Zum Inhalt springen

Ab 2027 droht bei Pflegegrad 2 Wohngeld-Kürzung

Für viele Wohngeldhaushalte mit Pflegegrad 2 könnte eine geplante Verwaltungsvereinfachung zur Kürzung werden. Der Schwerbehindertenfreibetrag von 1.800 Euro bleibt zwar bestehen, doch seine Voraussetzungen sollen ab 2027 geändert werden. Pflegegrad 2 soll dann nicht mehr genügen. Ohne einen festgestellten Grad der Behinderung von 100 wird mehr Einkommen angerechnet, sodass das Wohngeld sinken kann.

Pflegegrad 2 soll nicht mehr reichen

Der Schwerbehindertenfreibetrag beträgt nach § 17 Nr. 1 WoGG jährlich 1.800 Euro. Er gilt bei einem GdB von 100 sowie bei einem GdB von 50 bis 90, wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit und häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege vorliegen.

Für Menschen mit Pflegegrad 2 besteht dabei bislang eine Nachweiserleichterung. Die Wohngeldbehörde darf in den genannten Pflegeformen von einem GdB von mindestens 50 ausgehen. Deshalb kann der Freibetrag auch berücksichtigt werden, wenn kein gesonderter GdB-Bescheid vorliegt. Nur bei konkreten Zweifeln muss die Behörde genauer prüfen.

Nach dem Regierungsentwurf zur Reform des Wohngeldgesetzes soll diese Nachweiserleichterung für Pflegegrad 2 entfallen. Künftig soll der Freibetrag nur noch bei einem GdB von 100 oder mindestens Pflegegrad 3 gewährt werden. Menschen mit Pflegegrad 2 würden den Freibetrag damit verlieren, sofern bei ihnen kein GdB von 100 festgestellt wurde. Auch ein GdB zwischen 50 und 90 würde nicht mehr ausreichen.

Die Bundesregierung bezeichnet die Neuregelung dennoch als Vereinfachung. Ab Pflegegrad 3 soll allein der Pflegegradbescheid genügen, unabhängig von einem festgestellten GdB und der bisherigen Beschränkung auf bestimmte Pflegeformen. Für diese Betroffenen wird der Zugang einfacher. Bei Pflegegrad 2 bewirkt dieselbe Änderung das Gegenteil.

Damit trifft die neue Grenze ausgerechnet den zahlenmäßig größten Pflegegrad. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hatten 2023 insgesamt 40,4 Prozent aller Pflegebedürftigen Pflegegrad 2. Unter den zu Hause versorgten Pflegebedürftigen lag der Anteil sogar bei 44,4 Prozent. Wie viele von ihnen Wohngeld und den Schwerbehindertenfreibetrag erhalten, geht aus der Statistik nicht hervor. Fest steht jedoch: Die größte Pflegegradgruppe würde den bisher erleichterten Zugang zum Freibetrag verlieren. Nur bei einem festgestellten GdB von 100 bliebe der Anspruch bestehen.

Pflegegrad-Rechner

Im Beispiel fehlen 912 Euro

Der Freibetrag ist keine Auszahlung von 1.800 Euro, sondern ein Abzug vom anzurechnenden Einkommen. Wird er berücksichtigt, sinkt das Jahreseinkommen für die Wohngeldberechnung um diesen Betrag. Fällt er weg, werden monatlich 150 Euro mehr als Einkommen angesetzt.

Wie stark das Wohngeld dadurch sinkt, hängt von der Haushaltsgröße, der anzusetzenden Miete und dem übrigen Einkommen ab. Weil das Einkommen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder zusammenfließt, kann der Wegfall auch Partner oder Angehörige im selben Wohngeldhaushalt treffen.

Eine Modellrechnung mit den für 2027 geplanten Werten zeigt die mögliche Größenordnung. Bei einem Alleinstehenden mit einer für die Formel anzusetzenden Monatsmiete von 500 Euro und einem monatlichen Gesamteinkommen von 1.300 Euro bleiben nach Abzug des Freibetrags 1.150 Euro übrig. Daraus ergeben sich rund 107 Euro Wohngeld.

Ohne den Freibetrag werden die vollen 1.300 Euro angerechnet. Der Wohngeldanspruch sinkt dadurch auf rund 31 Euro. In diesem Beispiel fehlen monatlich 76 Euro und damit 912 Euro im Jahr. Beide Varianten verwenden dieselben geplanten Werte für 2027, sodass allein die Wirkung des wegfallenden Freibetrags sichtbar wird.

Wie viele Menschen mit Pflegegrad 2 tatsächlich betroffen wären, weist die Bundesregierung nicht aus. Im Regierungsentwurf werden 76.500 Fälle genannt, in denen das Zusammentragen von Nachweisen durch die Neuregelung einfacher werden soll. Diese Zahl beschreibt jedoch nicht die Menschen, die den Freibetrag verlieren.

Auch die von der Bundesregierung erwarteten 381.000 Haushalte, die infolge der gesamten Wohngeldreform aus dem Bezug fallen sollen, lassen sich nicht der neuen Pflegegradgrenze zuordnen. Ihr Anteil bleibt offen.

Alte Bescheide sollen geschützt bleiben

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Für den 4. November ist eine öffentliche Anhörung zur Wohngeldreform vorgesehen. Die Änderung ist noch nicht beschlossen, soll nach dem Entwurf aber am 1. Januar 2027 in Kraft treten und benötigt die Zustimmung des Bundesrates.

Bereits vor diesem Termin bewilligtes Wohngeld soll grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden. Dieser Schutz kann entfallen, wenn die Wohngeldbehörde wegen geänderter Verhältnisse neu entscheiden muss. Für noch nicht beschiedene Anträge, deren Bewilligungszeitraum bereits 2026 begonnen hat, enthält der Entwurf ebenfalls eine Schutzregel gegen eine Kürzung während dieses Zeitraums.

Bis zu einem Inkrafttreten gilt für Pflegegrad 2 unverändert die heutige Regelung. Ob der Freibetrag berücksichtigt wurde, steht im Wohngeldbescheid oder im beigefügten Berechnungsbogen bei den Freibeträgen nach § 17 WoGG. Fehlt er trotz erfüllter Voraussetzungen, kann gegen einen neuen Bescheid regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.