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Rentnern droht mit Weihnachtsgeld die Steuerfalle bei der Aktivrente

Weihnachtsgeld ist auch für arbeitende Rentner ein willkommenes Extra. Durch die Aktivrente können seit diesem Jahr bereits bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei bleiben. Da liegt die Hoffnung nahe, dass auch von der Sonderzahlung möglichst viel auf dem Konto landet. Dabei kommt es allerdings auf eine Grenze an, die selbst bei einem vergleichsweise kleinen Gehalt zum Problem werden kann.

Hinter der Falle steckt keine neue Kürzung, sondern die seit Januar 2026 geltende Ausgestaltung der Aktivrente. Nach § 3 Nr 21 EStG sind höchstens 2.000 Euro Arbeitslohn je Monat begünstigt. Wer weniger verdient, baut mit dem ungenutzten Rest kein steuerfreies Guthaben für später auf.

Das trifft gerade Teilzeitkräfte, deren Gehalt normalerweise bequem unter der Grenze liegt. Weihnachtsgeld und laufender Lohn werden im Auszahlungsmonat zusammengerechnet. Übersteigen sie gemeinsam den Monatsfreibetrag, fällt der überschießende Betrag aus der Steuerbefreiung heraus. Das Bundesfinanzministerium stellt dies in seinen Fragen und Antworten zur Aktivrente ausdrücklich klar. Die Regel gilt ebenso für Urlaubsgeld und Boni.

23.400 Euro Jahreslohn und trotzdem ein steuerpflichtiger Rest

Wie überraschend das Ergebnis ausfallen kann, zeigt eine Modellrechnung: Ein Arbeitnehmer erfüllt das ganze Jahr über die Voraussetzungen der Aktivrente und verdient jeden Monat 1.800 Euro brutto. Im November kommen weitere 1.800 Euro Weihnachtsgeld hinzu, das vollständig auf begünstigte Beschäftigungszeiten entfällt. Sein Jahreslohn beträgt damit 23.400 Euro und liegt unter der oft genannten Jahressumme.

In elf Monaten bleibt jeweils der gesamte Monatslohn steuerfrei. Im November stehen dagegen 3.600 Euro auf der Abrechnung. Davon deckt die Aktivrente nur 2.000 Euro ab, die restlichen 1.600 Euro sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die in den anderen Monaten ungenutzten Freibeträge helfen dabei nicht. Insgesamt bleiben in diesem Beispiel deshalb nur 21.800 Euro des Arbeitslohns durch die Aktivrente steuerfrei.

Die 1.600 Euro sind allerdings keine Steuerrechnung. Von steuerpflichtigem Arbeitslohn wird grundsätzlich noch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro abgezogen, soweit er nicht bereits durch anderen Arbeitslohn ausgeschöpft ist. Im Beispiel verbleiben dadurch zunächst 370 Euro vor weiteren möglichen Abzügen. Ob und wie viel Einkommensteuer tatsächlich anfällt, hängt vom gesamten steuerlichen Einkommen einschließlich des steuerpflichtigen Rentenanteils und von den persönlichen Verhältnissen ab.

Nicht jeder arbeitende Rentner fällt unter die Aktivrente

Diese Rechnung betrifft Beschäftigte, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen. Die Aktivrente greift erst ab dem Monat nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze und nur bei begünstigtem Arbeitslohn. Ein Rentenbezug ist dafür nicht vorgeschrieben. Einnahmen aus Selbstständigkeit oder einem Minijob sind dagegen ausgeschlossen. Wer vorzeitig in Rente gegangen ist, erhält den Freibetrag deshalb nicht schon automatisch mit dem ersten Rentenbescheid.

Auch bei erfüllten Voraussetzungen bedeutet steuerfrei nicht netto. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können weiterhin anfallen. Die Aktivrente befreit den Arbeitslohn von der Einkommensteuer innerhalb ihrer Grenzen, verändert aber nicht die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Beschäftigung.

Vor der Sonderzahlung sollten Betroffene mit der Lohnbuchhaltung klären, welcher Betrag im Auszahlungsmonat steuerfrei bleibt. Ein vergessener Aktivrentenfreibetrag lässt sich regelmäßig durch eine korrigierte Abrechnung oder später über die Einkommensteuererklärung nachholen. Ein bereits ausgeschöpfter Monatsfreibetrag lässt sich dadurch aber nicht vergrößern. Ebenso muss bei einer Sonderzahlung für das ganze Jahr geprüft werden, welcher Anteil überhaupt auf Monate entfällt, für die bereits die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.