Mit 101 Jahren lebt Walter Krieg noch immer in dem Haus, das er nach dem Krieg aus Ruinen wieder aufgebaut hat. Er kümmert sich um seine Katzen, fährt mit dem Elektromobil durch den Park und arbeitet in seiner Werkstatt. Dieses selbstbestimmte Leben möchte er nicht aufgeben. Doch seit Ende Mai fehlen ihm 599 Euro im Monat: Die Pflegekasse hat das Pflegegeld gestrichen, obwohl Pflegegrad 3 weiterhin gilt. Sein Widerspruch blieb erfolglos.
Über den Fall berichtete zuerst die Bild-Zeitung. Während eines Krankenhausaufenthalts wurde der Mann dem Bericht zufolge erneut begutachtet. Am Pflegegrad änderte sich nichts. Ende Mai soll die AOK Sachsen-Anhalt dennoch mitgeteilt haben, dass sie das Pflegegeld nicht weiterzahle und stattdessen professionelle Pflegesachleistungen infrage kämen.
Bis dahin hatte ein Neffe die Pflege übernommen. Er steht dafür inzwischen nicht mehr zur Verfügung. Ganz ohne Unterstützung ist der Senior aber nicht. Ein Freund kommt dem Bericht zufolge täglich vorbei, bringt Lebensmittel und Katzenfutter, begleitet ihn zu Ärzten und hilft beim Einkaufen. Als Pflegeperson möchte er sich nach Medienangaben jedoch nicht führen lassen.
Für den 101-Jährigen ist ein ambulanter Dienst keine gleichwertige Lösung. Er steht mitunter bereits gegen drei oder vier Uhr morgens auf. Bei einem früheren Versuch seien die Pflegekräfte erst Stunden später gekommen, häufig gewechselt und nur kurz geblieben. Das erklärt seine Ablehnung, beweist aber noch nicht, dass sämtliche notwendigen Hilfen anderweitig abgedeckt sind. Genau darüber streiten der Mann und die Kasse. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen, die AOK erklärte auf Medienanfrage jedoch, den Vorgang nochmals zu prüfen.
Pflegegrad 3 reicht nicht allein
Ein bestätigter Pflegegrad beschreibt, wie stark Selbstständigkeit und Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Er garantiert aber nicht automatisch eine bestimmte Leistungsform. Für Pflegegeld bei häuslicher Versorgung verlangt das Gesetz zusätzlich, dass die erforderliche körperbezogene Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt in geeigneter Weise sichergestellt wird. Bei Pflegegrad 3 geht es um 599 Euro im Monat.
Daraus folgt jedoch nicht, dass zwingend ein Angehöriger oder eine förmlich registrierte Hauptpflegeperson vorhanden sein muss. Das Bundesgesundheitsministerium nennt ausdrücklich auch Freunde und andere ehrenamtlich Tätige. Mehrere Helfer können sich die Aufgaben ebenfalls teilen. Entscheidend ist, ob die tatsächlich benötigte Unterstützung zuverlässig geleistet wird.
Die zugespitzte Erklärung, der Mann verliere sein Pflegegeld, weil er sich noch selbst anziehen könne, greift daher zu kurz. Diese Fähigkeit kann bei der Begutachtung eine Rolle spielen. Sie erklärt aber nicht, weshalb Pflegegrad 3 bestätigt und allein die Geldleistung beendet wurde. Nach den bekannten Angaben dürfte vielmehr der Ausfall des Neffen die erneute Prüfung der häuslichen Versorgung ausgelöst haben. Ob die Hilfe des Freundes ausreicht und welche Verrichtungen möglicherweise offenbleiben, ist öffentlich nicht dokumentiert.
Die Kasse muss die Lücke benennen
War das Pflegegeld bereits laufend bewilligt, genügt kein bloßer Hinweis auf einen Pflegedienst. Die Pflegekasse muss den bisherigen Bescheid aufheben und begründen, welche wesentliche Veränderung eingetreten ist. Der Wegfall des Neffen kann eine solche Veränderung sein. Daraus folgt aber noch nicht zwangsläufig, dass die Versorgung insgesamt zusammengebrochen ist.
Im Bescheid müsste deshalb erkennbar werden, welche notwendige Hilfe fehlt und weshalb die tägliche Unterstützung des Freundes diese Lücke nicht schließt. Ohne Aufhebungsbescheid, Widerspruchsbescheid und Gutachten lässt sich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht verlässlich bewerten. Der veröffentlichte Fall bildet bislang vor allem die Sicht des Mannes und seines Freundes ab. Eine ausführliche Begründung der AOK liegt öffentlich nicht vor.
Der Verweis auf ambulante Pflegesachleistungen löst zudem nicht jedes Versorgungsproblem. Bei Pflegegrad 3 kann ein Dienst zwar Leistungen im Wert von bis zu 1.497 Euro monatlich mit der Kasse abrechnen. Das Geld wird aber nicht ausgezahlt und der Dienst muss zu den benötigten Zeiten überhaupt verfügbar sein. Möglich wäre auch eine Kombination aus Pflegedienst und anteiligem Pflegegeld, wenn ein Teil der Versorgung privat organisiert bleibt. Eine Pflegeberatung mit Versorgungsplan kann dabei festhalten, wer künftig welche Aufgaben übernimmt.
Nach dem erfolglosen Widerspruch bleibt dem 101-Jährigen der Weg zum Sozialgericht. Dort ginge es weder um seine Katzen noch um die Frage, ob er seine Hose allein anziehen kann. Entscheidend wäre, ob seine notwendige Pflege zu Hause weiterhin gesichert ist und ob die Kasse das Ende der bisherigen Geldleistung tragfähig begründet hat.