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Pflegeheim darf nach drei vollen Kliniktagen nicht voll abrechnen

Wenn ein Pflegeheimbewohner ins Krankenhaus muss, läuft die Heimrechnung zunächst weiter, obwohl er im Heim weder gepflegt noch verpflegt wird. Bleibt er mehr als drei volle Tage fort, darf das Heim die Entgelte für Pflege, Unterkunft und Verpflegung nicht mehr in voller Höhe berechnen. Bei Leistungen der Pflegeversicherung schreibt § 87a Abs. 1 SGB XI dafür einen Abschlag von mindestens 25 Prozent vor. Wie stark dadurch der Eigenanteil des Bewohners sinkt, hängt von den einzelnen Rechnungsposten ab.

Ganz entfällt die Rechnung nicht, denn das Heim hält das Zimmer für die Rückkehr des Bewohners frei und hat weiterhin Kosten. Bei Pflege und Verpflegung spart es während seiner Abwesenheit dagegen Aufwendungen, die es bei der Abrechnung längerer Abwesenheiten berücksichtigen muss.

Auf volle Abwesenheitstage kommt es an

Der Abschlag hängt davon ab, wie lange der Bewohner tatsächlich nicht im Heim war. Der Tag, an dem er ins Krankenhaus gebracht wird, zählt nur dann als voller Abwesenheitstag, wenn er schon von Mitternacht an nicht mehr im Heim war. Erfolgt die Einweisung z.B. im Laufe eines Montags, sind Dienstag, Mittwoch und Donnerstag die ersten drei vollen Tage. Bleibt er auch den gesamten Freitag fort, ist Freitag der erste Tag mit Abschlag. Am Tag seiner Rückkehr ist er ebenfalls nicht mehr rund um die Uhr abwesend.

Für solche Abwesenheitstage müssen die Entgelte für Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung sinken. § 87a Abs. 1 SGB XI setzt für die Abschläge in den Landesrahmenverträgen eine Untergrenze von 25 Prozent, wobei regional auch höhere Sätze möglich sind. Diese Quote gilt für die genannten Bestandteile und gegebenenfalls bestimmte Zuschläge, nicht pauschal für das gesamte Heimentgelt. Die Investitionskosten für Gebäude und Ausstattung laufen bei vorübergehender Abwesenheit grundsätzlich weiter.

Damit ist die Kürzung auf der persönlichen Rechnung nicht immer so groß, wie die Mindestquote vermuten lässt. Pflegekasse, Bewohner und gegebenenfalls Sozialamt zahlen verschiedene Teile der Heimkosten. Ein Abschlag auf die Pflegevergütung wird deshalb nicht automatisch in gleicher Höhe dem Bewohner gutgeschrieben. Entscheidend ist, welche Position das Heim gekürzt und wie es die Ermäßigung auf die jeweiligen Kostenträger verteilt hat. Bei Hilfe zur Pflege kann das zuständige Sozialamt eine fehlerhafte Abrechnung ebenfalls prüfen.

Der Platz bleibt bei Klinikaufenthalten frei

Neben dem Geld stellt sich für Angehörige auch die Frage, ob das Zimmer trotz des Klinikaufenthalts erhalten bleibt. Das Heim muss den Platz grundsätzlich für bis zu 42 Tage Abwesenheit im Kalenderjahr freihalten. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Rehaeinrichtung verlängert sich dieser Zeitraum nach § 87a Abs. 1 SGB XI für die Dauer des Aufenthalts. Der Platz geht also nicht allein deshalb verloren, weil der Bewohner länger als sechs Wochen in der Klinik bleibt.

Bei Bewohnern ohne Leistungen der Pflegeversicherung oder eines Sozialhilfeträgers gibt es dagegen keine pauschale Mindestquote von 25 Prozent. Auch hier muss das Heim nach mehr als drei Tagen Abwesenheit ersparte Aufwendungen anrechnen, wie § 7 Abs. 5 WBVG vorgibt. Für die Höhe kommt es auf die Einsparung und eine mögliche Pauschale im Heimvertrag an. Wer selbst zahlt, sollte die Vertragsregelung deshalb ebenso prüfen wie die Rechnung.

Fehlt nach einem längeren Krankenhausaufenthalt jeder Abschlag, sollten Angehörige Aufnahme- und Rückkehrdatum mit der aufgeschlüsselten Heimrechnung abgleichen. Beim Heim können sie eine korrigierte Abrechnung oder Gutschrift verlangen und nach dem geltenden Abschlag im Landesrahmenvertrag fragen. Auch ältere Rechnungen kommen dafür infrage: Für einen 2023 entstandenen Erstattungsanspruch kann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist unter den üblichen Voraussetzungen mit Ablauf des 31. Dezember 2026 enden. Wer eine solche Rechnung prüfen lässt, sollte diese Frist nicht aus dem Blick verlieren.