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Krankenkasse muss trotz MS 8.700-Euro-Anzug nicht bezahlen

Frau Mitte 40 mit MS probiert einen Neurostimulationsanzug. Im Hintergrund ein Rollator und ein Rollstuhl.

Seit mehr als 20 Jahren lebt eine Frau mit Multipler Sklerose. Ihre Gehfähigkeit verschlechterte sich erheblich, seit Ende 2024 ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Ein elektrischer Neurostimulationsanzug verbesserte nach ihren Angaben Beweglichkeit, Gleichgewicht und Spastik. Trotzdem bleibt sie auf den Kosten von 8.700 Euro sitzen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Ablehnung der Krankenkasse. Persönliche Verbesserungen reichten nicht aus, weil der Anzug rechtlich als Teil einer neuen Behandlungsmethode eingestuft wurde. Dafür fehlte die notwendige positive Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.

Vom Rollator in den Rollstuhl

Die 44-jährige Klägerin war seit über zwei Jahrzehnten an MS erkrankt. Anfang 2024 nutzte sie noch einen Rollator, im weiteren Verlauf nahm ihre Mobilität weiter ab. Seit Ende desselben Jahres war ein Rollstuhl nötig.

Bereits 2023 beantragte sie bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen sogenannten Exopulse-Anzug. Das körpernahe System gibt über eingearbeitete Elektroden elektrische Impulse an verschiedene Muskelgruppen ab. Ziel ist es, spastische Beschwerden zu lindern und Bewegungsabläufe zu verbessern.

Die Kasse lehnte den Antrag ab. Daraufhin kaufte die Frau den Anzug selbst und verlangte 8.700 Euro Kostenerstattung. Sie berichtete von besserer Mobilität, mehr Gleichgewicht, weniger Spastik sowie positiven Auswirkungen auf Schlaf, Erschöpfung und allgemeines Wohlbefinden.

Nicht jedes Hilfsmittel wird gleich behandelt

Im Streit ging es nicht nur darum, ob der Anzug praktisch hilft. Rechtlich entscheidend war sein hauptsächlicher Zweck. Ein klassisches Hilfsmittel gleicht eine Behinderung unmittelbar aus, etwa ein Rollstuhl, eine Prothese oder ein Hörgerät. Dann gelten andere Voraussetzungen als bei einem Produkt, das therapeutisch auf den Körper einwirkt.

Nach Auffassung des Gerichts soll der Neurostimulationsanzug vor allem Beschwerden behandeln und Körperfunktionen beeinflussen. Damit dient er einem therapeutischen Zweck und ist untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbunden. Die Einordnung als bloßes Hilfsmittel zur Kompensation der eingeschränkten Gehfähigkeit lehnte der Senat ab.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied am 14. Mai 2025 unter dem Aktenzeichen L 16 KR 315/24. Für die begehrte Versorgung fehlte eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Methode.

Spürbarer Nutzen genügt dem Gericht nicht

Gerade für schwer erkrankte Menschen wirkt diese Grenze hart. Die Klägerin schilderte konkrete Verbesserungen ihres Alltags. Das Gericht durfte nach eigener Auffassung dennoch nicht allein anhand des Einzelfalls entscheiden. Ohne die vorgesehene Bewertung könne die Justiz die Prüfung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht vorwegnehmen.

Damit sagt das Urteil nicht, dass der Anzug generell wirkungslos ist. Es besagt vielmehr, dass die gesetzliche Krankenversicherung eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode grundsätzlich erst nach der erforderlichen Bewertung finanzieren muss. Ein individuell beobachteter Erfolg ersetzt diesen Nachweis nicht.

Selbst kaufen kann teuer werden

Die Entscheidung zeigt das finanzielle Risiko einer Selbstbeschaffung. Wer ein abgelehntes Produkt auf eigene Kosten kauft, erhält sein Geld später nur zurück, wenn die Kasse die Leistung zu Unrecht verweigert hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bleibt die Ablehnung rechtmäßig, trägt der Versicherte den gesamten Preis.

Vor einem Kauf sollte deshalb nicht nur die medizinische Verordnung geprüft werden. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Produkt eine Behinderung ausgleicht oder als Bestandteil einer neuen Therapie gilt. Bei einem ablehnenden Bescheid können Patienten fristgerecht Widerspruch einlegen und medizinische Unterlagen nachreichen, sollten den Ausgang aber möglichst abwarten.

Hilfreich kann eine genaue Begründung des behandelnden Arztes sein. Sie sollte nicht nur Verbesserungen beschreiben, sondern den konkreten Versorgungszweck und mögliche bereits anerkannte Alternativen benennen. Das ändert zwar nicht die fehlende Methodenbewertung, kann aber entscheidend sein, wenn die Kasse ein Produkt fälschlich als Therapie einordnet, obwohl es tatsächlich eine ausgefallene Körperfunktion ausgleichen soll.

Aus dem Urteil folgt keine automatische Aussage zum Grad der Behinderung oder zu einer Erwerbsminderungsrente. Beide Verfahren verfolgen andere Zwecke und haben eigene Voraussetzungen. Informationen zu den Nachteilsausgleichen bietet der Bereich Schwerbehinderung. Wie Krankheiten bei einer EM-Rente bewertet werden, erklärt renten.net unter Erwerbsminderungsrente wegen Krankheit.

Für Betroffene bleibt die Kernaussage ernüchternd: Selbst ein als hilfreich erlebtes Produkt kann von der Kassenleistung ausgeschlossen sein, wenn es rechtlich zu einer noch nicht anerkannten Behandlungsmethode gehört. Im entschiedenen Fall bedeutete das einen Eigenanteil von 8.700 Euro.