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Grundrente bleibt nach Prüfung bei über 820.000 Rentnern aus

Für Rentner mit kleinen gesetzlichen Bezügen kann der Grundrentenzuschlag eine spürbare Hilfe sein, doch aus der Berechnung folgt noch keine sichere Zahlung. Ende 2025 blieb bei mehr als 820.000 Renten in drei großen Altersrentenarten nach der Einkommensprüfung nichts vom errechneten Zuschlag übrig. Dabei entscheidet neben den eigenen Einkünften auch das Einkommen des Ehepartners darüber, ob zusätzliches Geld zur Rente hinzukommt.

Wie häufig ein Zuschlag an dieser Prüfung scheitert, zeigen die Tabellen einer Regierungsantwort vom 24. September 2026 auf eine Anfrage der Grünen. Sie erfassen hier die Regelaltersrente und die Altersrenten für langjährig sowie besonders langjährig Versicherte. Für diese Renten stellt die Regierung die zunächst errechneten Ansprüche den tatsächlich gezahlten Zuschlägen gegenüber. Dazwischen liegt die Einkommensprüfung, weil die Rentenversicherung zuerst die Versicherungszeiten und früheren Verdienste bewertet und anschließend die Einkünfte berücksichtigt. Die Tabelle beschreibt deshalb keine pauschale Kürzung zuvor ausgezahlter Leistungen. Andere Altersrentenarten sowie Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sind in diesen Zahlen nicht enthalten.

RentenartAnspruch vor EinkommensprüfungZahlung nach EinkommensprüfungOhne Zahlung
Regelaltersrente543.101311.184231.917
Altersrente für besonders langjährig Versicherte659.112320.963338.149
Altersrente für langjährig Versicherte512.054261.522250.532

Zusammengerechnet stehen rund 1,71 Millionen zunächst ermittelten Ansprüchen 893.669 Renten mit ausgezahltem Zuschlag gegenüber. In den übrigen 820.598 Fällen blieb die Zahlung aus. Das sind knapp 48 Prozent dieser Gruppe.

Kleine eigene Rente schützt nicht vor der Einkommensanrechnung

Dass der Zuschlag trotz erfüllter Voraussetzungen aus dem Versicherungsleben ausbleiben kann, liegt auch an der gemeinsamen Einkommensprüfung bei Ehepaaren. Hat ein Ehepartner nur eine kleine Rente, können die Einkünfte des anderen die zusätzliche Zahlung trotzdem verhindern. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt dieselbe Regel. Nach § 97a SGB VI zählen dabei unter anderem das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente und bestimmte Kapitalerträge. Der monatliche Kontoeingang allein ist deshalb nicht maßgeblich, und der Grundrentenzuschlag selbst wird bei dieser Prüfung nicht als Einkommen mitgerechnet.

Von dem so ermittelten Einkommen bleiben 2026 bei Alleinstehenden monatlich 1.492 Euro und bei Ehepaaren zusammen 2.327 Euro anrechnungsfrei. Für den Einkommensteil unmittelbar darüber beginnt die Anrechnung mit 60 Prozent. Erst der Teil oberhalb einer zweiten, höheren Grenze wird vollständig angerechnet.

Schon die erste Stufe kann jedoch einen kleinen Zuschlag aufzehren. Im Beispiel ergibt sich aus den Versicherungszeiten ein Grundrentenzuschlag von 100 Euro brutto monatlich, während das nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Einkommen des Ehepaars zusammen 2.500 Euro beträgt. Damit liegt es 173 Euro über dem Paarfreibetrag, von denen 60 Prozent angerechnet werden. Der Abzug von 103,80 Euro ist größer als der Zuschlag, sodass nichts zusätzlich ausgezahlt wird. Die übrige gesetzliche Rente wird dadurch nicht gekürzt.

Ab Januar kann der höhere Freibetrag Geld bringen

Der vollständig entfallene Zuschlag ist allerdings nicht zwangsläufig dauerhaft verloren. Zum 1. Januar 2027 steigt der Freibetrag nach den veröffentlichten Werten der Deutschen Rentenversicherung bei Alleinstehenden auf 1.555 Euro und bei Ehepaaren auf 2.425 Euro. Die Grenzen werden nach geltendem Recht an die Rentenanpassung des Vorjahres angepasst.

Dadurch würde sich auch die Rechnung für das Ehepaar aus dem Beispiel ändern, ohne dass sein maßgebliches Einkommen sinken müsste. Für diesen Vergleich bleiben die 2.500 Euro Einkommen und der Zuschlag vor Einkommensanrechnung von 100 Euro unverändert. Über dem höheren Freibetrag liegen dann nur noch 75 Euro, sodass sich der Abzug auf 45 Euro verringert. Übrig bleiben 55 Euro Grundrentenzuschlag brutto im Monat, statt wie bisher keine Zahlung. Von dieser zusätzlichen Bruttorente gehen gegebenenfalls noch Kranken- und Pflegebeiträge ab, außerdem kann sie die Einkommensteuer beeinflussen.

Ob tatsächlich wieder Geld hinzukommt, hängt neben der höheren Grenze auch von den neu herangezogenen Einkünften ab. Bei der jährlichen Überprüfung im Herbst 2026 meldet das Finanzamt grundsätzlich das Einkommen aus 2024, das ab Januar 2027 berücksichtigt wird. Fehlen diese Daten, wird auf 2023 zurückgegriffen. Gegenüber der bisherigen Rechnung kann sich daher zugleich das berücksichtigte Einkommen ändern. Wer heute weniger verdient oder wessen Ehepartner inzwischen selbst in Rente ist, kann trotzdem noch mit früheren, höheren Einkünften in der Prüfung stehen.

Beim nächsten Rentenbescheid sollten Betroffene deshalb den Freibetrag, das verwendete Einkommensjahr und die dafür angesetzten Beträge prüfen. Ein älteres Steuerjahr ist dabei für sich genommen noch kein Fehler, auch wenn heute weniger Einkommen vorhanden ist. Weichen die Beträge jedoch von den maßgeblichen Steuerdaten ab oder wurde eine falsche Grenze verwendet, sollte die Rentenversicherung die Berechnung überprüfen.