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24-Stunden-Pflege kann eine Betreuungskraft allein nicht leisten

Eine Betreuungskraft zieht in den Haushalt ein, schläft im selben Haus und ist nachts nur eine Tür entfernt. Für Familien kann das wie eine Versorgung rund um die Uhr wirken. Doch räumliche Nähe ist keine Arbeitszeit. Selbst bei einer seriösen Vermittlung bleiben Stunden, in denen jemand anderes übernehmen muss.

Wie schnell das Modell ins Wanken geraten kann, zeigt eine am 17. September 2026 ausgestrahlte SWR-Recherche zur häuslichen Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Familien berichten darin von häufig wechselnden Betreuungskräften und Schwierigkeiten mit Vermittlungsagenturen. Der Film dokumentiert außerdem, dass Arbeitskräfte mit falschen Versprechen angeworben und vereinbarte Löhne teilweise gekürzt oder nicht ausgezahlt wurden.

Diese Vorwürfe betreffen konkrete Agenturen und Beschäftigungsverhältnisse. Die Versorgungslücke besteht jedoch auch dann, wenn alles ordnungsgemäß läuft.

Hinter der Bezeichnung „24-Stunden-Pflege“ steht meist eine Live-in-Betreuung. Die Arbeitskraft wohnt im Haushalt, kocht, kauft ein, reinigt die Wohnung, hilft beim Anziehen oder bei der Körperpflege und leistet Gesellschaft. Eine durchgehende professionelle Pflege ist damit nicht verbunden. Injektionen, Verbandswechsel oder das fachgerechte Stellen von Medikamenten erfordern eine entsprechende Qualifikation und werden in der Regel über einen ambulanten Pflegedienst organisiert.

Aus Nähe wird schnell Bereitschaftszeit

Besonders deutlich wird die Grenze in der Nacht. Bleibt die Zimmertür offen, muss die Betreuungskraft auf Rufe reagieren oder regelmäßig aufstehen, ist die vermeintliche Ruhezeit womöglich keine freie Zeit mehr.

Das Bundesarbeitsgericht stellte am 24. Juni 2021, Az. 5 AZR 505/20, klar, dass nach Deutschland entsandte ausländische Betreuungskräfte grundsätzlich auch für Bereitschaftsdienst Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Wie viele Stunden im konkreten Fall tatsächlich zu bezahlen waren, blieb nach der Zurückverweisung offen. Der entscheidende Grundsatz stand dennoch fest: Bereitschaft ist nicht automatisch unbezahlte Freizeit.

168 Stunden hat eine Woche. Eine einzelne Arbeitskraft kann sie nicht abdecken.

Schon bei einer regulären 40-Stunden-Woche ergeben sich mit dem seit Januar 2026 geltenden Mindestlohn von 13,90 Euro rechnerisch rund 2.410 Euro Bruttolohn im Monat. Diese Rechnung gilt für das Arbeitgebermodell, bei dem der Pflegehaushalt die Kraft selbst beschäftigt. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und eine Vertretung während Urlaub oder Krankheit kommen hinzu. Bei einer Entsendung oder Vermittlung setzt sich der Preis anders zusammen, die Arbeitszeitgrenzen verschwinden dadurch aber nicht.

Auch das Pflegegeld schließt die finanzielle Lücke nicht. Je nach Pflegegrad zahlt die Pflegekasse 2026 zwischen 347 und 990 Euro im Monat. Wird parallel ein Pflegedienst über Pflegesachleistungen eingesetzt, sinkt bei einer Kombinationsleistung das anteilige Pflegegeld.

Damit aus der Live-in-Betreuung eine tragfähige Versorgung wird, braucht es weitere Bausteine. Angehörige können einzelne Zeiten übernehmen, ein Pflegedienst kann zu festen Einsätzen kommen. Auch Tages- oder Nachtpflege kann freie Zeit schaffen. Welche Lösung passt, hängt weniger vom Werbeversprechen der Agentur als vom tatsächlichen Hilfebedarf über den gesamten Tag ab.

Eine zugesagte Kraft ist noch kein Versorgungsplan

Hinzu kommt, dass hinter dem Angebot unterschiedliche Vertragsmodelle stehen können. Entweder stellt der Pflegehaushalt die Betreuungskraft selbst an, ein ausländisches Unternehmen entsendet eine dort beschäftigte Kraft oder eine formal selbstständige Person wird vermittelt. Das entscheidet darüber, wer Weisungen geben darf, wer Sozialabgaben trägt und wer bei einem Ausfall für Ersatz sorgen muss.

Gerade die vom SWR geschilderten häufigen Wechsel zeigen, warum dieser letzte Punkt nicht nebensächlich ist. Fällt eine Betreuungskraft kurzfristig aus, hilft eine allgemeine Zusage zur „24-Stunden-Pflege“ wenig. Im Vertrag muss erkennbar sein, ob und innerhalb welcher Frist eine Vertretung kommt. Beim Entsendemodell gehört außerdem die A1-Bescheinigung zu den wichtigen Nachweisen. Sie belegt, dass die Arbeitskraft weiterhin dem Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslands unterliegt.

Auch das Selbstständigenmodell verdient einen genauen Blick. Wird die Kraft vollständig in den Haushalt eingegliedert, erhält laufend konkrete Anweisungen und kann ihre Arbeit kaum selbst bestimmen, verhindert allein die Bezeichnung im Vertrag keine mögliche Scheinselbstständigkeit.

Die praktische Frage bleibt am Ende erstaunlich schlicht: Wer hilft nachts, an freien Tagen oder wenn die Betreuungskraft krank wird? Gibt es darauf keine verlässliche Antwort, besteht keine 24-Stunden-Versorgung. Live-in-Betreuung kann Angehörige deutlich entlasten. Ohne zusätzliche Hilfe fällt die Verantwortung für die offenen Stunden jedoch wieder auf die Familie zurück.