Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 mussten den Beratungsbesuch jahrelang in jedem Quartal nachweisen. Diese Pflicht ist zum 1. Januar 2026 entfallen. Seither reicht für alle Pflegegrade von 2 bis 5 ein Termin pro Halbjahr.
Wer die Frist versäumt, riskiert weiterhin viel Geld. Bei Pflegegrad 5 stehen 990 Euro im Monat auf dem Spiel. Den Termin organisiert nicht die Pflegekasse, sondern der Pflegebedürftige selbst.
Das BEEP-Gesetz hat die Quartalspflicht abgeschafft
Grundlage der Änderung ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, kurz BEEP. Der Bundestag verabschiedete es am 6. November 2025. Nach einem Vermittlungsverfahren stimmten Bundestag und Bundesrat am 19. Dezember 2025 zu. Verkündet wurde das Gesetz am 29. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371, in Kraft ist es seit dem 1. Januar 2026. Ursprünglich lief das Vorhaben unter dem Namen Pflegekompetenzgesetz.
Für den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI bedeutet das eine Vereinheitlichung. Bis Ende 2025 galt: Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Seit Januar 2026 sind es einheitlich sechs Monate.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 dürfen die Beratung weiterhin vierteljährlich abrufen. Verpflichtet sind sie dazu nicht. Wer einen höheren Beratungsbedarf hat, verliert also nichts, wer den Termin als Last empfand, muss ihn nur noch halb so oft organisieren.
Bei Pflegegrad 1 ist der Besuch freiwillig. Gleiches gilt grundsätzlich für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes beziehen. Wer anteiliges Pflegegeld als Kombinationsleistung erhält, sollte die Nachweispflicht direkt mit der Pflegekasse klären.
Viele Ratgeber stehen noch auf der alten Regel
Die Änderung hat sich bis heute nicht überall herumgesprochen. Große Pflegeportale führen in Texten, die im Frühjahr 2026 aktualisiert wurden, weiterhin „vierteljährlich“ als Pflicht für die Pflegegrade 4 und 5. Wer sich darauf verlässt, organisiert doppelt so viele Termine wie nötig.
Umgekehrt kursiert eine zweite Fehlinformation, die teuer werden kann: Das Pflegegeld werde beim ersten Versäumnis „um 50 Prozent“ gekürzt. Auch das steht so nicht im Gesetz.
Bis zu 990 Euro im Monat können wegfallen
Eine Pflicht ergibt sich aus § 37 SGB XI. Dort steht nicht nur der Beratungsbesuch. Absatz 6 schreibt auch die finanzielle Folge vor: Wird die Beratung nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und bei einer Wiederholung entziehen.
Betroffen ist je nach Pflegegrad folgender monatlicher Betrag nach § 37 Abs. 1 SGB XI:
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 |
|---|---|
| 2 | 347 € |
| 3 | 599 € |
| 4 | 800 € |
| 5 | 990 € |
Diese Beträge gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025. Die nächste turnusmäßige Anpassung sieht § 30 SGB XI erst zum 1. Januar 2028 vor.
Bei einer vollständigen Entziehung entsprechen 990 Euro im Monat auf zwölf Monate gerechnet 11.880 Euro Pflegegeld. Gestrichen wird nicht der Pflegegrad selbst, sondern die Geldleistung. Andere Ansprüche aus der Pflegeversicherung müssen davon getrennt betrachtet werden.
Die Pflegekasse vereinbart den Termin nicht
Zuständig für die Organisation bleibt der Pflegebedürftige. In der Praxis übernehmen das häufig Angehörige. Durchgeführt werden darf die Beratung unter anderem von einem zugelassenen Pflegedienst, einer anerkannten unabhängigen Beratungsstelle oder einer von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachperson.
Bezahlt wird der Einsatz von der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegepflichtversicherung. Für den Pflegebedürftigen fällt keine Rechnung an. Trotzdem sollte der Termin nicht bis kurz vor Ablauf des Halbjahres aufgeschoben werden. Pflegedienste haben nicht überall kurzfristig freie Kapazitäten.
Bis zum 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Der erste Termin muss jedoch immer in der Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgen. Ein reines Telefongespräch genügt nicht.
Entscheidend ist der Nachweis bei der Pflegekasse
Nach dem Besuch bestätigt die Beratungsstelle die Durchführung gegenüber der Pflegekasse. Pflegebedürftige sollten sich trotzdem eine Kopie oder eine eigene Bestätigung geben lassen. Geht die elektronische Meldung verloren oder wird sie falsch zugeordnet, lässt sich der fristgerechte Termin damit leichter belegen.
Wird ein vereinbarter Besuch abgesagt, sollte sofort ein Ersatztermin angefordert werden. Kurz vor Fristablauf empfiehlt sich zusätzlich eine Nachricht an die Pflegekasse. Schriftlich dokumentierte Terminanfragen können wichtig werden, wenn vor Ort keine anerkannte Stelle rechtzeitig verfügbar war.
Eine bloße Buchung ersetzt den durchgeführten Beratungsbesuch nicht. Ob die Pflegekasse bei nachgewiesenen, unverschuldeten Terminproblemen auf eine Kürzung verzichten muss, hängt vom konkreten Ablauf ab. Deshalb sollte sie noch vor Fristende einbezogen werden.
Die erste Kürzung ist gesetzlich nicht festgelegt
Wie hoch die erste Kürzung ausfällt, steht nicht im Gesetz. § 37 SGB XI verlangt lediglich eine „angemessene“ Kürzung. Die verbreitete Angabe, das Pflegegeld werde beim ersten Versäumnis immer um genau 50 Prozent gekürzt, hat im Normtext keine Grundlage.
Eindeutig geregelt ist dagegen die nächste Stufe. Wird die Beratung wiederholt nicht abgerufen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld vollständig entziehen. Vor einer Kürzung oder Entziehung ergeht ein Bescheid. Gegen ihn kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben.
Der Besuch ist mehr als eine Kontrolle
Nach der aktuellen Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums sollen Beratungspersonen prüfen, ob die häusliche Versorgung gesichert ist, und praktische Hilfen anbieten. Dazu gehören Hinweise auf Pflegekurse, Entlastungsangebote, Pflegehilfsmittel oder eine Anpassung der Versorgung. Angehörige können den Termin deshalb nutzen, um Überlastung und konkrete Probleme offen anzusprechen.
Der Beratungsbesuch entscheidet nicht unmittelbar über Rentenpunkte der Pflegeperson. Dafür gelten eigene Voraussetzungen zu Pflegeumfang und Erwerbstätigkeit. Wie die Pflege eines Angehörigen die gesetzliche Rente erhöhen kann, zeigt der Beitrag zur Rente für häusliche Pflege. Dass die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige sinken sollen, steht auf einem anderen Blatt und ist bislang nicht beschlossen. Weitere Leistungen und aktuelle Änderungen bündelt der Bereich Pflege auf renten.net.