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Rentenversicherung lehnt EM-Rente ab und verliert vor Gericht

EM-Rentnerin mit ihrer Anwältin vor dem Gerichtssaal in Hamburg

Medizinisch konnte eine Frau noch mindestens sechs Stunden am Tag arbeiten. Einen Arbeitsplatz, an dem sie ihr verbliebenes Leistungsvermögen tatsächlich einsetzen konnte, gab es nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht. Sie erhält deshalb die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer.

Das Landessozialgericht Hamburg hob die ablehnenden Bescheide der Rentenversicherung und eine vorherige Entscheidung des Sozialgerichts auf. Die volle Rente steht der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 zu, entschied das Gericht in seinem Urteil vom 21. April 2026 (Az. L 3 R 55/23 D).

Sechs Stunden arbeitsfähig und trotzdem volle EM-Rente

Der Fall fällt aus dem üblichen Schema. Wer unter den normalen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Bei der Klägerin war das zeitliche Leistungsvermögen nach Ansicht des Gerichts nicht herabgesetzt.

Entscheidend waren stattdessen die Bedingungen, unter denen sie überhaupt noch arbeiten konnte. Mehrere Einschränkungen wirkten so stark zusammen, dass kein geeigneter Arbeitsplatz mehr übrig blieb. Der allgemeine Arbeitsmarkt war für die Frau damit verschlossen.

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Mehrere Einschränkungen verstärkten sich

Die 1964 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer beidseitigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Bis zum 18. Lebensjahr blieb sie ohne Hörgeräte. Sie besuchte keine Schule und kann weder auf Deutsch noch in ihrer Muttersprache lesen und schreiben.

Ein Gutachten stellte außerdem eine Lernbehinderung mit einem Intelligenzquotienten von etwa 75 fest. Hinzu kamen erhebliche Schwierigkeiten bei Kommunikation, Teamarbeit, Konflikten und der Anpassung an wechselnde Abläufe. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, Zeitdruck oder besonderen Anforderungen an das Gehör schieden ebenfalls aus.

Jede dieser Einschränkungen hätte für sich genommen möglicherweise noch nicht für eine volle Erwerbsminderungsrente ausgereicht. In ihrer Kombination reduzierten sie die Einsatzmöglichkeiten aber so weit, dass das Gericht von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ausging.

Was beim Gutachter zur Erwerbsminderungsrente zählt

Selbst einfache Arbeiten kamen nicht infrage

Das Gericht ließ durch einen berufskundigen Sachverständigen prüfen, ob die Frau noch einfache Tätigkeiten übernehmen könnte. Untersucht wurden unter anderem Pack-, Sortier-, Montage-, Produktions- und Kommissionierungsarbeiten.

Auch solche Arbeitsplätze verlangen regelmäßig Absprachen im Team, das Verstehen von Anweisungen und eine gewisse Fähigkeit, sich auf andere Abläufe einzustellen. Selbst bei einfachen Verpackungsarbeiten können neue Arbeitsaufträge, kurze Besprechungen oder spontane Änderungen auftreten.

Räumlich isolierte Arbeiten, wie sie in Teilen der Munitionsherstellung vorkommen, schieden ebenfalls aus. Dort müssen Sicherheitsvorschriften und Produktionsanweisungen besonders zuverlässig verstanden und umgesetzt werden. Reinigungsarbeiten waren wegen zusätzlicher körperlicher Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Arbeiten am Computer oder mit schriftlichen Anweisungen kamen aufgrund des Analphabetismus nicht infrage.

Der Sachverständige konnte schließlich keine Tätigkeit benennen, für die eine wirtschaftlich vertretbare Einarbeitung möglich gewesen wäre. Selbst bei einfachsten Arbeiten wären erhebliche Schulungen und anschließend voraussichtlich ein Eingliederungszuschuss erforderlich gewesen.

Rentenversicherung hätte einen konkreten Arbeitsplatz nennen müssen

Normalerweise muss die Rentenversicherung keinen bestimmten Beruf nennen, wenn ein Versicherter noch mindestens sechs Stunden leichte und einfache Arbeiten verrichten kann. Anders ist es bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder wenn mehrere Einschränkungen zusammentreffen, die sich in ihrer Kombination ungewöhnlich auswirken. Auf die bloße Zahl der Einschränkungen kommt es dabei nicht an.

Dann reicht der pauschale Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr aus. Es muss eine konkrete Tätigkeit benannt werden, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch ausgeübt werden kann. Das gelang der Rentenversicherung in diesem Verfahren nicht. Auch der gerichtlich beauftragte Berufskundler fand keinen passenden Arbeitsplatz.

Analphabetismus allein begründet keinen Rentenanspruch

Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass fehlende Lese- und Schreibkenntnisse allein den Arbeitsmarkt nicht verschließen. Viele Menschen ohne Schriftkenntnisse gehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Auch die Klägerin hatte früher in einer Textilreinigung und als Reinigungskraft gearbeitet.

In diesem Fall standen ihr solche Tätigkeiten wegen der weiteren gesundheitlichen und persönlichen Einschränkungen aber nicht mehr offen. Der Analphabetismus verschärfte vor allem die durch Schwerhörigkeit und Lernbehinderung ohnehin erschwerte Kommunikation. Mündliche Anweisungen waren nur begrenzt verständlich, schriftliche Hinweise überhaupt nicht nutzbar.

Volle EM-Rente wird dauerhaft gezahlt

Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente bereits am 23. Dezember 2015 gestellt. Die Rentenversicherung lehnte ihn im Januar 2018 ab und wies später auch den Widerspruch zurück. Vor dem Sozialgericht unterlag sie zunächst: Ein Gutachter hielt ihr Beschwerdebild für nicht nachvollziehbar und konnte Aggravation und Simulation nicht ausschließen. Erst ihre Berufung hatte Erfolg.

Die Rente wird nicht befristet. Nach den Feststellungen des Gerichts besteht der Zustand bereits seit der Antragstellung und wird voraussichtlich andauern. Die fehlenden Arbeitsmöglichkeiten beruhen nicht auf einer vorübergehend schlechten Arbeitsmarktlage, sondern auf dem Fehlen jeder geeigneten Verweisungstätigkeit. Eine Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.