Zum Inhalt springen

Jeder Vierte bekommt Rente mit 63 und Joblohn zugleich

Älterer Bäcker formt Teig in einer modernen Backstube mit Edelstahlöfen und Backwagen.

Mehr als jeder vierte Neurentner mit 45 Versicherungsjahren bezog 2024 nicht nur eine abschlagsfreie Altersrente, sondern erzielte daneben Einkommen oberhalb der Minijob-Grenze. 2019 war es nur jeder Zehnte. Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze hat aus der sogenannten Rente mit 63 für einen wachsenden Teil der Versicherten keine Ausstiegsrente, sondern eine Kombination aus Rente und weiterlaufendem Arbeitslohn gemacht.

Der Anteil ist in fünf Jahren deutlich gestiegen

Grundlage ist der am 19. Juni 2026 veröffentlichte IW-Report zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenze. Dafür wurden Renten- und Beschäftigtendaten des Forschungsdatenzentrums der Deutschen Rentenversicherung auf Personenebene verknüpft. Als großer Hinzuverdienst gilt in der Untersuchung ein Einkommen oberhalb der jeweiligen Minijob-Grenze.

Unter den neuen Beziehern einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte lag dieser Anteil 2019 bei 10,0 Prozent. Bis 2022 stieg er auf 18,3 Prozent. Nach dem vollständigen Wegfall der Hinzuverdienstgrenze sprang der Wert 2023 auf 25,3 Prozent und erreichte 2024 vorläufig 26,4 Prozent. Da Beschäftigungsdaten noch nachgemeldet werden können, dürfte der jüngste Wert eher zu niedrig als zu hoch ausfallen.

Auch bei der vorgezogenen Altersrente nach 35 Versicherungsjahren ist die Entwicklung deutlich. Dort wuchs der Anteil mit größerem Joblohn von 4,4 Prozent im Jahr 2019 auf 14,5 Prozent im Jahr 2024. Bei neuen Regelaltersrentnern fiel der Anstieg mit 8,6 auf 11,3 Prozent wesentlich schwächer aus. Die Veränderung konzentriert sich damit gerade auf Renten, die vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen.

Liniendiagramm zum steigenden Anteil von Frührentnern mit Einkommen oberhalb der Minijob-Grenze von 2018 bis 2024
Der IW-Report wurde im Juni 2026 veröffentlicht und wertet Renten- und Beschäftigtendaten bis 2024 aus. Eigene Darstellung nach IW-Report 29/2026.

Verschoben hat sich auch die Art der Beschäftigung. Bei den neuen Beziehern der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren sank der Minijob-Anteil zwischen 2019 und 2024 von 18,2 auf 12,4 Prozent. Gleichzeitig stieg der Anteil mit Einkommen oberhalb der Minijob-Grenze von 10,0 auf 26,4 Prozent. Der größere Hinzuverdienst hat den Minijob damit nicht nur überholt, sondern liegt inzwischen mehr als doppelt so hoch.

Balkendiagramm zum Rückgang von Minijobs und Anstieg größerer Hinzuverdienste bei der Rente nach 45 Versicherungsjahren
Unter den Neurentnern mit 45 Versicherungsjahren ist ein Einkommen oberhalb der Minijob-Grenze deutlich häufiger geworden. Eigene Darstellung nach IW-Report 29/2026.

So viel Rente bringt eine geringfügige Beschäftigung: Minijob-Rentenrechner

Die Rente mit 63 beendet das Arbeitsverhältnis nicht

Hinter dem bekannten Begriff Rente mit 63 stehen zwei verschiedene Altersrenten. Nach 45 anrechenbaren Jahren kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge beginnen. Für jüngere Jahrgänge liegt die Altersgrenze allerdings längst über 63 Jahren. Nach 35 Versicherungsjahren ist ein Beginn ab 63 möglich, dann mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 14,4 Prozent.

Keine der beiden Renten zwingt dazu, den Arbeitsplatz aufzugeben. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Bezieher einer Altersrente unabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgelts hinzuverdienen. Die gesetzliche Rente wird deshalb nicht gekürzt. Diese Regel gilt auch dann, wenn die Altersrente mehrere Jahre vor der Regelaltersgrenze begonnen hat.

Die Zahlen zeigen, dass daraus mehr als ein gleitender Übergang mit wenigen Wochenstunden entstanden ist. Besonders bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren arbeitet inzwischen ein erheblicher Teil mit einem Verdienst oberhalb des Minijobs weiter. Rente und Arbeitsentgelt laufen dann gleichzeitig, obwohl die persönliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

Weitergezahlte Beiträge erhöhen die Rente später

Wer vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht und sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt, zahlt weiterhin Rentenbeiträge. Berücksichtigt werden diese zusätzlichen Beiträge, sobald die reguläre Altersgrenze erreicht ist. Die monatliche Rente steigt dann durch die weitere Beschäftigung.

Ein bereits festgesetzter Abschlag verschwindet dadurch jedoch nicht. Das betrifft vor allem die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren. Beginnt sie mit 63 und liegt die Regelaltersgrenze bei 67, werden bis zu 14,4 Prozent dauerhaft vom bis dahin erworbenen Rentenanspruch abgezogen. Neue Beiträge können den Zahlbetrag erhöhen, heben die ursprüngliche Kürzung aber nicht einfach auf. Wie stark ein früher Beginn wirkt, zeigt die Berechnung der Rentenabschläge nach Monaten.

Günstiger ist die Ausgangslage bei der Altersrente nach 45 Jahren. Sie beginnt an ihrer besonderen Altersgrenze ohne Abschlag. Wer anschließend bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann daher abschlagsfreie Rente, Arbeitslohn und zusätzliche Rentenbeiträge miteinander verbinden.

Mehr Brutto kann eine Steuernachzahlung auslösen

Die Rentenversicherung kennt bei Altersrenten keine Einkommensgrenze mehr. Steuerfrei wird die Kombination dadurch nicht. Arbeitslohn und der steuerpflichtige Teil der Rente fließen in das Jahreseinkommen ein. Der Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers berücksichtigt die parallel gezahlte Rente nicht vollständig.

Gerade bei einem größeren Hinzuverdienst kann deshalb erstmals eine Einkommensteuererklärung nötig werden oder eine Nachzahlung entstehen. Beiträge zur Krankenversicherung können ebenfalls sowohl auf die Rente als auch auf das Arbeitsentgelt anfallen, jeweils im Rahmen der geltenden Beitragsgrenzen. Vom zusätzlichen Brutto bleibt daher nicht automatisch derselbe Anteil netto übrig.

Die Doppelzahlung verschärft den Streit um die Frührente

Politisch liefert die Auswertung neue Argumente gegen großzügige Frühverrentungsregeln. Das IW bewertet den unbegrenzten Hinzuverdienst kritisch, weil die Rente früher ausgezahlt wird, obwohl das Erwerbseinkommen weiterläuft. Finanziert wurde die Untersuchung vom Forschungsnetzwerk Alterssicherung der Deutschen Rentenversicherung. Die Schlussfolgerung zur Belastung der Rentenkasse stammt jedoch von den Autoren des arbeitgebernahen Instituts.

Zugleich belegt die Studie nicht, dass jeder weiterarbeitende Frührentner ohne die Rente länger beschäftigt geblieben wäre. Manche hätten möglicherweise ohnehin aufgehört, ihre Arbeitszeit reduziert oder einen anderen Rentenbeginn gewählt. Wie hoch die tatsächlichen Mehrkosten des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenze sind, lässt sich aus den Anteilen allein nicht berechnen.

Brisant werden die Ergebnisse durch die laufende Rentenreform. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren abzuschaffen und den frühesten Beginn nach 35 Jahren von 63 auf 64 anzuheben. Bereits jetzt sind 1,1 Millionen Babyboomer vor ihrer Regelaltersgrenze in Rente. Noch gelten die bisherigen Rentenarten und der unbegrenzte Hinzuverdienst unverändert.

Für rentennahe Beschäftigte entsteht damit eine ungewöhnliche Rechnung. Ein früher Rentenbeginn kann sofort zusätzliches Einkommen bringen, während ein späterer Beginn weitere Rentenansprüche sichert und mögliche Abschläge vermeidet. Der persönliche Termin lässt sich über den Renteneintrittsrechner eingrenzen. Ob sich Rente und Job parallel lohnen, hängt anschließend von Rentenart, Abschlag, Arbeitslohn, Sozialabgaben und Steuer ab.

Infos bei der Deutschen Rentenversicherung: Hinzuverdienst bei Altersrenten