Wer kurz vor der Rente gesundheitlich nicht mehr kann, hat es heute schwer. Die Erwerbsminderungsrente prüft grundsätzlich nicht, ob der bisherige Beruf noch möglich ist, sondern wie viele Stunden jemand überhaupt noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.
Genau das ist für viele Betroffene der harte Punkt. Ein Dachdecker, eine Pflegekraft oder ein Lagerarbeiter kann den bisherigen Beruf nach Jahrzehnten körperlicher Arbeit vielleicht nicht mehr ausüben. Wenn aber noch leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich möglich erscheinen, reicht das für eine Erwerbsminderungsrente in der Regel nicht aus.
Die Alterssicherungskommission setzt hier an, aber nicht in erster Linie über die Erwerbsminderungsrente. Sie will die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte, umgangssprachlich „Rente mit 63„, abschaffen und für gesundheitlich Belastete durch eine neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler ersetzen.
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Rente mit 63 soll wegfallen
Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Beitragsjahren gilt der Kommission als zu teuer. Ihr Zugangsalter liegt aktuell bei rund 64,5 Jahren und steigt bis 2031 ohnehin auf 65 Jahre. Die Empfehlung lautet, diesen Weg zu schließen.
An seine Stelle soll eine gezielte Ausnahme treten. Wer lange eingezahlt hat und nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in seinem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld arbeiten kann, soll trotzdem früher in Rente gehen dürfen. Diese Menschen sollen nicht auf andere, leichtere Tätigkeiten verwiesen werden. Eine Verpflichtung zu beruflicher Neu- oder Anpassungsqualifizierung soll in dieser Altersgruppe entfallen.
Gerade für körperlich oder psychisch besonders belastende Berufe wäre das wichtig. Wer mit Anfang 60 nach jahrzehntelanger Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr heben, tragen, stehen, fahren oder im Schichtdienst arbeiten kann, soll nicht automatisch auf eine Frührente mit Abschlägen oder einen abgelehnten EM-Antrag verwiesen werden.
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Wie die Schutzrente wirken soll
Die Kommission lehnt die Schutzrente an die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Paragraf 37 SGB VI an. Diese erlaubt derzeit einen abschlagsfreien Rentenbeginn rund zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze. Ein genauer, endgültiger Rentenbeginn für die Schutzrente ist im Bericht aber nicht festgelegt.
Wichtig ist die Abgrenzung zur bestehenden Erwerbsminderungsrente. Die Schutzrente soll diese nicht ersetzen, sondern ergänzen. Bei der Erwerbsminderungsrente steht im Mittelpunkt, wie viele Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich sind. Die Schutzrente würde stärker fragen, ob das langjährig ausgeübte Berufsfeld gesundheitlich überhaupt noch erreichbar ist.
Heutige EM-Rente prüft streng
Die volle Erwerbsminderungsrente gibt es grundsätzlich nur, wenn weniger als drei Stunden tägliche Arbeit möglich sind. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente kommt bei drei bis unter sechs Stunden in Betracht. Maßstab ist aber nicht der bisherige Beruf, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt.
Das kann dazu führen, dass ein Antrag scheitert, obwohl der bisherige Beruf gesundheitlich nicht mehr machbar ist. Wer theoretisch noch andere leichte Tätigkeiten ausüben kann, fällt schnell aus dem Raster. Für ältere Arbeitnehmer kurz vor der Rente wird das besonders schwierig, weil ein echter Berufswechsel oft nur auf dem Papier realistisch wirkt.
Für vor dem 2. Januar 1961 Geborene kann noch ein besonderer Berufsschutz greifen. Für die meisten heutigen rentennahen Jahrgänge hilft das aber nicht mehr. Zusätzlich zur Schutzrente empfiehlt die Kommission, den Begriff der Erwerbsminderung selbst zu überarbeiten und dabei besonders die Vermittlungschancen von Menschen zu berücksichtigen, die nur noch drei Stunden am Tag arbeiten können.
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Kein Freibrief für Frühverrentung
Die Kommission sieht auch das Risiko. Eine solche Regel darf nicht dazu führen, dass Betriebe ältere, gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer leichter in Richtung Rente schieben. Die Kosten würden dann bei der Rentenversicherung landen.
Deshalb sollen die Voraussetzungen genau definiert werden. Klärungsbedürftig sind vor allem vier Begriffe: rentennahe Jahrgänge, langjährige Tätigkeit, Berufsfeld und schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung. Ohne klare Grenzen würde aus der Schutzrente schnell ein neues Streitfeld.
Beschlossen ist noch nichts. Der Gesetzgebungsprozess soll nach der Sommerpause 2026 beginnen, erste Änderungen könnten zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Klar ist bisher nur die Richtung: Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht länger im langjährigen Beruf durchhält, soll besser abgesichert werden.
Prävention soll früher greifen
Die Schutzrente ist nur ein Teil des Vorschlags. Die Kommission will das seit 2026 bestehende Fallmanagement der Rentenversicherung und die freiwillige, berufsbezogene Gesundheitsvorsorge ab dem 45. Lebensjahr wissenschaftlich begleiten und weiterentwickeln. Ziel ist, Erwerbsminderung möglichst zu verhindern, bevor sie eintritt.
Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht und einen Arbeitsversuch wagen möchte, soll das leichter tun können. Der Erprobungszeitraum soll von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden, damit ein gescheiterter Versuch nicht den Rentenanspruch kostet. Langzeitarbeitslose in rentennahen Jahren sollen zudem nicht mehr gegen ihren Willen in eine vorgezogene Rente mit Abschlägen geschickt werden können.
Das passt zum Grundsatz „Reha vor Rente“. Wenn gesundheitliche Probleme früher erkannt werden, können Reha, Umschulung, technische Hilfen oder ein anderer Arbeitsplatz helfen. Erst wenn solche Wege nicht mehr ausreichen, stellt sich die Frage nach einer Rente.
Erwerbsminderungsrente abgelehnt? Warum sich ein Widerspruch oft lohnt
Für Betroffene ändert der Vorschlag allein noch nichts. Wer heute gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, muss weiterhin nach dem geltenden EM-Recht vorgehen, ärztliche Unterlagen sichern und Reha-Möglichkeiten prüfen. Politisch zeigt der Punkt aber, dass die Rentenreform nicht nur auf längeres Arbeiten setzt. Sie muss auch erklären, was mit denen passiert, die gesundheitlich nicht mehr können.