshilfe oder Unterstützung in Privathaushalten.

Hinzu kommt der Verwaltungsaufwand. Bei einem regulären Zweitjob müssen Haupt- und Zweitverdienst zusammengerechnet und gegen die Beitragsbemessungsgrenze geprüft werden. Liegt die Summe darüber, wird die Grenze anteilig auf beide Arbeitgeber verteilt, die dafür das Entgelt des jeweils anderen Jobs kennen müssen. Das ist deutlich aufwendiger als die pauschale Abrechnung über eine einzige Stelle.

Wenn der Netto-Vorteil für Beschäftigte sinkt, müssen Arbeitgeber entweder höhere Bruttolöhne zahlen oder mit weniger Bewerbern rechnen. Beides kann gerade kleine Betriebe treffen. Die Reform verschiebt das Problem dann nur: Die Kassen bekommen theoretisch mehr beitragspflichtige Beschäftigung, während in der Praxis Arbeitsstunden wegfallen oder teurer werden.

Eine pauschale Reform trifft die Falschen mit

Minijobs haben Schwächen. Sie können reguläre Beschäftigung verdrängen und niedrige Rentenansprüche verfestigen, wenn Menschen dauerhaft nur geringfügig arbeiten. Bei ausschließlich geringfügig Beschäftigten lässt sich über bessere Absicherung deshalb ernsthaft streiten.

Bei Nebenjobbern liegt der Fall anders. Sie sind über ihren Hauptjob voll abgesichert und zahlen dort bereits Beiträge. Für sie bedeutet ein Ende des Sonderstatus keine bessere Rente und keinen besseren Schutz, sondern schlicht weniger Netto: höhere Steuer über Steuerklasse VI und zusätzliche Beiträge ohne Gegenwert.

Damit läuft die Reform für diese Gruppe auf eine Umverteilung hinaus. Entlastet würden die Arbeitgeber, deren Beitragssatz auf denselben Lohn sinkt. Mehr Geld bekämen Staatskasse und Sozialkassen. Am wenigsten hätte die Rente selbst damit zu tun. Die Zeche zahlen würden die Arbeitnehmer, die heute für Millionen Menschen so wichtige einfache Zuverdienste ausüben.