Rentner mit Grundsicherung sollen künftig häufiger mehr von ihrer gesetzlichen Rente behalten dürfen. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, die Anrechnung von Renten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu ändern. Der Kern: Wer Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat, soll im Alter finanziell besser stehen als jemand ohne oder mit nur sehr geringen Beiträgen.
Das klingt selbstverständlich, ist es aber im heutigen System nicht immer. Denn gesetzliche Renten werden in der Grundsicherung grundsätzlich als Einkommen angerechnet. Steigt die Rente, sinkt die Grundsicherung oft entsprechend. Am Ende bleibt dann kaum mehr Geld übrig.
Genau hier setzt der Reformvorschlag an. Auch Menschen, die keinen Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben, sollen künftig einen Freibetrag für gesetzliche Renten erhalten können.
Warum viele Rentner heute kaum profitieren
Grundsicherung im Alter soll das Existenzminimum sichern. Wer mit Rente und sonstigem Einkommen seinen Bedarf nicht decken kann, kann ergänzende Leistungen vom Sozialamt bekommen. Die eigene gesetzliche Rente wird dabei grundsätzlich berücksichtigt.
Das führt zu einem harten Effekt: Wer nur eine kleine Rente hat, bekommt zwar formal eine eigene Rentenzahlung. In der Grundsicherung wird diese Rente aber weitgehend mit dem Bedarf verrechnet. Die Sozialleistung sinkt entsprechend. Dadurch kann ein Rentner trotz jahrzehntelanger Beitragszahlung am Ende kaum mehr zur Verfügung haben als jemand, der nie oder nur sehr wenig in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
Das ist sozialpolitisch schwer vermittelbar. Die Kommission formuliert deshalb den Grundsatz, dass Beiträge zur Rentenversicherung im Alter auch einen spürbaren Unterschied machen sollen.
Grundsicherung im Alter – Viele Rentner lassen Geld liegen
Heute hilft der Freibetrag nur bestimmten Gruppen
Einen Freibetrag gibt es in der Grundsicherung bereits. Er gilt aber nicht für jede gesetzliche Rente automatisch.
Bei zusätzlicher Altersvorsorge ist die Lage günstiger. Wer eine kleine Betriebsrente, eine Riester-Rente, eine Rürup-Rente oder eine andere begünstigte zusätzliche Altersvorsorge erhält, kann den Freibetrag grundsätzlich unabhängig von den 33 Jahren mit Grundrentenzeiten nutzen.
Anders ist es bei der gesetzlichen Rente. Dort greift der Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten bislang vor allem dann, wenn die erforderlichen Grundrentenzeiten erreicht werden. Genau diese Hürde ist das Problem. Wer zwar Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat, aber die nötigen Zeiten nicht schafft, profitiert von diesem Rentenfreibetrag bisher nicht.
Die Berechnung folgt einem einfachen Muster: 100 Euro bleiben zunächst frei. Vom Rentenbetrag oberhalb dieser 100 Euro bleiben zusätzlich 30 Prozent anrechnungsfrei. Der Freibetrag ist aber gedeckelt. 2026 liegt die Obergrenze bei 281,50 Euro im Monat, weil sie an die Hälfte des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 gekoppelt ist – dieser beträgt seit 2024 auch in 2026 unverändert 563 Euro.
Ein Beispiel: Bei 600 Euro Rente sind zunächst 100 Euro frei. Der übersteigende Betrag liegt bei 500 Euro. Davon bleiben 30 Prozent zusätzlich frei, also 150 Euro. Insgesamt ergibt sich ein Freibetrag von 250 Euro.
Bei 900 Euro Rente wären es rechnerisch 340 Euro: 100 Euro Sockelbetrag plus 30 Prozent von 800 Euro. Weil der Freibetrag 2026 aber bei 281,50 Euro gedeckelt ist, bleibt es bei diesem Höchstbetrag.
Das Problem mit weniger als 33 Jahren
Besonders kritisch ist die Lage für Rentner, die zwar gesetzliche Rentenbeiträge gezahlt haben, aber die erforderlichen Grundrentenzeiten nach § 76g SGB VI nicht erreichen. Das kann viele Gründe haben: längere Zeiten mit Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II, versicherungsfreie Minijobs, Selbstständigkeit ohne Rentenversicherungspflicht, Ausbildungs- und Studienzeiten oder längere Lücken im Versicherungsverlauf. Wichtig zu wissen: Kindererziehungs- und Pflegezeiten zählen umgekehrt ausdrücklich zu den Grundrentenzeiten und schaden hier also nicht.
Wer knapp an dieser Schwelle scheitert, kann trotz eigener Beiträge leer ausgehen. Die gesetzliche Rente wird dann in der Grundsicherung weitgehend als Einkommen angerechnet. Ein Freibetrag kann zwar bei zusätzlicher Altersvorsorge greifen, nicht aber automatisch für die gesetzliche Rente selbst.
Genau diese Gruppe nimmt die Kommission in den Blick. Sie will den Grundsatz stärken, dass auch Beitragsjahre unterhalb der Grundrenten-Schwelle einen Unterschied machen sollen. Wer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, soll im Alter nicht vollständig so behandelt werden, als hätte diese Beitragszahlung keinen Wert gehabt.
Was sich ändern könnte
Der Bericht legt noch keine fertige Rechenformel für den neuen Freibetrag vor. Entscheidend ist deshalb: Es geht bisher um einen Reformvorschlag, nicht um ein bereits geltendes neues Recht.
Die Richtung ist aber klar. Künftig soll auch für Personen, die nicht grundrentenzuschlagsberechtigt sind, ein Freibetrag für gesetzliche Renten eingeführt werden – so die Empfehlung der Alterssicherungskommission an das Bundesarbeitsministerium. Damit würde der Kreis der Rentner erweitert, die in der Grundsicherung einen Teil ihrer gesetzlichen Rente behalten dürfen.
Ob der neue Freibetrag genauso berechnet wird wie der heutige Freibetrag bei Grundrentenzeiten, ist noch offen. Möglich wäre eine Orientierung am bestehenden Modell mit Sockelbetrag, prozentualem Zusatzfreibetrag und Deckel. Möglich ist aber auch eine andere Ausgestaltung im Rahmen einer größeren Sozialstaatsreform.
Für Betroffene ist deshalb noch nicht entscheidend, welcher genaue Betrag später herauskommt. Entscheidend ist, dass die bisherige harte Grenze bei 33 Jahren politisch aufgeweicht werden soll.
Warum der Vorschlag wichtig ist
Der Vorschlag trifft einen wunden Punkt der Alterssicherung. Die gesetzliche Rente beruht auf Beiträgen. Wenn diese Beiträge im Alter aber vollständig in der Grundsicherung verrechnet werden, verlieren sie für Betroffene an sichtbarem Wert.
Das kann auch das Vertrauen in die Rentenversicherung schwächen. Wer lange mit niedrigen Löhnen gearbeitet hat, erwartet wenigstens einen kleinen Abstand zur reinen Grundsicherung ohne Beitragsleistung. Wird dieser Abstand nicht sichtbar, entsteht der Eindruck, dass sich Beitragszahlung für Geringverdiener nicht lohnt.
Ein breiterer Freibetrag würde daran etwas ändern. Er könnte dafür sorgen, dass auch kleine gesetzliche Renten nicht vollständig in der Grundsicherung verschwinden. Gerade Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien könnten dadurch besser gestellt werden.
Auch Erwerbsgeminderte wären betroffen
Der Vorschlag betrifft nicht nur Grundsicherung im Alter. Auch Menschen mit voller Erwerbsminderung, die auf Grundsicherung nach dem SGB XII angewiesen sind, können betroffen sein.
Das ist wichtig, weil viele Erwerbsminderungsrentner keine 33 Grundrentenzeiten erreichen. Wer früh krank wurde, konnte oft nicht lange genug Beiträge sammeln. Trotzdem können Beitragszeiten vorhanden sein, die heute in der Grundsicherung kaum einen Unterschied machen.
Ein neuer Freibetrag könnte deshalb auch Bezieher der Erwerbsminderungsrente entlasten, die wegen Krankheit nur geringe Rentenansprüche aufgebaut haben.
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Noch bleibt es beim alten Recht
Aktuell gilt weiter die bisherige Rechtslage. Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, muss seine gesetzliche Rente als Einkommen angeben. Ein Freibetrag auf gesetzliche Renten greift nur unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem bei ausreichenden Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderen Alterssicherungssystemen.
Die Empfehlung der Alterssicherungskommission ändert daran noch nichts unmittelbar. Erst ein Gesetz kann neue Freibeträge schaffen. Bis dahin sollten Betroffene aber prüfen, ob der bestehende Freibetrag bei ihnen bereits angewendet wird. Gerade bei mindestens 33 Grundrentenzeiten kann ein monatlicher Freibetrag von bis zu 281,50 Euro im Jahr 2026 entscheidend sein.
Wenn die Bundesregierung den Vorschlag umsetzt, könnte die Grundsicherung für Rentner mit Beitragszeiten künftig gerechter werden. Dann würde nicht mehr nur zählen, ob jemand die Grundrenten-Schwelle erreicht. Auch kleinere Rentenbiografien könnten spürbarer anerkannt werden.